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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 29.1905
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- ArtikelAn unsere Leser! 1
- ArtikelDas Abonnement 1
- ArtikelSchulsammlung 1
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 2
- ArtikelNeujahrs-Betrachtung 3
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 4
- ArtikelDie Orientierung am Sternenhimmel 5
- ArtikelDie Prager Kunstuhr 8
- ArtikelSprechsaal 11
- ArtikelAus der Werkstatt 12
- ArtikelVermischtes 13
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 14
- ArtikelBriefkasten 15
- ArtikelPatent-Nachrichten 16
- ArtikelRätsel-Ecke 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 233
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 315
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 331
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 347
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 363
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 379
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 1 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 11 Sprechsaal Ist Gerbert der Erfinder der Räderuhr? i 4 * Sehr geehrte Redaktion! Dem interessanten Artikel „Hat der Mönch Gerbert, nachmaliger Papst Sylvester II., die Räderuhr erfunden?“ von unserem hochgeschätz ten Kollegen, Herrn Hofuhrmacher Otto Gasser in Magdeburg, erlaube ich mir, eine Mitteilung anzufügen, welche den gleichen Standpunkt wie Herr Gasser vertritt. Mein Gewährsmann ist der Pater F i n t a n K i n d 1 e r, Lehrer der Physik an der Lehr- und Erziehungs-Anstalt des Benediktinerstiftes Maria-Einsiedeln. Dieser Herr schreibt in seinem Jahresberichte 1898 an gegebener Stelle:* „Gerbert von. Aurillac, einer der gelehrtesten Männer seiner Zeit (etwa 950 bis 1003), als armer Hirtenknabe von den Mönchen zu Aurillac (Dep. du Cantal) aufgenommen und ausgebildet, wird sehr oft als Erfinder der Räderuhr genannt. Er soll sich seine mathematischen und mechanischen Kenntnisse bei den Arabern geholt haben, wurde Oberer des Klosters Bobbio in Italien, Erzbischof von Rheims, Lehrer Ottos III., Erzbischof von Ravenna und endlich unter dem Namen Sylvester II. Papst. „Die Sage, daß Gerbert auf den arabisch-spanischen Hochschulen studiert habe, wurde von dem englischen Geschichtsschreiber Wilhelm von Malmesbury (der ein um die englische Geschichte hochverdienter Mann, Bibliothekar und Vorsänger im Kloster Malmesbury war) über liefert. Derselbe berichtet auch allerlei Zaubergeschichten von ihm, Sevilla und Cordova, diese Hochsitze arabischer Wissenschaft, hat Gerbert n i e gesehen (vergl. Büdinger, Seite 7 und ff.); dagegen wird ihm allgemein die Einführung der sogenannten arabischen Ziffern zu geschrieben. Wenn aber auch gesagt wird, er habe die Gewichtuhren und die Hemmung erfunden, so läßt sich dies nicht beweisen. Thietmar, Bischof von Merseburg, sagt bloß (Mon. Germ. V, 835, 21): „ „ Gerbertus in Magdeburg oralogium (horologium) fecit, illud recte constituens per fistulam quadam stella nautarum duce (Gerbert machte in Magdeburg eine Uhr, welche er richtig aufstellte mit einer Röhre und unter Zuhilfenahme eines gewissen Sternes, des Führers der Schiffer).““ Um mit dem letzteren zu beginnen, ist der Stern, der Führer der Schiffer, offenbar der Nordstern. Die Röhre diente dazu, auf diesen Stern zu visieren, war also eine Art Diopter. Wir können folglich hier an eine Art Sonnenuhr denken, deren Zeiger mit Hilfe des Polarsternes gerichtet wurde, oder auch an eine Art Sternglobus (wie ja Gerbert derartige Instrumente verfertigte), bei welchem die vorüberziehenden Sterne durch eine Röhre beobachtet wurden. Für eine Räderuhr aber spricht der vorliegende Text nicht. Es ist schwer zu sagen, wie die Verfasser der „Histoire litteraire de la France" (t. VI, p. 68 und 609) diese Annahme aufrecht halten können. Noch unbegreiflicher aber ist es, dort zu lesen: „„nous ne serionspas eioignes de croire que c’etait (fistula) une espece de lunettes ä longue vüe. “ “ „Angenommen, Gerbert habe die Räderuhr erfunden; wie kommt es aber, daß eine so nützliche und wichtige Sache für so lange Zeit vergessen wurde? Warum hat keiner der zahlreichen Schüler Gerberts dessen Erfindung weiter entwickelt, oder doch wenigstens erwähnt? Wie kommt es, daß noch zweihundert Jahre später Ludwig der Heilige eine Kerze als Zeitmesser benützte, um seine Lektüre während der Nacht zu regeln? Der Name „Horologium“ darf uns nicht schwankend machen, da er ja ganz allgemein für alle Uhren angewendet wurde. Es läßt sich also weder sagen, wer die Räderuhr erfunden habe, noch beweisen, daß sie vor dem 12. Jahrhundert aufkam.“ — Es ist also bis heute nirgends unumstößlich festgestellt worden, daß der Mönch Gerbert und nachmalige Papst Sylvester II. die Räder uhr erfunden habe. Was hierüber Pater Alexander sagt, das sagt auch später PierreDubois in seiner „Histoire de V horlogerie“, Paris 1849. Beide jedoch vermochten einen durchschlagenden Beweisgrund nicht aufzustellen. Am Ende des Gasser’schen Artikels (Seite 361 vorigen Jahrgangs) setzt die verehrliche Redaktion eine Anmerkung bei und erwähnt dort die Uhr auf der Brücke zu Caen (Frankreich) angeblich aus dem *) Niedergelegt in Saunier, Geschichte der Zeitmeßkunst usw. von Gustav Speckhart, 1903. Jahre 1314. Hierzu sei meinerseits bemerkt: Wenn richtig wäre, daß 1314 in Caen eine Schlaguhr bestanden hat, dann würde mit Un recht die Uhr des Deutschen Heinrich von Wyck, die dieser auf Befehl Karls V. auf den Turm des königlichen Palastes in Paris setzte, als die erste Uhr Frankreichs bezeichnet werden. Pierre Dubois (1849) ist der erste Schriftsteller unseres Faches, welcher sagt, daß eine öffentliche Uhr in Caen 1314 vorhanden gewesen sei; dieser wird aber von seinem eigenen Landsmann Hain aut in Rouen widerlegt (siehe Saunier, Geschichte der Zeitmeßkunsfr usw. von Gustav Speckhart, Seite 206 bis 213). Hainaut legt nämlich eingehend dar, daß auf der St. Petrusbrücke in Caen wohl eine Glocke mit Inschrift vom Jahre 1314 gestanden habe, die Zeitsignale abgab, bestreitet aber ganz entschieden, daß unter dieser sogenannten Uhrglocke eine mechanische Räderuhr zu verstehen sei. Gustav Speckhart. Offener Brief Sehr geehrte Redaktion! Von einem befreundeten Buchhändler erhielt ich dieser Tage zu geschickt: „Buchführung des Uhrmachers von Otto Müller, Uhrmacher in Eichstätt a. Altmühl. Druck und Verlag von Wilhelm Langguth, Eßlingen 1905.“ — Warum ich Sie bitte, mich hier darüber verbreiten zu dürfen, werde ich am Schlüsse auseinandersetzen. —■ Über den Zweck des Schriftchens belehrt uns der Verfasser im Vorwort; er nennt es da „eine möglichst billige Anleitung, die bei aller Kürze sowohl das ganze Wesen der Buchführung, wie auch ihre Anwendung klar veranschaulicht.“ Endlich einer, dem der große Wurf gelungen, dachte ich ein wenig voreilig, als ich diese Worte las, denn es haftet mir immer noch etwas aus der Kinderzeit an, wo ich alles Gedruckte einem Evangelium gleich achtete. Aber noch niemand hat so gründlich an diesem Kinderglauben gerüttelt wie Herr Otto Müller, denn noch niemals habe ich auf so wenig Seiten so viele Unklarheiten, Irrtümer, Sprach-, Schreib- (oder Druck-) Fehler vereinigt gefunden, als in diesem seinem Werkchen. Dem Kapitel „Vorbegriffe der Buchführung“ widmet der Herr Verfasser eine Seite, genauer gesagt: nur eine halbe. Denn die zweite Hälfte nimmt ein Verzeichnis von einigen technischen Fremdwörtern der Uhrmacherei in Anspruch, bei dessen Durchsicht man nicht recht weiß, ob man sich ärgern oder belustigen soll über die kaum glaub liche Harmlosigkeit eines Kollegen, in der er ohne alle Not seine Blößen aufdeckt, um sie auf offenem Markte der Spottlust eines jeden preiszustellen. Seine Wissenschaft rührt wahrscheinlich aus Geschäfts rechnungen her, die ihm ein flotter commis-voyageur mit noch flotterer Handschrift im allerflottesten Kaufmanns-Französisch ausgestellt hat. Vielleicht half auch noch eigene Flüchtigkeit dazu, daß man nun da zu sehen bekommt die Lapsus „galonne, savonette, a nom“ etc., das Monstrum „mouvement niclec“, die Kuriosa „m’nicl., m’grav., c’argt., c’or“ und dergl. Wunderlichkeiten mehr. Aber auch in der ersten Hälfte dieses Kapitels schießt Herr Müller einen stattlichen Bock. Dort heißt es, daß „nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuche jeder Handwerker, der einen offenen Laden hält und darin eigene oder Fabrikerzeugnisse feil bietet und hierfür mit mindestens 16 Mk. Steuer veranlagt ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen hat.“ Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zwar viele Verhältnisse^ nur nicht gerade das eines Gewerbetreibenden zum Handelsregister. . Wenn Herr Müller (der übrigens etwas überhochdeutsch immer „wann“ für „wenn“ setzt) sich vorher einmal nach Berlin in die Griebenowstraße bemüht hätte, so würde ihm der „kluge Hans“ gewiß mit seinem Wunderhufe verraten haben, daß es das Handelsgesetzbuch ist, wo so etwas Ähn liches steht; die angegebene Bestimmung über die Steuerveranlagung enthält es freilich nicht, weil es für ganz Deutschland gilt, dessen einzelne Staaten den Gewerbebetrieb leider nach verschiedenen Grundsätzen besteuern. Wandeln wir so schon bei der Einführung „in das ganze Wesen der Buchführung“ auf nicht ganz geradem Pfade, so stoßen wir weiterhin bei der „praktischen Ausführung“ erst recht auf verwirrende
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