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Frankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger : 07.12.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-12-07
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786996049-187212072
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786996049-18721207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786996049-18721207
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Nachrichtsblatt und Bezirksanzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-12
- Tag1872-12-07
- Monat1872-12
- Jahr1872
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Frankenberger Uachrichtsklatt Bezirksanzeiger Mühlbach rstanb keher. uSbes. Uhr an lraße. mar, geladen, am gedachten Tage Wiegand en wird die Er- n in der Wagner) nber, be« 12 Uhr ieh, dar» b, theilS ilber, an zu ver- mnabend, llsieisch, labet er» gbetl. der neunte (Ote) Deeember d. I. anberaumt worden ist, werbe» die stimmberechtigten, in der Wahlliste ausgezeichneten ansässigen und unansässtgen Bürger hiesiger Stadt andurch Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Au beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Vormittags von S—12 Uhr oder Nachmittags von 1—L Uhr im RathhauSsaale vor dec Wahlbepmation sich persönlich einzufinbe» und die mit 18 Namen ansässiger und L Namen unansässiger wähl* barer hiesiger Bürger zu beschreibenden Stimmzettel in die Wahlurne einzulegen. zu „wählen. Nachdem nun äls Wahltag zwei Jahren bestraft. Dresden, den 3. Deeember 1872, Gerste t » 1000 Kilo 60 I Thlr. LskunntnikrohnnA die Stadtverordnetenwahl betr. Zum Ersatz der mit dem Schluffe deS laufenden Jahres auSschridenden Mitglieder VeS StadtverordnetencoüegiumS sind 6 ansässige Stadtverordnete, 4 ansässige Stellvertreter, 2 unaniäisige Stadtverordnete, 2 unansässige Stellvertreter Aui den zur «uScändigung an die Stimmberechtigten kommenden Stimmzetteln, von welchen vor deren Abgabe die Coupons ahjnfchneiden sind, sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vprschrist nicht entsprechen oder Namen Nichiwählbarer enthalten, sind dieselben ungiliig. Werben zu viel oder zu wenig Namen aus einen Zettel gebracht, so wird hierdurch zwar die Giltigkeit desselben nicht aufgehoben, es sind aber die letzten, auf dem Stimmzettel zu viel verzeichneten Na men als nicht beigesügt zu bewachten. Bevollmächiigte oder schriftliche Anmeldungen und Eingaben, welche nicht mit dem eigenen persönlichen Erscheinen deS Abstimmendcn ver bunden sind, werben nicht zugelaffen. Die Annahme von Stimmzetteln wird am Wahltage mit dem Glockenschlage 4 Uhr Nachmittags geschloffen. — Frankenberg, am 23. November l872. D e r S t a d t r a t h. Meltzer, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Gewerbe- und Personalstem^ betr. Diejenigen, welche sich auf den 2ten Termin mit Gewerbe- und Personalkeuern in Rest befinden, werden auch hierdurch an die bis zum 10. Decewber d. I. zu bewirkende Abführung ihrer Reste mit dem Bemerken erinnert, daß nach erwähntem Tage alsbald die Ein^ leimng deS ErecutionSverfahrenS, bez. die Einlegung militärischer Erecution zu gewärtigen ist. Frankenberg, am 4. Deeember I872. Der S t a d t r a t h. Meltzer, Brgrmstr. Ministerium deS Innern, von Nostitz-Wallwitz. Jochim. Bekanntmachung. Zufolge Anzeige vom 1. und Protokolls vom 2. Dekember I872 ist heute für die nenenistandene Firma: Skirl St Markworth in Frankenberg daS Fol. 1l7 im Handelsregister für hiesigen Gerichtsamtsbezirk eröffnet und sind als deren Inhaber die Herren Kaufleute Hein rich Otto Skirl und Johannes Heinrich Julius Markworth hiersclbst eingetragen worden. Königliches GerichtSamt Frankenberg, den 4. Dekember 1872. Verordnung, den Auöbruch der Rinderpest in Böhmen betr. DaS Ministerium VeS Innern steht sich veranlaßt, nunmehr auch für die sächsisch-böhmische Grenzstreckt von Schönberg bet BoiterS* reuth btS an die bayerische LandeSgrenze bei Ebmath daS auf die §8 2, 3 und 4 der Instruktion zum ReichSgesetze vom 7. Aprik 1869 beruhende Einfuhrverbot hiermit anzuordnen, dergestalt, baß auf diesem Grenztracte aus Böhmen nach oder durch Sachsen Rindvieh aller Art, Schaafe und Ziegen, ferner frische (auch gefrorene) RindShäute, Hörner und Klauen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen, nicht eingebracht, Schweine aber nur in Etagenwagen eingesührt werden dürfen. Zu widerhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 328 VeS RcichSstrafgesetzbuchS mit Gesängniß bis zu Einem Jahr« bez. bis z« Auttionsbtkmmtmachuug. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen den S. und 10. Deeember dieses JahreS Vormittags von 9 Uhr an in der AuciionSstube des hiesigen AmihauseS die zum Nachlasse weil. Eleonoren Christianen Semmler und Friedrich Alexander Crusius hier gehörigen Kleider, Wäsche, Betten, HauS- und Wirthschaftsgeräthe, sowie verfchiebene andere Gegenstände, insbesondere ein Herrenpelz und 2 Fnstsäcke gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werben, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, baß ein Verzeichniß der AuctionSgegenstände im Bmthause hier auShängt. Frankenberg, den 12. November 1872. Königliches Ge Wiegand.
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