ersehn urweit erhal» Zarbe. äele 3 ilaoer . «vlt Plaue, aßeren g ver- gehol« Dank. Nord, undrn aiesene feinem »wach, i bau te für segnen »stliche Toch- aeinen -zahle. Le des hloffen Tage, tvll. Sonnabends, den 15. März. unausbleiblichen Folge hat. Frankenberg, den 10 März 1856 Deka n « tmach u n g. Die Rentrnbeiträge auf den ersten Termin alt. März l. I. sind längstens dis zum > < 31. März l. I. pünktlich abzuführen. Den rentenpflichtigrn GrundfLcksbesitzern wird Solches mit dem Bemerken b„ kanat gemacht, daß die Nichtbeachtung dieser Erinnerung des Eintritt executivischer Maßregeln M Fraukeilberg mit Sachsenburg und Umgegend. Wenn jeder Dorfbewohner, er sei nun Besitzer «in'rS GehifteS, oder einer Häuskmahrvng,'?der Hausgenosse, sich selbst zur pflichtmäßigen Aufgabe machte, in seinem rigtNem^md deS Dorfes Am. teresse die Vorschriften genau zu handhaben, beziehendlich selbst zu befolgen, wotche die Dorff«»rtzrd- nung vom 18. Februar 1775 ist so: trefflicher Weise enthält und zusammengeftelll hat, dann würde ' ' so manches Brandunglück unterbleiben, dessen Entstehung man gewöhnlich in böslicher Brandstiftung zu suchen pflegt, während es in den meisten Fällen durch die eigene Nachlässigkeit und Sorglosigkeit des Brandbeschädrgten hervorgerufen worden ist. - Die Generatwaen wechseln, wahrscheinlich daher, daß, wenn auch die älteren Wirthe die Dorf feuerordnung aus dem Mund ihrer Väter in allgemeinen Abrissen kennen gelernt, dock dieselbe den jüngeren Witth'en ziemlich fremd geblieben ist und wie es daher gilt, die Bestimmungen jene--Lmides- gesetzes, welches nur bezüglich der Baupolizei durch die hohe Verordnung vom 11. März 1841 eini ger Erläuterungen bedurft, zur genauen Kenntnißnahme der gesaminten selbstständigen Einwohnerschaft jeden Amtsdorfes zu bringen, so werden die Ortsgerichten hiermit angewiesen, binnen 14 Tagen vom Erscheinen des gegenwärtigen Blattes an gerechnet^ die Besitzer der Feuerstätten, nicht minder die Häupter der Hausgenossen - Familien in ein, jede« Orts zu wählendes Local, zu einer bestimmten Stundr, durch den OrtSMchter mittels Laufzettels, unter Androhung einer Geldbuße von Fünf Neugroschen für den Außen« bleibenden, zusammenzuberufen und der Versammlung die DorffeverordntWg nicht dlos vorzulesen, sondern auch deren Befolgung, mit Bezugnahme auf di« im Zawiverhanh» . lungsfall gesetzlich ausgesprochenen Geldbußen, den Ortsbewohnern einzuschärfen. Damit die, in den Wochentagen auswärts arbeitende Bevölkerung dabei sich b»th«ilig»n kmn^^Mrd den Orlsgerichtcn nachgelassen, zu der gedachten Publikation einen Sonntag oder Feiertag urvk btt Stunden nach beendigtem Nachmittagsgottesdienst zu wählen. . ... . Es Haben aber auch die Llrtsgerichte", um sich der stracklichen Befolgung de», der Einwohnerschaft in das Gedächtniß zurückgerüfenen Vorschriften gehörig zu vergewissern, dem Cap. 1» tz 21 des bezo»