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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 30.11.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-11-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-188411301
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-18841130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-18841130
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1884
- Monat1884-11
- Tag1884-11-30
- Monat1884-11
- Jahr1884
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ezirksa^ auS dem Stadt ¬ hatte das Verhalten eines GtaatspfarrerS, der sich mit einer Protestantin vor einem protestantischen Geistlichen verheiratete, kritisiert) für die Dauer der ReichstagSses» sion einzustellen, angenommen und dann die Beratung deS Etats und des Anleihegesetzes fortges.'tzt. Bebel stimmte mit dem Redner vom Tage vorher darin über eilt, daß gespart werden müsse. Einest Zusammenbruch der Finanzpolitik deS KanMS bedeute der Etat nicht, deMi die geschaffenen neum EiMahnteü seien budgetmäßig Julius Hermann Wodeck, Webermeister, Friedrich August Nauman», Materialwaarenhändler, Karl Robert Lohr, Kaufmann und Webwaarenfabrikant; b) von den unansäisigen Stadtverordneten die Herren: Konstantin Nompano, Kaufmann und Webwaarenfabrikant, Friedrich August Morgenstern, Webermeister, Ernst Louis JRöbluS, Schuhmachermeister und Agent, Karl Julius KröpSky, Cigarrenfabrikant. Hiernach sind bei der bevorstehenden Ergänzungswahl verwendet. Die deutschfreisinnige Partei habe ja selbst die Ausgaben mit bewilligt. Die von Richter erwähnten kleinen Ersparnisse deckten das Defizit lange nicht. Wolle man bessern, so müsse man das ganze Wirtschaftssystem ändern. Der Redner tadelte die übermäßige Belastung des Offizierspenstonsfonds. Der Konkurrenzkampf der einzelnen Staaten m bezug auf die Krieaswetkzeuae führe zu immer größeren Ausgaben, voll dentst am meisten die unteren Klassen bedrückt würden. In bezug auf die Bo« Reichstage. In der Sitzung vom 28. Novbr., bei deren Be ginn der Präsident mitteilte, daß der Rechenschaftsbericht über die Handhabung des Sozialistengesetzes in Hamburg. Mona eingegangen sei, wurde zunächst der Antrag PorschS <Aentr.), ein beim Gericht zu Breslau gegen den «bg. vr. Franz (gentr.) wegen Verächtlichmachung kirchlicher Einrichtungen schwebende- Strafverfahren M Franz Bekanntmachung. Mit Ende dieses Jahres scheiden in geordneter Reihenfolge Verordnetencollegium aus: a) von den ansässigen Stadtverordneten die Herren: Johann Gottlieb Reimann, Schuhmachermeister, Karl Louis Hengst, Schlossermeister, Gustav Adolf Tttchmann I, Bäckermeister, sonstige Mittelspersonen oder Beauftragte versehen sind, lugt du Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie zur Leistung der vollen Beitrage selbst ob. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetneben wie Gememde- abgaben. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und fteiwilltg der Gemelndekrankenversicherung beitreten, erhalten erst nach Ablaus einer Frist, welche auf 6 Wochen vom Beitritt ab bemessen ist, Krankenunterstützung. Frankenberg, am 29. November 1884. Der Stadtrat h. Kuh«, Brgrmstr. 4 unansäffige Stadtverordnete zu wählen, wobei zu bemerken ist, daß Herr Karl Julius KröpSky, welcher inzwischen ansässig geworden ist, in der Klasse der Unansässtgen nicht wieder wählbar ist und daß an Stelle der ansässigen Herren Kaufmann Arthur Schieck und Bankdirektor Johann August Schulze, welche infolge ihrer Wahl zu unbesoldeten Rathsmitgliedern mit Enoe dieses Jahres aus dem Stadtverordnetencollegium außer ordentlich ausscheiden, nach Z 8 des Ortsstatuts auf die Jahre 1885 und 1886 die jenigen als Stadtverordnete einzuirelen haben, welche bei der bevorstehenden Wahl in der Klasse der Ansässigen nach den im ordentlichen Wahlgange gewählten Per sonen die größte Anzahl der Stimmen für sich haben werden. Nachdem nun als Wahltermin Alontsx, I. 11v«vi»I»vr Ätv»«» von uns anberanml worden ist, werden die stimmberechtigten in der Wahlliste aufge- sührten ansässigen und unansäisigen Bürger hiesiger Stadl geladen, am gedachten Tage von 1« Uhr Vormittags bis j1 Uhr Nachmittags oder von jS Uhr bis 5 Uhr Nachmittags im Rathhaussaale vor dem Wahlausschüsse persönlich sich einmsinden und die mit 6 Namen ansässiger und mit 4 Namen unansässiger wählbarer hiesiger Bürger zu beschreibenden Stimmzettel in die Wahlurne einzulegen. Auf den zur Aushändigung an die Stimmberechtigten kommenden Stimmzetteln, von welchen vor deren Abgabe die Abschnitte abzutrennen sind, sind die zu Wählen den so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nichtwähl barer enthalten, sind dieselben ungiltig. Frankenberg, am 20. November 1884. Der Stadt rat h. Kuhn, Brgrmstr. Gtz. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des ausgetretenen Materialwaaren- händlers Daniel Emil Bodenschah von hier ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußoerzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 22 Deeember 1884 Vormittags 11 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Frankenberg, den 27. November 1884. Körnig, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. Nachdem weder zu den Statuten der Ortskrankencassen, noch zu denen der Fa brik- und Jnnungs-Krankencassen, noch auch zu denen der eingeschriebenen Hilfscassen, wie solche hier errichtet werden sollen, die nachgesuchte Genehmigung bisher ertheilt worden, diese auch bis zum 1. Deeember d. I. kaum zu erwarten steht, hat nun mehr von diesem Tage an bis dahin, wo für die Versicherungspflichtigen durch die Ortskrankencassen anderweit gesorgt werden kann, die Gemeindekranken- versicherung einzutreten. Demgemäß ist denjenigen Personen, welche hier im Gewerbe oder Handel, in der Land- oder Forstwirthschaft in und außer den Betriebsstätten ihrer Arbeit geber gegen Gehalt oder Lohn, Gewinnanthelle oder Naturalbezüge, dafern ihr Arbeitsverdienst 64 M. für den Arbeitstag oder 2000 M. für das Arbeitsjahr nicht übersteigt, beschäftigt sind, einschließlich der sog. Hausgewerbtreibenden, jedoch ausschließlich der Dienstboten, für welche die hier bestehende Dienstboten-Kranken- casse weiter zu sorgen hat, sowie ausschließlich derjenigen Personen, deren Be schäftigung entweder ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeits vertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsun fähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren. Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom 3. Tage nach dem Tage der Er krankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe oer Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. Der Betrag des selben ist festgesetzt a. für jugendliche Arbeiterinnen auf 60 Pf. (Classe I), b. „ „ Arbeiter auf 80 Pf. (Classe II), o. „ erwachsene Arbeiterinnen auf 1 M. (Classe III), <1. „ „ Arbeiter auf 1 M. 50 Pf. (Classe IV). Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Feststellung; sonst versteht man unter jugendlichen Arbeitern solche im Alter von 12 bis 16 Jahren. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der 13. Woche nach Beginn der Krankheit. Bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder ge schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird von der Gemeinde-Kranken versicherung das Krankengeld gar nicht gewährt. Das Krankengeld ist wöchentlich am Schluffe jeder Woche zu zahlen. Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge, welche von den Arbeitgebern wöchentlich im Voraus an Herrn Polizeiregistrator Grundig (Rathhaus, 1 Treppe hoch) einzuzahlen find, betragen ». für Classe i 5/, Pfennige, „ Hl A „ a. „ „ IV 13^ Die Arbeitgeber haben,jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Per son spätestens am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und späte stens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. Die An- und Abmeldungen erfolgen ebenfalls bei Herrn Polizeiregistrator Grundig. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeindekrankenversicherung auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht hat. Die Versicherungsbeiträge sind so lange von den Arbeitgebern fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist. Außeroem wird derjenige Arbeitgeber, welcher der ihm obliegenden An- und Abmeldepflicht nickt nachkommt, mit Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft. Die Arbeitgeber haben der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten; sie sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für die selben emzahlen, soweit sie solche nickt aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohn zahlungsperiode antheilsweise entfallen. Hausgewerbtreibenden, deren Auftraggeber sich nicht hier, sondern auswärts niedergelassen haben und die hier weder durch Ausgeber oder Factore, noch durch S»ser-t« «u s Pf,, für m gespaltene stotpuS- His- «eil« berechn«». "HD Münster Inserat«- ? detrag so Pfst. stsmpltjlerte und ta ¬ bellarisch« Inserat,' üM «ach desander«» - rach. Inseraten, «ima-»«' s M dU t««Utz, ' «dend-Rummer SR ! vormittag »Ich» 280 Erscheint Mit Aurnahme der 'Sonn- und Festtage, ltendr sür den fol genden Lag. Prei» dierteMhrlich : M. so Pfg., monatlich do Pfg., Ltn-el-Nrn. b Pfg. Bestellungen nehmen alle Post anstalten, Postboten Bild die Ausgabe stellen de« Tage blatte« an.
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