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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 09.08.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187208092
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18720809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18720809
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seite 463 als Seite 436 gezählt. Fehlende Seiten in der Vorlage.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-08
- Tag1872-08-09
- Monat1872-08
- Jahr1872
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187L nl arthel. -ckärell i Mä- 72. Ltr. - Rog- Nersie d XX) Kil, >8 Thlr. 80 Ngr. - Ngr. - Ngr. Freitag, den S. August. whr Cham- MilkellÜLMr Uachrtchtsblatt und Bezirksanzeiger. » » Amtsblatt des Königs. Gerichtsamtes nnd des Stadtrathes zu Frankenberg iffelbe au«s solide uni daß ich i« dies« ung. SS 6 Uhr st, wozu irner. ds 8 Uhr stitglieder stand. schritt» ag statt: nft, t )o««er» i Unter- an«. ich am glücklich, wurden, ige Be- 1 mein daß er >heS Al- Bekanntmachung, die Gültigkeit der LresrvÄeorSuRivK vom 1V. Januar 1833 betreffend. Da aus den in neuester Zeit alihier anhängig gewordenen vielfachen Gesindedienstdifferenzen zu ersehen gewesen ist, daß namentlich bei dem ländlichen Gesinde die Ansicht vorherrscht, eS seien die'Bestimmungen der Gesindeordnung in Betreff der Dauer der Miethzeit von I Jahr sowie bezüglich der Gründe, aus denen Dienstverträge vor Ablauf der Dienstzeit einseitig aufgehoben werden können, nicht mehr giltig so wird das städtische und ländliche Gesinde darauf, daß die obige Gesindeordnung sowohl als auch die Verordnung, die über di« Dienst boten zu führende polizeiliche Aufsicht betreffend, vom IV. Januar 1835 zur Zeit «och in voller Kraft bestehen, aufmerksam gemacht. Gleichzeitig werden die Vorschriften in 88 3 flg. der zuletztgebachten Verordnung über die An- und Abmeldung der Dienstboten hiermit: tingcschärft. Frankenberg, den 7. August >872. DaS Königliche GerichlSamt das. Wiegand. — — -kekanlltmachullg für die Vorsteher von Krankenkassen allhier. Behufs erforderter BenchtSerstatiung über die Zahl und Wirksamkeit der bestehenden Krankenkassen erhalten die Herren Vorsteher do« Vereins., JnnungS- und Fabrik-Krankenkassen allhier andurch Veranlassung, je zwei Truckeremplare der Statuten für die betreffende Krankenkaff«. bis zum >7. August dieses ZahreS anher «inzureichen. Frankenberg, am 6. August 1872. . _ Der S t a d t r a t h. Meltzer, Brgrmstr. .. . . ' .... - Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehe» durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Mit Rücksicht darauf, daß in den letzten Wochen bet dem aus Rußland eingeführten Vieh wiederholt Fälle von Rinderpest festgestelL worden sind, ist von den Regierungen Preußens und sämmilicher übrigen deutschen Secstaalcn die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen^ Ziegen und thierischen Produkten auS Rußland verboten worden. Da jedoch diese Abwehrmaaßregeln nur dann Erfolg versprechen, wenn sie nicht aus die Seeküste und die deutsch.russische LandeSgrenze be schränkt bleiben, sondern wenn gleichzeitig der Einfuhr auch dec durch das Gebiet der österreichisch. ungarischen Monarchie führende Weg na«h Deutschland abgeschnittem wird, so sieht sich das Ministerium deS Innern veranlaßt, nach Maaßgabe der Bestimmungen in §8 I dis 4»der In struction zu dem ReichSgesetzc vom 7. April >869, Maaßregeln gegen die Rinderpest belr., hiermit. Folgendes anzuordnen: Bis auf Weiteres dürfen auS Rußland nach Sachsen nicht ein- und durchgeführl werden: Rindvieh aller Art, Schafe und Zitgen serner frische RindShäute, Hörner und Klauen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist- And Lumpen. Schweine dürfen nur in Etagewagen eingeführt werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach 8 328 deö NeichSstrafgesetzbucheS mit Gefängniß bis zu Einem Jahr« beziehendlich bis zu Zwei Jahren bestraft. Dresden, am 5. August >872. M t. n i st e r i u m d e S I n n « r n. v. Nostitz-Wallwitz. Jochim- Dieb st a h l. In der Nacht vom 2I. zum 22. Juli dieses JahreL find aus der Gesindekammer eines Sachsenburg« Guts die nachstehend verzeichnete« Gegenstände gestohlen worden, was zur Entdeckung des Diebes bez. Wiedererlangung deS Gestohlenen, mit dem Bemerken bekannt gemacht wirtz- baß in einem in der Nähe des GutS befindlichen Kornfelde ein Paar wahrscheinlich dem Diebe gehörige Halbstiesel aufgefunden worden sind. Frankenberg, am 6. August 1872. Das Königliche Gerichtsamt. ' Wiegand. Ein Paar rindslederne, lange, zweinärhige, einbällige, doppelsohlige Stiefeln, — ein Paar neue schwarze, weißgesprißelte BukSkinhosen- — eine braune BukSkinmütze, rolh gefüttert, über dem Schilde zwischen zwei Knöpfchen mit einer Schleife, — eine blaue, wollene Unterjacke mit. grünem Rande, — eine blaue Leinwandschürze mit Latz, — ein kleiner länglicher Spiegel, — eine schwarze Wichsbürste mit 4 Nummern, — ei». Paar rochgeblümte Gurthosenträgcr. ° VvknnntmaohunA. HM In Folgt neuerdings vorgekomwener Uebertretungen des in der Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 14. IM 1849 enthaltenen Verbots gegen das öffentliche Tragen von republikanischen Abzeichen, als rothen Fahne«, Schärpen, Fedrnr § u. s. w. wird solches unter Hinweisung daraus, daß Conlraveniionen hiergegen und zwar bei Vereinen an dem Vorsteher derselben, vaS «ft« : Mal mit 3—>4 Tagen, in Wiederholungsfällen mit 6 Tagen bis 4 Wochen Gefängniß. oder verhälinißmäßiger Geldstrafe zu ahnden sind, an- . durch eingeschärft. Hierbei wirb noch darauf, daß öffentliche Aufzüge mit Musikbegleitung jeder Art nur nach vorher dazu eingeholter obrig keitlicher Genehmigung, welche innerhalb deS Stadtgebietes vom hiesigen Stadlraihe, in den AmtSdorsschaften aber von dem unterzeichnete« Königlichen GerichiSamie zu ertheisen ist, statifinden dürfen, verwiesen, auch den Polizelorganen Anweisung eriheili, jede Zuwiderhandlung gegew ° obige Verbote zur Bestrafung anher anzuzeigen. . Frankenberg, den 7. August 1872. Das Königliche Gerichlsamt das. Wiegand. >
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