^2 131. Mittwoch, den 8. November. 1871. Frankenberger Nachrichtsblatt und ' Bezirksanzeiger. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post - Expeditionen. In Folge eines erneuten Anfalles eines seit Jahresfrist hervorgetretenen Leidens ist am Spätabend des gestrige» Tages unerwartet Herr Stadtrach Friedrich August Mtger im 50sten Lebensjahre verschieden. , ' Von früh an dem öffentlichen Leben zugewendet, hat er über zwanzig Jahre an der stetigen Entwickelung unserer- städtischen Verhältnisse und der Weberindustrie im Besonderen lebhaften Antheil genommen und die städtischen Interesse» vom Jahre 1854 an bis zum Schluffe des Jahres 1864 als Vorsteher des Stadtverordneten-Collegiums, seitdem aber alL Mitglied unseres Collegiums in hervorragender Weise mit unermüdlichem Eifer vertreten. Trauernd um Sein frühes Hinscheiden rufen wir Ihm daher in Anerkennung seiner ersprieslichen Wirksamkeit für das Wohl unserer Stadt aus dankbaren Herzen einen wehmüthigen Scheidegruß zu, Sein Andenken in treuer Brust be wahrend. Möge Ihm die Erde leicht, den Seinigen sanfte Beruhiguug über ihren allzufrühen, schweren Verlust beschieden seml Frankenberg, am 4. November 1871. Der Stadt rath. Meltzer, Brgrmstr'. Friedrich Jeschke. Clemens Schieck. Friedrich Ancke. Heinrich Bormann. Gustav Schiebler. Bekanntmachung. Vom diesjährigen Reichs-Gesetzblatt ist daS 42ste Stück erschienen und kann an RathSstelle eingesehen werben. Dasselbe enthält: HZ 718. Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs; vom 28. October 1871. HZ 71S. Gesetz über das Posttarwesen im Gebiete des Deutschen Reichs; vom 28. October 1871. Frankenberg, am 7. November 1871. Der Stadtrat h. Meltzer, Brgrmstr Bekanntmachung, die neue Maaß- und Gewichtsordnung betr. Da mit dem 1. Januar 1872 die neue deutsche Maaß, und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Wirksamkeit tritt und vo» gedachten Tage an nur die darnach zulässigen Maaße und Gewichte in Gebrauch genommen werden bürse», so wird an die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen neuen Maaße und Gewichte erinnert und dabei aus die nachstehende Bekanntmachung des Eichamtes zu Chemnitz hingewiesen. Frankenberg, am 4. November 1871. Der S ta b t r a t h. Meltzer, Brgrmstr. Um vielseitigen Nachfragen über die nach dem 1. Januar 1872 in Kraft bleibenden und außer Kraft tretenden Bestimmungen der alte» sächsischen Eichordnung zu begegnen, machen wir auf Nachstehendes aufmerksam: I. Gewichte. Zulässig mit ihrem derzeitigen Eichstempel bleiben: ». I und Emmer, 20, 10, 5, 2, I und H Pfundstücke, auch wenn, waS die gußeisernen Gewichte betrifft, dieselben mit keinem Einheitszeichen versehen sind; d. 0 z, 0,, und 0,, Pfundstücke, wenn auf denselben daS Ein» heitSzeichen angebracht ist; v. 15 und 3 Lothstücke, wenn die alte Bezeichnung entfernt und durch eine solche nach der neuen Eichorbnung ersetzt:, worden ist. , Unzulässig werden alle anderen oben nicht aufgeführten alten Gewichtsstücke, namentlich auch die alten Einsatzgewichte, im Ganzen, wie in ihren einzelnen Theilen. II. Waagen. Zulässig bleiben alle den alten Eichstempel tragenden Waagen. Unzulässig werben nicht eichfähige Tafelwaagen und ungeeichte Brückenwaagen. III. Längen- und Hohlmaaße. Unzulässig werben sämmtliche jetzt im Verkehr befindlichen Maaße. IV. Gaszähler. Zulässig bleiben solche Gaszähler, welche sich noch in gutem gangbaren Zustand befinden, bei einer vorkommenben wesentlichen Repa» ratur müssen dieselben auf metrische Registrirung umgearbeitet werden. Alle vorstehend aufgeführten Vergünstigungen haben (vom 1. Januar 1872 an) nur innerhalb Sachsen und nur s« lange Geltung, als eine Erneuerung deS Eichstempels nicht nothwendig wird. Chemnitz, den 27. October 1871. Die Verwaltung des Eichamtes. -kekaimtmachMg, die Reparatur, beziehentl. Eichung der Gaszähler betr. Die zeither allhier in Gebrauch befindlichen, nach der zeitherigen sächs. Eichordnung geeichten GaSuhren ^bleiben zwar auch nach de«.