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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 31.1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Untertitel
- XVI. Haftbarkeit für den Feingehalt eines Ringes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Blick in die Uhrmacher-Werkstatt der Zukunft
- Autor
- Funke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 71
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 103
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 135
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 167
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 183
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 199
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 215
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 231
- ArtikelAuf nach Berlin! 231
- ArtikelProgramm des vierten Bundestages des Deutschen Uhrmacher-Bundes 232
- ArtikelStundenberechnung oder Minimaltarif? 233
- ArtikelNeuerung auf dem Gebiete der Rechenschlagwerke 236
- ArtikelEin Streifzug durch die amerikanische Taschenuhren-Industrie 238
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 239
- ArtikelEin Blick in die Uhrmacher-Werkstatt der Zukunft 239
- ArtikelAus der Werkstatt 241
- ArtikelVermischtes 241
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 242
- ArtikelBriefkasten 245
- ArtikelPatent-Nachrichten 246
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 247
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 263
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 283
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 321
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 357
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 375
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 391
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 15 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 239 Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben XVI. Haftbarkeit für den Feingehalt eines Ringes |er Uhrmacher R. in G. fertigte nach Bestellung Trauringe für einen anderen Uhrmacher St. am gleichen Orte. Dieser bestellte im Jahre 1902 bei R. wiederum zwei Trauringe mit der Vereinbarung, daß sie den Feingehalt von 750 Tausend teilen besitzen und 33 Mark kosten sollten. Der Besteller erhielt die Ringe bald darauf und verkaufte sie weiter an einen Vizefeldwebel M. Zum Zwecke der Prüfung ihres Feingehalts wandte sich M. an einen Juwelier, der die Ringe der Königlichen Münze in Berlin zur Prüfung einsandte. Das Gutachten der Münze stellte fest, daß die Ringe den Feingehalt von 730,6 Tausendteilen besaßen, demnach um fast 20 Tausendteile hinter dem vereinbarten Feingehalte zurückblieben. Der Käufer der Ringe stellte sie dem Uhrmacher St. zur Verfügung und verlangte die bezahlten 33 Mark sowie 3,05 Mark Untersuchungs kosten zurück. St. gab dem Verlangen statt, stellte seinerseits die Ringe seinem Lieferanten R. zur Verfügung und machte ihn für den Schaden haftbar. Da R. sich ablehnend verhielt, so kam es zur Klage. Der • geklagte Uhrmacher wandte ein, daß der Kläger sehr häufig Ringe nicht nur bei ihm, sondern auch bei anderen Goldarbeitern habe ausführen lassen; er könne daher nicht wissen, ob die an M. verkauften Ringe aus seiner Werkstatt stammten. Der Stempel in den Ringen erscheine ihm anders als sein eigner, und er bestreite daher, daß die Ringe von ihm geliefert seien. Das Gericht hat einen Sachverständigen zur Prüfung der Stempel zugezogen, der die Übereinstimmung der Stempel feststellte. Obwohl der Beklagte die Übereinstimmung fortgesetzt energisch bestritt, müssen wir hier doch die Tatsache zugrunde legen, daß die Übereinstimmung vom Gerichte als er wiesen angenommen wurde. Für uns kommt dieser Punkt auch weit weniger in Betracht, als die Frage, ob man für den Feingehalt des gelieferten Ringes haftbar ist. Der Beklagte lehnte die Verantwortung ab, unter Hinweis auf § 447 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hiernach erlischt der Anspruch auf Wandelung oder Minderung sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesiidierten Eigenschaft in sechs Monaten von der Ablieferung an, sofern der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Das Amtsgericht, das Herrn R. im vollen Umfange zur Rücknahme der Ringe und Tragung der Kosten verurteilte, hat die Berufung des Beklagten auf den § 477 B. G.-B. rund abgewiesen, weil er »ohne Frage arglistig gehandelt habe«. »Er hat«, heißt es in der Begründung weiter, »diese Ringe selbst gearbeitet; folglich mußte er wissen, daß dieselben den vom Kläger verlangten und ihm zugesicherten Feingehalt an Gold nicht enthalten haben. Jedenfalls durfte er, falls er vielleicht den Goldgehalt der Ringe nicht ganz genau sollte gekannt haben, sie niemals mit seinem Feingehaltsstempel 750 verkaufen. Beklagter kann daher die im § 477 festgelegte kurze Verjährungsfrist wegen der auf seiner Seite vorliegenden Arglist für sich nicht in Anspruch nehmen.« Das Gericht nahm, wie bereits erwähnt, als erwiesen an, daß die Ringe von R. herrührten, sah daher davon ab, in diesem Punkte dem Kläger den Eid aufzuerlegen, und verurteilte R. dem Antrage gemäß. Der Verurteilte hat im früheren Verlauf der Sache seinen guten Glauben über den Feingehalt der von ihm verarbeiteten Legierung betont. Das hat ihm nichts geholfen. Man mag darüber streiten, ob sein Verhalten wirklich verdient hat, als »Arglist« erklärt zu werden; jedenfalls aber muß der Vorfall eine Warnung sein. Man kann schon als »arglistig« gekennzeichnet werden, wenn man es nur unterläßt, die feil gehaltenen Gegenstände vor dem Verkaufe genau auf den Feingehalt untersuchen zu lassen, oder wenn man einen Stempel einschlägt, den man für zutreffend hält, der aber nicht genau dem Feingehalte entspricht. Nur wer die Ringe nicht selbst fertigt, sondern sie bezieht, wird in ähnlichen Fällen wenigstens auf seinen Fabrikanten oder Lieferanten zurück greifen können, wie es hier der eine Uhrmacher gegen den anderen mit Erfolg getan hat. Ein Blick in die Uhrmacher-Werkstatt der Zukunft linkt der Sterne Licht, ledig aller Pflicht hört der Bursch die Vesper schlagen«. So singt unser guter alter Freund Schiller und zaubert mit diesen wenigen Worten ein Bild beglückenden Abendfriedens vor unser geistiges Auge, läßt durch das hüpfende Versmaß uns den schnellen Schritt des fröhlich von der Arbeit heimkehrenden Burschen vernehmen und versucht durch die Melodie der Worte das trauliche Läuten der Abendglocke wiederzugeben. Er muß uns Glockenschuster doch recht gern gehabt haben, weil er sein schönstes Lied nach uns benannt hat, und würde gewiß auch mit uns trauern, weil wir bald keine Erholung mehr außerhalb der Werkstatt finden können, sondern als einziger Beruf dazu ver urteilt sein werden, immer in ihr zu verbleiben. Freilich wird diese Werkstatt nicht so eng und klein sein wie die heutige, sondern im wahrsten Sinne des Wortes so weit, so weit die Lüfte reichen; denn der Gelehrte Dr. Max Reithof'fer und der Uhrmacher Franz Morawetz in Wien haben ein Patent erworben, das ihnen ihre Einrichtung zum Betriebe elektrischer Uhren durch elektrische Wellen schützt. In der Tat handelt es sich hier nicht etwa um ein Hirngespinst oder um eine Einrichtung, die nur auf dem Experimentiertische funktioniert, sondern um eine Einrichtung, die nicht ganz hoffnungslos der Zukunft entgegengeht. Aber wehe dann dir Armen, wenn du dich nicht gleich im Anfänge mit ihr befreundest! Sie wird dich durch ihre Wellen verfolgen lassen, wohin du dich auch flüchtest. Sie wird an dir mit hämischer Miene vorbeischwinge \ wenn du zur Ladentür hinausblickst, und wird die Straßenuhr des gegenüber wohnenden Konkurrenten sekundengenau einstellen, unbekümmert darum, ob der die Uhrmacherei ordnungsmäßig gelernt hat oder nicht! Doch wir wollen uns darüber heute noch nicht aufregen, sondern erst einmal die Sache näher betrachten und uns darüber Klarheit verschaffen, wie es möglich ist, eine Anzahl Nebenuhren ohne Drahtverbindung durch eine Hauptuhr gleichzeitig auszulösen. Daß Metall ein sehr guter Leiter ist, weiß heute jeder; sonderbarerweise ist aber Metallpulver (feine Metallspäne) ein Nichtleiter. Diese Erscheinung findet darin ihre Erklärung, daß die sehr große Zahl der an der Luft oxydierten Körnchen dem Durchgänge des Stromes ebensoviele Kontaktwiderstände hemmend in den Weg legt. Schalten wir beispielsweise ein kleines, mit Metallpulver gefülltes Glasröhrchen in den Stromkreis einer Glocke, und zwar dergestalt, daß die beiden freien Drahtenden mit dem Pulver in Berührung kommen (Fig. 1), so wird die Glocke nicht ertönen, weil das Metallpulver wie ein Unterbrecher wirkt. Versetzen wir nun eine Elektrisiermaschine so lange in Um drehung , bis zwischen deren beiden Kugeln Fünkchen über springen, so wird plötzlich unsere Klingel auch dann ertönen,
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