Mittwochs, den 19. Juli. ann chien orn gen s 2 beziehentlich GewerbSpoliMehj0.M n deS Mit. enden platze >g m reiche stung nken- ina. Erscheint Mittwoch Vierteljährlich 7'/, Ngr. . Ln? - AmtsMßt des LöLigl. Gerichtsamtes und des SLadtrathes zu Frankenberg. 8vk»imtm»edul»8. Dec am 30. Mai d. I. «Wer verstorbene Kaufmann und Rentier Herr Karl Gottlieb Irmscher hat in seinem Testamente der hiesigen Armenkasse ein Vermächtniß von 200 LD>. —- — - mit der Be- stimmung ausgesetzt, daß die Zinsen davon alljährlich zu Weihnachten an vier hiesige — von uns auS- zuwählende — bejahrte, arme Einwohner beiderlei Geschlechts vertheilt werden sollen. Nachdem diese Stiftung von unS in Uebereinstimmung mit der Gemeindevertretung angenommen un- dieS von der Königlichen Kreis-Direktion zu Zwickau genehmigt, auch daS StiftungScapual von den Jrmscher'schen Erben bereits eingezahlt und unserseits zinstragend angelegt worden ist, wird zu Weih-^ nachten dieses JahreS die erste Vertheilung der Stiftungszinsen erfolgen. Indem wir Solches zur Kenntniß der Gemeinde bringen, statten wir dem verewigten, durch feine Menschenfreundlichkeit bekannten Begründer erwähnter Stiftung und seinen Erben, zugleich für die Ar men unserer Stabt, den innigsten Dank ab. Frankenberg, am 147 Juli 1865. Der S t a d t r a. t h, _ . Meltzer, Brgrmstr. ' General Verordnung, die Ausübung des Bauhandwerks betreffend. Die in Folge der Generalvcrordnung der Königlichen KreiSdirection vom 20. October I863(VerorVnungS- blatt l8) in Betreff der Ausübung des BauhanbwerkS «»gestellten Erörterungen haben ergeben, daß die Bestimmungen in 8 16 deS Gewerbegesetzes und § 24 der Ausführungsverordnung, won'W die selbststän dige Ausführung und Leitung von Bauten in der Regel nur geprüften Bauhandrverkttn zusteht, viel fach' dadurch umgangen werden, daß geprüfte Meister gegen Entrichtung deS üblichen Weistergroscheü- ode'r auch gegen Gewährung eines entsprechenden Fixums nicht geprüften Bauhandwerkern die Ermäch tigung ertheiien, unter ihrem, der Meister Namen, Baue aller Art zu leiten und aUözusühren, mit den betreffenden Bauherren deshalb zu contrahiren, die Baurisse zu unterschreiben, die zum Baue erfordert!« chen Arbeiter anzunehmen u. s. w., ohne daß der betreffende Meister um alles dieses sich weiter küm- wert, wenn nur der Meistergroschen, beziehentlich daS stipulirte Fixum richtig gezahlt Mrd. Die obgedachten Erörterungen haben ferner ergeben, daß wegen derartiger Üngebüffrnisse, wenn sie zur Kenntniß der Behörden gekommen sind, die Meister in der Regel gar nicht, in einzelnen Fälle» aber auch selbst die betreffenden ungeprüften Bauhandwerker nicht zur Verantwortung und Strafe gezo- gen worden sind, indem man dec Meinung gewesen ist, daß eS hinsichtlich der Meister an einer dieS- fallsigen Strafandrohung fehle, letzteren Falls aber von der Ansicht ausgegangen ist, daß der Ungeprüfte durch den Auftrag und die Ermächtigung deS Geprüften gedeckt sei. Daß diese letztere Ansicht eine ir- rige sei, kann nach 8 45 in Verbindung mit 8 20 des Gewerbegesetzes, wonach der Stellvertreter ei nes geprüften BauhandwerkerS für seine Person ebenfalls nach 8 16 befähigt sein muß, keinem Zweifel unterliegen. , . Wie aber hiernach ein ungeprüfter Bauhandwerkec, welcher in solcher Maaße unberechtigter Weise^Paue übernimmt und auSführt, nach 8 38 deS Gewerbegesetzes zu bestrafen sein wird, so hat die letztere Hlraf- bestimmung nach Artikel 50 slg. deS Strafgesetzbuchs in Verbindung mit der Verordnung deS Königli chen Ministeriums deö Inner» vom 20. Dai 1M8,29. September 4864 (Gesetz- und VerMMngS- blatt Hom Jahre IMS, Seite 32H) auch gegen diejenigen geprüften Bqugewerken Anwendung zu lMW, welche dazu ihren Namen ^ergeben und auf diese Weise die in Rede stehende Contravenüon M e y K 4K de- MeMchegesetzeö begünstigen und unterstützen. , Kömgliche Ministerium deS Inner» hat eS daher, ist UebereurfniMUyg zpit dW MSfallfigea E^tachtey der Königlichen KreiSdirection, für zweckmäßig befunden, Vie Behörden und .Mst Pet^ciligten