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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 22.11.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-11-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187111228
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18711122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18711122
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-11
- Tag1871-11-22
- Monat1871-11
- Jahr1871
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^137. Mittwoch, den 22. November. 1871. Frankenberger MchrlchtMatt und - ' f; Bezirksanzeiger. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post - Expeditionen. Die nächste Nummer d. Bl. wird wie gewöhnlich Donnerstag Abends ausgegeben, die darauf folgende des Bußtags halber aber erst 8«n»»V»vnÄ Lrük von 8 Uhr an. Inserate erbitten Wir uns rechtzeitig. Im Interesse des JahrmarktverkehrS erscheint die erste Nummer für nächste Woche bereits Montag früh 9 Uhr. Vie Lxpeäition äea kraakellberger HLokrivktsdisttes. Bekanntmachung, die nächste Volkszählung betreffend. Die auf den I. December 1870 anberaumt gewesene, aber infolge des auSgebrochenen Krieges nicht stattgefundene Volkszählung soll nunmehr am t. Decemder 187l zur Ausführung kommen, weshalb die Bewohner unserer Stabt auf folgende hierauf bezügliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werben. Als der Tag der Zählung ist -er 1. December 1871 festgesetzt. Von allen an diesem Tage in hiesiger Stadd aufhältlichen Personeir, gleichviel ob daselbst bleibend, wohnhaft ober nur vorübergehen- aufhältlich, ob In- ober Ausländer» Civil» ober Militärpersonen, sind der vollständige Name, _ Geschlecht, Geburtsort, Geburtsjahr, Kamilienbestand, ReligionSbekenntniß, Beschäftigung, Staatsangehörigkeit, Wohnort in die zu diesem Behufe hinauSzugebenden Zählungsliften einzutragen. Wie früher ist hierbei besonderer Gebrechen (blind, taubstumm, irrsinnig oder blödsinnig) Erwähnung zu thun, auch die Muttersprache, weqn nicht deutsch (also besonders bei Wenden), namhaft zu machen. ' Personen, welche sich am I. December 1871 an mehr als einem Orte aufgehalten haben, sind an dem Orte aufzuzeichnen, wo sie die Nacht vom 30. November zum 1. December zugebracht haben. ( Bei Personen, welche sich in der Nacht vom 30. November zum I. December an mehreren Orten resp. in mehreren Wohnungen auf» gehalten haben, gilt der Wohnort resp. die eigene Wohnung und, wenn lauter fremde Orte ober Wohnungen in Frage kommen, der Ort, re»p. die Wohnung, wo sie sich zuletzt aufhielten, als Aufenthaltsort. Personen, welche die Nacht vom 30. November zum I. December in gar keiner Wohnung zubrachten (Reisende, bei Nacht beschäftigte Arbeiter), sind in derjenigen aufzuzeichnen, in welcher sie am Morgen deS I. December angekommen sind. Bei Personen, welche in der Nacht vom 30. November zum 1. December geboren wurden ober verstauben, entscheidet der Umstand, ob dies vor ober nach der Mitternachtöstunde geschah. Vor Mitternacht Geborene und nach Mitternacht Gestorbene find noch einzutragen, dagegen nach Mitternacht Geborene, sowie vor Mitternacht Gestorbene nicht mehr aufzuzcichnen. Die Eintragung hat durch die Bevölkerung selbst und zwar für jede Haushaltung durch den HauShaltungSvorstand, für Erziehungsanstalten rc. durch Vie Vorsteher ober deren Stellvertreter zu geschehen, zu welchem Behufe an jede Haushaltung, d. i. an jede Vereinigung von zwei oder mehr Personen, welche eine gemeinschaftliche Wohnung inne haben, nicht minder an jede einzeln lebende selbstständige Person, welche eine eigene Wohnung inne hat, eine HauShaltungSliste, an jeden Vorsteher oder Besitzer einer Anstalt eine AnstaltSliste wird verabfolgt werden. In die letz, tere sind aber nur die nicht zur Haushaltung der Besitzer, Vorsteher, Beamten und Angestellten gehörigen Insassen der Anstalt auszunehmen. Tie Personalangaben über die ersteren, sowie über die zu ihren Haushaltungen gehörigen Personen sind in gewöhnliche HauShaltungSlisten einzutragen. Besuchöfremde, Aftermiether, und Personen in Schlafstelle sind von den Vorständen der Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste find, in Nflermiethe ober Schlafstelle wohnen, auf deren HauShaltungSlisten mit einzutragen, Dienstboten unv Gewerbsgehilfen auf Sen HauShaltungSlisten der Herrschaften, resp. der Arbeitgeber nur dann, wenn sie bei denselben wohnen, sonst (wenn sie nicht eine eigene Haushaltung besitzen uny daher mit eigenen HauShaltungSlisten zu versehen sind) auf den HauShaltungSlisten der Haushaltungen, bei welchen sie wohnen, resp. die Nacht vom 30. November zum 1. December zugebracht haben. Fremd«, welche in Gasthöfen logiren, sind in die HauShaltungSlisten der GasthofSbefitzer einzutragen, denen nach Bedarf eine zweite, dritte rc. als Fortsetzung anzufügen ist. Um die Gewinnung der erforderlichen Angaben von den betreffenden Fremden zu erleichtern, und das Circuliren der Liste von einem zum andern unnöihig zu machen, werben den GasthofSbefitzern auf Wunsch Zählkarten mit Vordruck in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung gestellt, die sie den Fremden zur Ausfüllung einhändigen und als Unterlage zur Ausstellung ihrer Liste benutzen können. Auf der Rückseite der Formulare haben die HauShaltungSvorsteher, bez. AnstaltSvorsteher diejenigen Personen namhaft zu machen, welche, ohne ihre Wohnzzng oder Schlafstelle in der betreffenden Haushaltung, resp. Anstalt aufzugeben, die Nacht vom 30. November zum I. December auS vorübergehendem Anlässe außerhalb derselben (auf Reisen rc.) zubrachten und deshalb nicht in daS Verzeichniß der anwesenden Haushaltung-, genossen, AnstaltSinsaffen rc. ausgenommen werden konnten. Dagegen sollen Familienglieder rc., welche in activem Militärdienste, ihrer Ausbildung wegen (als Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge)
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