«f dem ündigte ndler xdt. end ist Beutel en der , durch erhält. Schloß end in getuch, Der n eine d. Bl. en. elbst» es ge rbens, Ngr. cits-, >ieds- e auch rächen llhorn. > durch rg. bis 7 Ur. 20 Hafer > Lhlr. i Ngr. i Lhlr. blieb Waare uch zu Gr. bis 7 Ngr., afer 2 7 Ngr. Intelligenz und Wochenblatt Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend 88. Sonnabends, den 5. November. 1853§ U—7 . . >>» ' W ekan n tm ach«n g ' 5 für die Dorfschasten des Amtsbezirkes. ' " Jede Gemeindeobrigkcit, wie jede Gemeindevertretung hat ein wesentliches Interesse daran, in lau fender Kcnntniß jedes einzelnen Falles zu bleiben, wo ein, in Lem betreffenden Ort nicht Hei» rnathsberechtigter daselbst seinen Wohnsitz zu nehmen, oder einzuziehen gedenkt. Diese Kenntniß kann die Obrigkeit, wie die Gemeindevertretung in den Fällen leicht nehmen, wo . ein in dem betreffenden Dorf nicht Heimathsberechtigter daselbst sich ansässig macht, da insolange das neue Gemeindemitglied Heimaths- und Vcrhaltschcin beizubringen unterläßt, die Eintragung als Besitzer in das Grund- und Hypothekcnbuch zu beanstanden ist. Wendet sich dagegen ein, in dem betreffenden Dorf nicht Heimathsberechtigter in dasselbe, ohne sich daselbst ansässig zu machen, so bedarf es zu obigem Zweck einer besonderen Controle, zu deren Herstellung Folgendes verfügt wird: » > - -E» .. . Jeder, welcher in dem Dorf, wo er wohnt, eine daselbst nicht heimathsberechtigte Person oder Fa milie zur Miethe, oder.als Hausgenossen einzunehmen gedenkt, hat in Zeiten sein Vorhaben dem -' Gcmeindevvrstand seines Orts anzuzeigen, und demselben dabei den für alle Wohnorts-Veränderungs- , ... fälle.erforderlichen Heimathsschem und Verhaltschein des künftigen Miethers vorzulegen. - « 2 Findet der Gemcindevorstand des Orts, beziehendlich nach etwa nöthigem Einvernehmen mit dem Gemeinderath, daß der Aufnahme des Hausgenossen in das Dorf ein Bedenken nicht entgegenstehe, so hat der Vorstand mit Zurückbehaltung her unter I. gedachten Legitimationen, dem, den Hausge nossen anmeldenden Wirth eine Bescheinigung des Inhalts auszustellen, „wie die Ausfertigung ei nes justizamtlichen Einzugsscheines unbehindert sei." > / 3. , Binnen 24 Stunden hat sodann der Wirth, mit Vorzeigung der ihm von dem Gemcindevorstand feines Orts ausgestellten Bescheinigung, bei der unterzeichneten Gemeinde-Obrigkeit um Ausfertigung des wirklichen Einzugs-Scheines für den neuen Miethsmann nachzusuchen, diesen Schein aber binnen gleicher Frist dem Gemcindevorstand zur Kenntnißnahme vorzuwcisen. - - 4. , - - Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften ziehet in jedem einzelnen Fall für den Wirth, der ihnen zu widergehandelt, eine Geldstrafe von Füns Thalern — » —- nach sich. Gegenwärtige Einrichtung, welche in den älteren-mtsdorfschaften Sachsenburg, Neudörfchen, Dit- ' tersbach, Mühlbach, Hausdorf, Altenhain und Cunnersdorf seit Jahren bestanden und sich bewährt hat, wird auf die neuerdings hinzugcschlagenen Amtsbörfer: Niederwiese, Oberwiese, Braunsdorf, Lichtenwalde, Ebersdorf, Ortelsdorf, Oberlichtenau, Nckderlichtenau und Merzdorf andurch ausgedehnt. Indem ich daher selbige zur Kenntnißnahme der Bewohner des hiesigen Verwaltungsbezirks bringe, hält man sich auch von den Gemeinderäthen deren Handhabung versichert. Frankenberg, am 29. October 1853. > " f . Königlich Sächsisches Justizamt daselbst. Gensel