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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 06.10.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-10-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187110060
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18711006
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18711006
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-10
- Tag1871-10-06
- Monat1871-10
- Jahr1871
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erg, Ho. und Bezirksanzeiger. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. ofe bei Auktion n, was benann- Gensel ' eler ten, !>e, die vager » sH r. groß' s das roßen und »ollen and Be- Sk. Erscheint wöchentlich drei Mal- Bierteljährlich 10 Ngr. — Zn beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Bekanntmachung. Im Hinblick auf Punkt 6 d«S General« vom I8. Febr. I799, die bessere Einrichtung der Kirchenbücher betr., sowie auf die Verordnung vom 2. Januar I835, die in die Kirchenbücher aufzunehmenden Nachrichten über HeimathSangrhörigkeitSverhältnisse betr., sind die Herren Pfarrer, resp. Kircheabuchsührer hiesiger Ephorie neuerdings angewiesen worben, die von fremden außerhalb der betr. Parochie getrauten Ehepaaren bet Veränderungen in ihren Familienverhäliniffen verlangten Einträge in die Kirchenbücher nur bann zu bewirken, wenn die gedachten Ehepaare durch Beibringung eines Trauscheins bi« allenthalben erforderlichen Nachweis« geliefert haben. Dieß wird zur Nachachlung für Jedermann andurch bekannt gemacht. Superintendent»! Frankenberg, den 4. Octbr. I87l. vr. Körner, 8up. Vom diesjährigen Gesetz, und Verorbnungöblatte ist das I5ie Stück erschienen unv kann an Raihsstelle tingtsehen werdrn. Dasselbe enthält: 92. Bekanntmachung, die Genehmigung einer in dem Regulative der Sparkasse zu Netzschkau enthaltenen Ausnahme von bestehende« Gesetzen betreffend; vom 18. Septbr. 1871. 93. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der StaatSeisenbahnlinie Radeberg-Kamenz betreffend; vom 22. Septbr. 1871. 94. Beiordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 21. Septbr. 1871. 93. Bekanntmachung, die RichtungSlinie der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn betreffend; vom 18. Septbr. 1871. 96. Verordnung, die Abänderung und Ergänzung der Allerhöchsten Verordnung über die Leistungen für daS Militär vom 3V. November 1867 betreffend; vom 22. September 1871. Frankenberg, am 3. Oktober 1871. Der Stadtrat h. ' Meltzer, Brgrmstr. Nachtrag zu der Bekanntmachung, polizeiliche Bestimmungen über die An- und Abmeldvng fremder Personen betreffend vom 11. Februar 1869 (Beilage zu 20 1869 des Frankenberger Nachrichtsblattes). Die in der vorgedachlrn Bekanntmachung unter 8 6 bis mit 11 enthaltknen Vorschriften werden vom 1. Oktober dieses IahreS a» aufgehoben und treten dafür folgende Bestimmungen in Kraft: Zu «. Will ein im Dorfe Nichteinhetmischer daselbst vorübergehenden Aufenthalt nehmen, z. B. in einem Prioalhause übernach ten, zum Besuch verbleiben, sich wegen Arbeit in einem Stein- oder Kalkbruch oder an einem Bau und dergleichen mehr in dem Dorf etnlo» giren, so Hal der Quartiergeber gleich viel ob er als Wirth ansässig oder selbst nur MiethSmann ist, den nicht einheimischen Fremden binnen: 12 Stunden gleichfalls dem Gemeindevorstand anzumelden und den Fremden über dessen Person auszuweisen. Zu 7. Findet der Gemeindevorstand den Aufenihalt des Fremden unbedenklich, so wird demselben gegen Entrichtung einer Gebühr von 3 vom Gemeindevorstand ein Anmeldeschein auSgefertigt. Zu 8. Wendet sich der Fremde aus dem Dorfe wieder weg, so Hai dessen Quartiergeber ihu unter Rückgabe deS Anmeldeschein- bei dem Gemeindevorstand unverzüglich abzumelben, Letzterer aber eine Gebühr deshalb nicht zu beanspruchen. Zu ». An- und Abmeldung des Dienstgesindes, bezüglich dessen es im Uebrigen allenthalben bei der Verordnung, die nach Vorschrift d« Gestndeordnung über die Dienstboten zu füyrende polizeiliche Aufsicht betreffend vom 19. Januar 1835, verbleibt, hat gleichfalls bei dem G«^ meindevorstaude zu erfolgen. Zu 19. Ueber sämmtliche An- und Abmeldungen ist vom Gemeindevorstand ein Register in doppelten Eremplaren unter fortlaufenden Num mern zu führen und das Dupltcat, welches wöchentlich durch Nachtragung der im Laufe der Woche erfolgten Anmeldungen zu vervollständige» ist, dem OrtSrichter auSzuhändigen. Z« 11 Die OctSgerichtSpersonen haben übrigens neben den Gemeindevorftänden die polizeiliche Aussicht über das Gesinde und über die Befolgung der in Betreff der An- und Abmeldung getroffenen Bestimmungen zu führen und wenigstens alle Jahre einmal Revision anzustellen, hierbei befundene Unrichtigkeiten hinsichtlich dieser Anmeldungen aber zur Bestrafung anzuzeigen. Frankenberg, den 14. September 1871. Königliches GerichtSamt. Wiegand. ' Bekanntmachung. , Gesetzlicher Bestimmung zufolge ist für die Gemeind« Niederlichtenau die Urliste zur Wahl von Geschwornen einer Revision unterworfen Worden und liegt dieselbe 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht bei Unterzeichnetem aus. Einsprüche sind innerhalb dieser Frist bei Unterzeich- netem anzubring«», sowie Diejenigen, welche nach 8 5 des Gesetzes von dem Geschwornenamte befreit zu sein wünschen, ihre Gesuche in dieser Frist schriftlich anher einzureichen haben. j < - Niederlichtenau, am 6. Oktober 1871. Seifett, G.-V.
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