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Sächsische Staatszeitung : 06.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191610065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19161006
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19161006
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-06
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 06.10.1916
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Landtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung. Beauftragt mit der Herausgabe: Hoftat Do enge» 1» Dresden, 1916 Nr. 56 mit UM in die Debatte einschließen. Die Kammer war damit einverstanden, Der Antrag selbst lautet: 8000 M. Für Vollschäden werde bei Unterversicherung natürlich die volle Versicherungssumme gezahlt. Das heiße in diesem Falle: brenne der Mann total ab, so bekomme er 16000 M-, wenn er sein bis 20 000 M. bewertetes Gebäude wieder aussühre. Be kanntlich werde die Schadenvergütung nur zur Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Gebäude gewährt. Um so fühl- barer werde für den Gebäudeeigentümer die Minderzahlung. Die Unterversicherung sei also ein recht gefährliches Ding und solle unter allen Umständen vermieden werden, mindestens müsse Gelegenheit geboten sein, sie zu vermeiden. Leider kennten aber viele Leute die Gefahr der Unterversicherung überhaupt nicht. Sie erführen erst bei dem Entschädigungsfalle zu ihrem Schrecken die Wirkung. In Friedenszeitcu komme ja die Steige rung des Versicherungswertes als Einzelerscheinung vor. Jetzt aber in dieser Kriegszeit liege eine ganz allgemeine Erscheinung vor. Eigentlich müßte jetzt nahezu jeder Gebäudecigentümer den Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme stellen. Daß es nicht geschehen sei und nicht geschehe, beruhe auf der erwähnten Unkenntnis der Gefahren. Bei einer staatlichen Zwangsversiche- rungsanstalt tväre es nun feines Erachtens Pflicht, daß von An- stalts wegen gesorgt werde, Schädigungen der doch wirklich nicht auf Rosen gebetteten Gebäudecigentümer zu verhüten, die Unter versicherung zu beseitigen, sie durch durchgreifende gesunde Vor schriften bestmöglich unwirksam zu machen und nicht etwa bureau- kratisch zögernd vorzugchcn. In Sachsen unterlägen alle Hoch gebäude zwangsweise der Versicherung bei der Landes-Brand- 2. Allgemeine Borberatung über den Antrag des Abg. Dr. Löbner und Gen., Maßnahmen gegen die Unterversicherung der Gebäude betreffend. (Druck sache Nr. 334.) LaMagsverhandlimgev. II. Kammer. 58. öffentliche Sitzung am b. Oktober. Präsident vr. Vogel eröffnete die Sitzung solchen Gebäudeversicherung. ES gebe nur zwei, große Ver sicherungen im Deutschen Reiche, die Königl. Unfallversicherungs, gesellschaft und die Stuttgarter Rückversicherungsgesellichaft, die gegen Schäden bei Sturm versicherten. Aber man habe noch nirgends gehört, daß irgendwelche Gesellschaft sich aufgctan hätte oder in ihr Programm die Versicherung gegen Wasser hinein- genommen hätte. Richtlinien über das Wie und die Form der Lösung dieser Persicherungsaufgaben vermöge er nicht ohne weiteres anzugeben. Das seien rein vcrsicherungstechmsche Fragen und ver« sichcrungstcchnische Möglichkeiten, die am besten in einer Deputation eingehend besprochen würden. (Sehr richtig?) Er gebe zu, daß die Schwierigkeiten wahrscheinlich sehr große sein würden. Er erinnere nur an die Begriffe: Was seien Sturm-, was Wasser- schaden? Selbstverständlich werde auch eine Klassifizierung der Schäden cintreten müssen, mit anderen Worten eine Planung vorgelegt werden müssen. Ebenso wichtig sei die Frage, ob eine solche Versicherung obligatorisch oder fakultativ sein solle. Es seien an die Brandversicherungskammer Eingaben gemacht worden vom Stadtrate zu Chemnitz und vom Verbände der sächsischen Hauöbesitzervereine, beide mit dem Zwecke, gegen Elcmentarschüden in der LandcsbrandversichcrungSanslalt versichert sein zu wollen. Daraus sei zu ersehen, daß nicht nur die Geschädigten, wie der Stadtrat zu Chemnitz, sondern auch alle weiten Kreise im Lande das lebhafteste Interesse daran hätten, daß heute eine derartige Versicherung bei der Brandversicherungsanstalt in irgendeiner Form eingerichtet werde. Erbeantrage deshalb die Über weisung de- Antrages Nr. 333 an die Gesetzgebung«. deputation. (Bravo!) Präsident: Wenn die Hammer dayrit einverstanden sei, werde er gleich den nächsten Punkt: Kriegsverhältnisscn voll und schnell entsprechen zu können Er behalte sich Einzelheiten für die Teputationssitznng vo^' Jedenfalls sei cS durchführbar, daß in den Schade siällcn, w ' bei Besichtigung der vom Brande betroffenen Gebäudrlomplcx" erhebliche Abweichungen zwischen dem früheren Schätzungswert und dem Zeitwert aufsielcn, vor Durchführung der Schaden-t Würdigung eine neue Schätzung erfolge, die dann der eigentlichen Würdigung zugrunde gelegt werde. Auch dem Bedenken, daß die durch die KriegSkonjunktur hcrvorgerufenen Wcrtvcrändcrungen doch nicht erst in» Zeit versicherungsanstalt. Kein Gebäudebesitzer könne sich ihr xnt- ""i den ziehe», keiner könne, wie etwa bei der Mobiliarvcrsicherung ^egsbcginn zuruckzufuhren seien und der entsprechende Beitrag sich abwenden und bei einer anderen etwa entgegen- verlorengehe, lasse pch sehr wohl begegnen, server- kommenderen Gesellschaft oder Anstalt sich versichern, ^^"llstechnische Grundsatz, daß die Ge>a>ntsuninlc der Bei- Die Zwangslage der Versicherten lege aber auch der trage d,e Gesamt,umme Anstalt Pflichten auf, der staatlichen Zwangsanstalt kosten decken solle, brauche mcht verletzt zu werden, vielmehr als einer privaten Versicherungsanstalt. Tatsächlich sei da Bestimmungen treffen, die den Krwgsverhaltmffen Rech« denn auch die Landcsbrandversicherungsanstalt bereit, innerhalb »ung trugen und der Anstalt immerhin emen gewißen Beitrags- ihrer Befugnisse den Versicherten entgegenzukommen. Lediglich erhielten, OAilich durste dieser eitragszuwachs geringer die Unsicherheit, ob wirksam sicher und rasch nach Lage der Ver- !"», als wenn eme Vorsorgevers.cherung allgemein und für d,e hältnisse der bestehende Mißstand behoben werden könne, habe emgefuhrt und durch ogentttche Bekanntmachung allen ihn zu Stellung seines Antrages veranlaßt. Im allgemeinen sei Versicherungsnehmern dringend nahegelegt tverde. Welcher man ja geneigt, und mit Recht geneigt, anzunehmen, daß der O'AöW werden möge,ihm sei crrecht, wenn er sicher Gefahr der Unterversicherung jeder Versicherte leicht durch den Z"Nt Z^elc führe und wenigstens zunächst für die einfachen Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme bc- ^negSzeit und die daran anschließende erste Zeit eine zettgemaße gegnen könnte. Und doch ergäben sich Schwierigkeiten. Während ^"Allylierung w der Gcbaude-Brandvcrsicherung.abtcllnng für für die Wcrtcrhöhung bei Warenlagern, bei Maschinen usw. bei I Brandschadenfalle hcrbeifuhre. der Mobiliarabteilung der Anstalt sich ein erhöhter Versicherungs- Gegen den Vorwurf, etwa unnötige Gesetzcsparagraphen zu schütz jederzeit und kurzerhand durch Antrag herbeiführen lass?, wünschen, glaube er gerade hier auf dem Gebiete des Ver ständen für Gebäude der Herbeiführung eines den geänderten I sichcrungswesens gefeit zu sein, nachdem eS ihm seinerzeit ge- Verhältnissen rasch Rechnung tragenden Versicherungsschutzes er-1 lungen sei, das große Blutbad unter den Paragraphen des Ent- hebliche Schwierigkeiten entgegen, und zwar in den Bestimmungen wurfes für das Brandversicherungsgesetz anzurichte>i, und nach- über die Schätzung und Neuschätzung der Gebäude. Wie diese dein man feststellen könne, daß der dort geschaffene einzige Bestimmungen wirkten, schildert Redner an einem Vorgang, der Paragraph für die Mobiliarversicherung gerade auf dem hier in ihm im Laufe des Sommers Veranlassung gegeben habe, an die Frage stehenden Gebiete nicht versagt Habe, sondern eine glatte Versicherungsanstalt im Sinne seines Antrages zu schreiben. Regulierung für die Maschinen- und für die Fahrnisversicherung Er habe darauf die Antwort bekommen, daß Erwägungen zur I gestatte. Er habe den Antrag auf Gesetzesänderung gestellt für Behebung des Mißstandes fchon seit einiger Zeit im Gange, aber den Fall, daß ein anderer glatter Weg nicht gefunden werde, und noch nicht abgefchlossen feien. Ob hierzu eine Gesetzesänderung I werde gern bereit sein, mitzugehcn, wenn ein anderer kürzerer, erforderlich sei, sei noch fraglich. In der gleichen einfachen Weise, guter, voll genügender Weg eingeschlagen werden könne. Diese wie bei der Maschinenversicherung durch eine Vorsorgeversicherung Möglichkeit sei aber an Voraussetzungen geknüpft, von denen er Abhilfe zu schaffen, scheitere an den bestehenden Vorschriften. Die noch nicht w sse, ob sie sich erfüllen würden. Das werde sich in Brandversicherungskammer habe sich auch tatsächlich mit der An- dtr Deputation Herausstellen. Die Sache gehe alle Gebäude gelegenheit eingehend und mit heißem Bemühen befaßt. Sie eigcntümer an, mögen sie landwirtschaftliche Gebäude oder in- erkenne an, daß die Versicherungssumme der Gebäude vielfach dustriellen Zivecken dienende Gebäude oder Wohnhäuser ihr eigen nicht mehr dem wirklichen Wert entspreche und daß die Schäden- nennen. Die Frage spiele auch ein ganzes Stück hinein in die Vergütungen in diesen Fällen häufig nicht mehr ausreichten, um schwierigen Verhandlungen über die Bodenbelcihungsnot, in die den Versicherungsnehmern eine angemessene Entschädigung zu s Bodenkreditfrage. Da sei der Zustand der Unterversicherung um 10 Uhr 2 Min. vormittags. Am Negierungstische die Regierungskommissare Präsident der Brandversicherungskammer Beeger, Geh. Rat vr. Krische und Regierungsrat vr. Knüpfer. Nach dem Vortrag der Registrande brachte der Prä sident folgenden Brief zur Verlesung: „Hochgeehrter Hr. Präsident! In der Rcdc Ew. Hochwohlgeboren, die Sie jetzt in der Kammer gehalten haben, fand sich eine Stelle hmsichtttchdes Jubiläums-Telegramms, das seinerzeit an den Generalfeldmarschall v Hindenburg gerichtet worden war und dessen Annahme vom Kaiser!. Telegraphcnamt verweigert worden ist. Ter betreffende Beamte hat sich hierbei lediglich an die Verfügung Nr. 16 vom 1b Januar 19l5 1'4 des Amtsblatts Nr. 9 des Reichspostamts achalten, wonach Glückwunschtelegramme nicht zulässig sind. Wenn auch die betreffende Mitteilung in Ew. Hochwohlgeboren Rede rein sachlich gehalten war, so war doch die Art und Weise der Aufnahme derselben seitens der Mitglieder der Kammer geeignet, die Kaiser!. Oberpostdirektion peinlichst zu berühren, denn nur die Prüfungsstelle des Generalkommandos war in der Lage, , dieses Telegramm Ew. Hochwohlgeboren an den Oberbefehlshaber im Osten verantworten zu können. Ich habe mich der Zustim mung des stellvertretenden Generalkommandos versichert, wenn ich Ew. Hochwohlgeboren bitte, eine Klarlegung dieser Verhältnisse der Kammer gegenüber herbeizuführen. Mit der vorzüglichsten Hochachtung habe ich die Ehre zu sein Ew. Hochwohlgeboren ganz ergebener v. Hartmann, Oberst und Vorstand der Uberwachungsstelle." Der Präsident bemerkte dazu folgendes: „Wenn das Kaiser!. Telegraphenamt anstatt die Depesche einfach zurückzuweiscn sich vorher mit der betreffenden Telegramm« übcrwachungsstelle ins Einvernehmen gesetzt hätte — denn er nehme an, daß diese Art von Telegrammen nicht in diesen Para graphen falle —, so wäre der ganze Zwischenfall vermieden worden. (Sehr richtig!) Hierauf trat die Kammer in die Tagesordnung ein. Punkt 1: Allgemeine Vorberatung über den Antrag des Abg Beda und Gen., Versicherung gegen Sturm- und Wasserschäden betreffend. (Drucksache Nr. 333.) Dieser Antrag lautet: Die Kammer wolle beschließen: I. die Königl. Staatsrcgierung zu ersuchen, Einrichtungen im Anschluß an die Landes-Brandversichcrungsanstalt zu treffen, die eine Entschädigung für Sturm- und Wasserschäden sicher stellen, II. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesem Beschlusse cinzuladen. Das Wort erhielt zur Begründung seines Antrags Abg. Beda (nl.): Der Antrag solle erneut Anregung gebe», seinen Inhalt in oer Kammer und vor allen Dingen in der Deputation eingehend zu beraten. Die Materie sei wiederholt in der Kammer behandelt worden, aber leider immer mit dem Erfolge, daß alle Anträge und Eingaben auf sich beruhen geblieben seien und daß eine Not wendigkeit einer derartigen Versicherung niemals anerkannt worden sei. Es sei eine ganze Reihe von Jahren darüber hingegangen, und es müsse nun einmal ernstlich geprüft werden, ob zurzeit andere Faktoren im Sinne des Antrages mitsprächen. Es solle allo erneut geprüft werden, ob ein Bedürfnis für derartige Ver- sicherungsfragen heute anerkannt werden könne und anerkannt werden müsse auf Grund der seither gemachten Erfahrungen. Ter Staat biete in seiner Organisation der Brandversicherungs« kammer hilfreich Hand bei Schädigungen bei Feuer, weshalb solle er auch nicht durch die Aufnahme einer derartigen Ver sicherung gegen Sturm und Wasser Hilfe schaffen können? (Sehr richtig! in der Mitte.) Denn die Wucht der Wirkung von Sturm und Wasser könne ungleich umfangreicher sein, so daß der Geschädigte ebenso des Schutzes bedürfe, wie der durch Feuer Hcüngesuchte. Es komme noch dazu, daß durch die Wucht der artiger Katastrophen ganz gewaltige Verheerungen angerichtet werden könnten an Flur und an Grund und Boden. Aus dieser Überzeugung heraus habe er im Einvernehmen mit seinen politi schen Freunden diesen Antrag erneut eingcbracht. Es erscheine ihm nötig, daß der Staat und die Allgemeinheit an der Unter stützung bei den in Frage kommenden Schäden mit teilnehmen. Jetzt befaßten sich nur wenige Privatgesellschaften mit einer Die Kammer wolle beschließen: 1. die Königl. Staatsregierung zu ersuchen, noch in diesem Landtage eine Änderung des Gesetzes über die Landes-Brand versicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 herbeizuführen dahin, daß der gegenwärtig infolge außerordentlicher Verteuerung aller Neubauten und baulichen Wiederherstellungen fast allenthalben bestehenden, die Gebäudeeigentümer schwer gefährdenden Unter versicherung der Gebäude begegnet, jeder gegenüber der früher erfolgten Schätzung zurzeit vorhandene oder später sich ergebende Mehrwert der versicherten Gebäude vorversichert, überhaupt eine zeitgemäße Wertsregulierung für den VersicherungSsaU dauernd sichergestellt werden kann; 2. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesem Beschlusse ein zuladen. Das Wort erhielt zur Begründung seines Antrags Abg. vr. Löbner (nl.): Der von ihm gestellte Antrag wolle Maßnahmen gegen die Unterversicherung der Gebäude. Ta entstehe die Frage, ob denn wirklich eine solche Unterversicherung bei einer beachtlichen Zahl von Gebäuden bestehe? Diese Frage sei zu bejahen und werde auch von der Vrandversicherungsanstalt in keiner Weise in Abrede gestellt. Der Grund für die jetzt meist bestehende Unterversicherung sei in seinem Anträge selbst angegeben. Er liege in der außer ordentlichen Verteuerung oller Neubauten und baulichen Wieder herstellungen. Diese sei bedingt durch die Erhöhung der Preise der Baumaterialien, der An- und Abfuhrkosten, der Arbeitslöhne und dergleichen mehr, die mit dem Kriege eingesetzt habe und während des Krieges fortundfortgestiegen sei. Die Abweichungen zwischen der früheren Schätzung der Gebäude durch die LandeS- BrandvcrsicherungSanstalt und dem Versicherungswerte, wenn heute der Versicherungssall, d. h. ein^Brandschaden eintrcte, seien fast allent halben beträchtlich und steigend. So erfreulich an und für sich eine Werlsteigerung der Gebäude dem Gebäudeeigentümer sein könnte, zumal dem unter der Geldnot auf dem Gebiete des BodenbeleihungswesenS leidenden, so habe diese Wertsteigerung doch eine Kehrseite in der Gefahr der erwähnten Unterversicherung. Was sei die Wirkung der Unterversicherung? tz 34 des Brand- versichermigsgesetzes besage: „Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs- fallcS, so hastet die Anstalt für den Schaden nur nach dem Ver hältnis der Versicherungssumme zu diesem Werte." Tas heiße, an einem Beispiele erläutert: Wenn ein Gebäude, das mit 16 000 M. versichert, aber tatsächlich 20 000 M. wert sei, einen Teilschaden erleide, etwa von 10 000 M., so würden dem be troffenen Eigentümer nicht etwa 10 000 M. gezahlt, sondern es tverde der Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu dem Versicherungswerte vergütet. Der Versicherungsnehmer erl-alte hier, da das Verhältnis von 4 : 5 vorliege, nur vier Fünftel seine» Schadens ersetzt, er erhrffke anstatt 10 000 M. nur ewähren. Sie habe aber auch sestgestellt, daß die derzeitige Vorschriften keine Möglichkeit gäben, die Versicherungssumme der Gebäude in größerem Umfange binnen kürzerer Frist, soweit nötig, den Zeitverhältnissen entsprechend, zu rcgeln. Die Neu schätzung der rund 420000 Gebäudekomplexe Sachsens im regel mäßigen Verfahren neben den laufenden Geschäften würde selbst bei vollzähligem Beamtenstandc 1b bis 20 Jahre erfordern (Hört! hört!), jetzt aber könnte sie bei dem verminderten Arbeitspersonal überhaupt nicht übernommen werden. Die Brandversicherungs kammer beabsichtige deshalb die Einführung eines abgekürzten Schätzungsverfahrens für Gebäude. Diese Absicht, ein abgekürztes Verfahren gegenüber dem 1b bis 20 Jahre dauernden ordnungS; mäßigen einzuschlagen, sei gewiß eme sehr löbliche. Ob aber dieses Verfahren genüge, das erscheine ihm sehr frag- lich. Das Verfahren setze allerdings Antragstellung voraus, d. h. also, es schränke von vornherein die Zahl der Fälle ein. Wenn aber nun, wie zu wünschen sei und wie cs hoffentlich ge schähe, viele Gebäudeeigentümer den Antrag stellten? Ja wenn nur 10 Proz. der sämtlichen Gebäudecigentümer den Antrag stellten, so seien das 42 000 Anträge! Und dann ein springender Punkt: Von wann an solle denn die Erhöhung der Versicherungs summe eintreten, von dem Tage der Antragsstellung oder von Beendigung des neuen Schätzung-Verfahrens und der formellen Mitteilung des Ergebnisses dieser Schätzung an? Wieviel Zeit werde gebraucht? Besondere Pechvögel würden unter allen Um ständen eher abbrennen (Abg. vr. Zöphel: Sehr richtg!), als die neue Schätzung durchgeführt sei. Dann merkten sie die Ab kürzung, aber vielleicht nur an der abgekürzten Versicherungs summe. Es sei nun gefragt worden: Lasse sich denn nicht mit einem- mal eine allgemeine Versichcrungswertsteigerung für widerrufliche Zeit etwa annehmen? Weiter: Könnte man nicht statt der viele» tausend Schätzungen ein Verfahren inS Auge fassen, daS die Schätzungsarbcit im wesentlichen beschränke auf die verhältnismäßig geringe Zahl der wirklichen Schadcnfälle, dergestalt, daß man für sie auf Grund der allgemeinen auf den Wert der versicherten Gebäude wesentlich einwirkenden Konjunkturschwankungen eine Neuschätzung bis aus weiteres, gegebenenfalls auch ohne Antrag vorsehe? Der § 22 Absatz 3 der Ausführungsverordnungen gebe den technischen f Beamten der Anstalt schon jetzt die Berechtigung, Veränderungen unter gewissen Voraussetzungen auch ohne vorherige Anmeldung, also ohne Antrag zu schätzen. Und maßgebende Schätzungen erst nach Eintritt des Vcrsicherungssalles seien auch nicht ohne Vor gang, denn Neu- und Vergrößerungsbauten könnten nach § 66 Absatz 3 des Gesetzes auch für die Bauzett versichert werden und würden erst nach ihrer Vollendung geschätzt. B ennten sie in der Zwischenzeit ab, so erfolge die Abschätzung, die Festsetzung des Werles des Gebäudes zur Zeit des Versicherungsfalles, nachträg- lich. Also es liege ein Vorgang auch da vor. (Abg. vr. Zöphel: Sehr richtig!) Endlich aber besage der § 24 Absatz 2 der Aus- sührungsverordnungen fchon jetzt, daß die BrandversicherungS- kammer jederzeit eine neue Schätzung vornehmen könne. Diese Bestimmung sei offenbar getroffen worden, um die Landes - Brandversicherungsanstalt in die Lage zu versetzen, jederzeit Versicherungssumme und Versiche rungswert in Übereinstimmung, zu bringen. Würde es I denn da den Absichten des Gesetzes wirklich widersprechen, wenn I man annehme, daß die Brandv rsicheruugSkammer berechtigt fei, von der Bestimmung dieses § 24 Absatz 2 der Ausführungs verordnung auch im Schadensfälle davon Gebrauch zu machen, wenn sich- heransstelle, daß die letzte vorhandene Schätzung der Landcsanstalt nicht infolge unterlassener Anmeldung von Neu bauten im Sinne dcr 74 bis 76 des LandesbrandversicherungS- gcsetzeS, sondern infolge sonstiger Werts ränderungen z. B. eben wesentlicher Konjui kturschwankungen nicht mehr mit dem Zeit werte übereinstimme? Diese Frage werde seines Erachtens am besten beantwortet werden können von denen, die bei der Be- ratung des Gesetzes seinerzeit an dessen Aufbau mit gearbeitet hätten, und deöhalb sei auch Gewicht auf eine Bespre uung dcr Angelegenheit in der Gesetzgebungsdeputation zu legen. Lege man den § 24 Absatz 2 weit aus — und eine derartige weite (Auslegung würde für die Brandversicherungskammer im Wege der authentischen Auslegung besonders wertvoll sein, wenn die Siändcversammlung sie guthieße —, dann könnte man vielleicht dahin gelangen, den jetzigen
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