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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 20.12.1871
- Erscheinungsdatum
- 1871-12-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187112206
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18711220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18711220
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1871
- Monat1871-12
- Tag1871-12-20
- Monat1871-12
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Ritwoch, den M. Decewb». MM. . . ,. > l -- .»., !. , z !' .„« , — Frankenlierger Nachrlchtsblatt M Amtsblatt des Königl. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg Erscheint wöchentlich drei Mal. Bierteljährlich 10 Ngr. — Zu Leziehen durch alle Buchhandlung«^und Post-Expeditionen. ttvr, es t noch drich, enk spurlos ein ¬ st. EberSdorf, am 15. December 1871. 'M später affe. er, ein sind zu tzel. »tv von Der K i r ch e n v o r k a n d. Carl Bruno Wagner, Vf. MM Der Stavtrath. Meltzer, Begrmstr. Ihr an wozu ei«. Zur Ermittelung deS ThäterS und Wiedererlangung deS Gestohlenen wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Frankenberg, am 15. December 1871. Königliches Gerichtsamt daselb . Wiegand. H Bekanntmachung Der Kirchenvorstand der Parochie EberSdorf besteht der Zeit nach erfolgter Ergänzung-.Wahl auS folgenden II Mitgliedern: Catt August Nitzsche, Johann Gottfried Metzler, Carl Gottlieb Martin, Carl Friedrich Uhlmann, Carl Julius Höppner, Carl Göttlich Franke aus EberSdorf; Julius Hermann Ulbricht, Friedrich Wilhelm Glatzer, Carl August Dietrich, Carl Traugott Fiedler aus Lichtens Walde und dem unterzeichneten Pfarrer, als Vorsitzendem. Frankenberg, am 15. December 1871. O die Schankglaser betr. Indem wir zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß wir im Anhalt an eine Verordnung deS Königl. Ministerium- deS Innern vo« August d. I. beschlossen haben, die Eichung der Schankgläser vorerst nicht vorzuschreiben, machen wir die Gast, und SchankwirthschaftSinhab«^ ' auf folgende von ihnen rückstchtlich der Schankgläser vom 1, Januar 1872 an zu beobachtende Bestimmungen aufmerksam: I. An Schankgläsern, welche nicht nach dem Liter geeicht sind, sind die zeitherigen Eichstriche unkenntlich zu machen, wenn eS nit-U vorgezogen wird, die betreffenden Gläser gänzlich zu beseitigen. 2. ES dürfen nur solche Schankgläser geführt werben, welche ihrem Inhalte nach, dem Liter, beziehentlich dessen gesetzmäßig zugelaff«- ner Theilung zu H und Liter entsprechen. 3. Jeder Gast, und Schankwirth ist verpflichtet, in seinem Schanklocale Eremplare vorschriftsmäßig geeichter und gestempelter Flüssig» keilSmaße von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte bereit zu halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damttc zu untersuchen, auch die seinen Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten, falls die- verlangt wird, damit nachzumeffen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden den gesetzlichen Vorschriften gemäß, beziehentlich durch Wegnahme der Vorschrift--, widrige» Gefäße geahndet werden. Diebstahls - Bekanntmachung. Am 6. d. MS. Abends in der 6. Stunde find dem Schankwirth Gottfried. Rudolf hier in der Waffergasse aus dessen zur ebenen Erd«^ gelegenen Gewölbe, an dem jedoch der Schlüssel gesteckt hat, 2Ü St. frische Blutwürste, die auf Kuchenbeckeln frei dagelegen haben, wendet worden. H ... LekMtttmachMg, de« Verkauf vo» Chrifibäume» betr. Zur Verhütung der Entwendung von jungen Bäumen in den Waldungen zum Behufe de- Verkaufs derselben al- Ehristbäume zur Weihnachtszeit haben diejenigen Händler, welche mit Christbäumen feil halten oder damit haustren gehen, sich durch Beibringung specieller Be scheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb der von ihnen feilgebotenen Bäumchen auSzuweisen, widrigenfalls sich per Sistirung an SwtSstell« Behufs der Ermittelung deS rechtmäßigen Erwerbe- und nach Befinden dex Hinwegnahme der Christbäume zu gewärtigen. Indem solches zur Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht wird, werden die OrtSgerichte und Polizeiorgane deS unterzeichnet« Gerichtsamtes angewiesen, auf den Handel mit Chriftbäumchen sowie auf die genaue Befolgung der vorstehenden Anordnung ihr besondere- Au genmerk zu richten. ' > Frankenberg, den 15. December 1871. Königliche- GerichtSamt daselbst. ' Wiegand. , BH An die Herren Gemeindevorstände des Gerichtsamtsbezirks Frankenberg. In Folge ergangener KreiSdirectorialverordnung werden die obgedachlen Gemeindevorstände angewiesen, über die dein Caviller für Vie demselben nach dem Mandate vom 2. April 1796 und der Bestimmung in 8 6 de- Hundesteuergesetzes vom 18. August 1868 zu übertragend« Dienstleistungen zu gewährende Vergütung nach soweit nöihig erfolgter Beschlußfassung darüber Seiten dec Gemeindevertretung längstens bis zum 8. Januar 1872 Anzeige zu erstatten. . Frankenberg, den 15. December 1871. Königliche- GerichtSamt daselbst. Wiegand. Amtliche Mittheilungen über Verhandlungen und Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegii zu Frankenberg. 6. Sitzung am 14. Juni 1871. Da- Collegium nimmt Kenntniß vom Eingänge deS Berichtes über die Verwendung der Unterstützungsgelder für die Calamitosen iw Johanngeorgenstadt, sowie von der Einladung deS landwirthschaftlichen KrelövereineS zur Landwirthschaftlichen Ausstellung, inglrtchen vom Danl- und Bezirksanzeiger ger. leisch weine- »rdt. 'erg. nen- 214. m Zu- 411. »h, haben in. tnd ein ite mit sen bei !»»., 91. W ütze. leisch
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