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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 20.01.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-01-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187101207
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18710120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18710120
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-01
- Tag1871-01-20
- Monat1871-01
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und! reetor, idel. Frankenberg, am 12^ Januar 1871 muar, bendS ESiegattd > 29. iS in -cschirr Sottlob »berge emerken, kt wird, ch erge« itterung »ncert. in un- Nicht. ianuar, de und Besuch nbrödel. Benedir. )ebüt der m Stabt- Origi- cten von KroneS Erscheint ivöchrntllch drei Malt ViertrljWlich 16 Ngr^ — Zu beziehen durch'alle Büchhandlungen uyd Post. Expeditionen, D as K ö n i gl ich e Geri ch t Sami Wiegand geyxacht wirb, werbtn Vie obgenanftte^, am Zschopaufiusse gelegenen Gemeinden, wwwb^ tn Mage lommeuven. Da «M.Msttge» ANlägtn angewiesen, den eriheiltrn Anordnungen genau näMügehrN, widrigenfalls! Säumige sich brr angebrohlen Strafe»! itchäMei, haken. ! Vekaanlmachung . für die AmtSdörser - Rieherwiesa, Braunsdorf, Altenhaw, Lichtenwalde, OrtelSdorf, GaülierSVvrf, Riederlichtenaü, Merzdorf und Sachsenvurg. Künftigen IS. Februar 1871 vüii Vormittags 9 Uhr an sollen verschiedene in Verwahrung des unterzeichneten GerichtSamteS sich befindende Gegenständ^, insbesondere 3 «iaschtyen, 1 Schrkibsecretair und 1 gko^ed Hirndwagea, gegen sofortige baare Bezahlung in Münzsorten des 39-Thalerfüß^S ist bep ANtMSstuot de-' AckthirUseS öffentlich versteigert i weiden, was hierdurch bekannt gemacht wirb, Eiq"BWichE dÄ zu versteiMnbdN'GigenstLnve hängt im "Amthaufe hier aus. Franken'betg/ an, 29. DeeMer-Mv^ DaS nöthig noch mit- besonderen Anweisungen zu versehen. Die AmtShaupimann schäften VrS. BezirkS «nh Herr Canzseidirecior AmtShauplmann v, Zahn in Glauchau aber werben veranlaß», dir getztzeige Vollziehung der vorstehenden Anordnungen auch ihrerseits zu beaufsichtigen, insbesondere aber die Gendarmen anzuwtisen, daß sie diese«» Gegenstände ihr« besondere Aufmerksamkeit zuwenven, nach Befinden bei entstehender Gefahr sofort selbst daS Nöihige vorkehren oder, wein eit» Einschreiten der! Obrigkeit nothweybig werden sollte, deshalb ungesäumt die nölhige Anzeige machen. Zwickau, den 7. Januar 1871« Königliche KrejS-Direction Uhd«. «»schriftr . , ^Z-2.- _ .. . General - Verordnung, den bevorstehenden Eisgang betreffend. Da möglicherweise schon in kurzer Zeit ein stärkerer Eisgang bevorstehen kann, so bringt die Königliche KttlSditNtion schon jetzt die hi/ der Elbstrom-User- und Dammordnung vom 7. August 1819 § 10 zugleich zur Beobachtung bet kleineben Flüffeü vorgeschtiebtnen und ahM durch di« Verordnungen vom 19. Februar 1838 — Kreisblatt von demselben Jahr S. L3— und vom 2H. Januar 1848 — KrelSblattS. IÄ msh besondere« Rücksicht auf den hiesigen Regierungsbezirk angeordneten Sicherheitsvorkehrungen bei Eisgängen hierdurch von Nruem in Ek- innerung. Hierbei werden nachfolgende, zuletzt mittels Generalverordnung vom 12. Februar vorigen Iahieö — Verordnungöblatt der Königliche»? KuiSdireclion zu Zwickau vom Jahr«' 1870 4 unter 14 — eingeschärften Anordnungen erneuert. ES sind zu De«meidung von 19 Thalern Strafe " ») all« Wehre dergestalt aufzueisen, daß brr Wehrkämm ganz eiSsrei und im ganzen Wehrteich« auswärts ein Canal Volk' 1 bis 2 Wen Breite offen gemacht wird, I») alle Brücken, Siege, Einbau? und Uferbefestigungen vollständig vom Eise zu befreien und «) in allen Flußstrecken, wo erfayrungSmäßig das Eis schwer zum Aufbruch komntt und leicht Schutze entstehen, logestonntte Kräften nach Länge und Breite aufzueisen. . 2) , , Zu,Vermeidung gleicher, Strafe finb die unser l bemerkten Eisungen offen zu halten, die Wehttriche aber auch noch durch Querschlag» in Entfernung«» von 2» kiS 30 Ellen aufzueisen und alle quer über die Flüsse gehenden Eisbahnen bei Fähren rc. aufzueisen. 3) Alle oberen vorhandenen Wehraufsätze sind zu Vermeidung von 29 Thaler Strafe sofort zu beseitigen. 4) Bei ein»retend«n Unglücksfällen, bei entstehenden Eisschützen, denen übrigens durch die Vorkehrungen unter I und 2 möglichst vorgedeugk wird, ist durch vereintes Zusamm«uwi?ken,de? betreffenden Privaten und Commune» schleunige Hilfe zu schaffen und insbesondere daraus hin- zuarbeilen, baß die Ursachen der Gefahr so schnell als möglich entfernt werden. V.. . . ö) Den in einzelnen Fällen etwa sonst noch^ecfvlgenden spcriellen Anordnungen der im Bezirk« fungirenden Wafferbau-Osficianien ist von Jedermann unweigerlich Folg«,zu geben, i Die sämmckichen Wlizeiobrigkeite» dest hiesigen Regierungsbezirks haben sich hiernach nicht nur selbst gebührend zu achten^ sondern auch di« .betreffenden Gemeinden , sowie, die Besitzer der hierbei ,n Frage kommenden Fabriken, Mühlen und sonstigen Anlagen am Wasser von der gegenwärtigen Verordnung durch-Publikation derselben in den Amtsblättern und sonst in geeigneter Weise in Kenntniß zu setzen und sie soweit
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