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Sächsische Staatszeitung : 25.01.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-01-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-193201253
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19320125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19320125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1932
- Monat1932-01
- Tag1932-01-25
- Monat1932-01
- Jahr1932
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 25.01.1932
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Sächsische SlMszeitung Staatsan?etger für den Zreistaat Sachsen Anzeigenpreise: 32 MW breite, 3 wm Hoh« Grundzeile oder deren Raum 35 Pf., 66 mw breit im amtlichen Peile 70 Pf., ReNamezeile 1 RM. Ermäßigung auf Geschäft-anzeigen, Familiennachrichten und Stellengesuche. Schluß der Annahme vormittag» 10 Uhr. Erscheint Werktag» nachmittag» mit dem Datum de» Erschetnung-tage». Bezug»pret»: Monatlich 3 SM. Einzelne Nummern 13 Pf. Schriftleitg. u. Geschäftsstelle Dresden-«. 1, Gr. Zwingerstr. 16. Rus 14 374 u. 21293. Postscheck-Konto Dre-den 2486 / Staatrbank - Konto 674. Zeitweise Nebenblätter: Landtag»-Beilage, Ziehung»liste der Gtaatsschuldenverwaltung, Holzpflanzen-verkauf-liste der TtaatSsorstverwaltung. verantwortlich für die Schriftleitung: Oberregierung-rat Han» Block tu Dre-den. Dresden, Montag, 23. Januar Nr. 20 1932 Deutsches Kreditabkommen Englisch- dänisches Zottbündnis? Kopenhagen, 23. Januar. Die Zeitung „Politiken" bringt heule ein Julerview mit dem englischen Minister für össent- Uche Arbeiten, Orm-by Gore, worin dieser sich über den Plan der englischenRegierung, mit einer Reihe von Ländern, darunter Dänemark, neue Handelsabkommen zu treffen, wie folgt auSsplicht: Die englische Regierung hat den Zollplan auSgearbeilet, den sie dem Unterbaust vorlegen wird. Nach diesem Plan wird aus alle Waren, die in England eingesührt werden, ein Zoll gelegt, jedoch derart, daß die Kolonien und diejenigen Länder, mit denen ein GegenseitigkeilSabkommen abgeschlossen werden kann, eine Vorzugsbehandlung erhalten. Daneben werden jedoch die Kolonien eine größere Be günstigung erhalten als Dänemark und andere Länder. DaS einzige Ziel der eng lischen Regierung ist, im Außenhandel Englands da» Gleichgewicht herzustellen und den Welthandel wieder in Gang zu bringen. Wir wünschen, mit diesem Vorzugoabkommen mit de« Kolonie« u«d mit Lä«der« wie Ar« ge«1t»te«, Holland, Schwede«, Nor wegen «nd Dänemark eine Interessen gemeinschaft von einem Riesennmsang z» schasse«, in der jeder Handelsumsatz mit möglichst ge ringe» Hindernisse« vor sich gehe« kau«. Wir si«d bereit, Dänemark auf dem britischen Markt »t«e Borzugsstelluug'eiuzurLumk«, und werde« da für mehr al» «t«e Meistbegünstigung verlange«. Wenn da» mit de» besteheude» Handelsverträge« nicht möglich ist, müsse« wir de» Weg der Zollunion beschreite». Auch auf gewisse Lebensmittel wird ein Zoll gelegt werden. Ein solcher Beschluß ist bereit» gefaßt worden. Welche Lebensmittel davon be troffen werden, kann ich noch nicht mitteilen. Wenn der Vorschlag vom Parlament angenommen ist, kann der dänische Handelsminister von Han- delSminister Runciman eine Einladung erwarten zu Verhandlungen nach London zu kommen. Aus die Frage, ob es richtig sei, daß die englische Regierung aus alle Einsuhrwaren einen Wertzoll von 10 Proz. zu legen beabsichtige, er- widerte Minister Ormsby Gore, sür einige Waren werde der Zoll etwas über 10 und sür andere weniger al» 10 Proz. betragen; 10 Proz. könnten aber als Durchschnittssatz betrachtet werden. Vie veulsche Mitarbeit an der Abrüstungskonferenz. Positiver Wille zum Erfolg. Berlin, 23. Januar. In hiesigen politischen Kreisen vertritt man den Standpunkt, daß die bevorstehenden Abrüstungs verhandlungen möglichst im Sinne eines positiven Willen» zum Ersolge geführt werden müssen und nicht etwa im Sinne gegenseitiger Kritik und Vorwürfe. Die Abrüstung, wie sie in den internationalen Verträgen vor gesehen ist, kann und darf nur eine allge- meinesein, an der alle Partner tn gleicher Weise beteiligt werden müssen. Da der Artikel 8 der Völkerbundssatzung im Absatz 2 auch ein Mindestmaß der Sicherheit als Voraus- setzung sür Abrüstung bezeichnet, ist anzunehmen, daß auf der Konferenz eine eingehende Er örterung der Sicherheitsfrage erfolgen wird, d. h, inwieweit die bereit» vorgesehenen internationalen Sicherung-Maßnahmen dazu dienen können, da» Mindestmaß der Abrüstung möglichst weit herunterzudrücken, und ferner inwieweit die Verhältnisse de» einzelnen Landes unter Berücksichtigung seiner geographischen, politischen und wirtschaftlichen Lage bet der Ab rüstung beachtet werden müssen. Der Standpunkt Deutschlands zu den einzelnen Themen der Abrüstungskonferenz ist in der Silvesteransprach» des Reichspräsi denten und tn den wiederholten Er klärungen deutscher Minister, besonder» de» ReichSwehrministerS, eindeutig zum Aus druck gekommen. Deutschland hat seinerzeit den Konventionsentwurf des Porbereitungsaus- schusse» al» unannehmbar bezeichnet. Es wird auch auf der kommenden Konferenz an diesem Standpunk sesthalien Die Bestimmungen der internationalen Verträge bedeuten, wie immer nur wiederholt werden kann, eine ganz ein deutige Rechtslage zugunsten Deutsch land» tn der AbrüstungSsrage. M«»nt»»»f«»v. In einer feit langem st ll- gelegten Kälberet i» Rami chr sKrei» Bersenbrück) w»rden von der Polizei 4000 M,lttäy>atr»ne« g« s«»d«n «nd beschlagnahmt. Berlin, 23. Januar. Uber den Abschluß de» neuen Stillhalte abkommen» wird folgende Mitteilung verbreitet: Nach langwierigen und komplizierten Verhand lungen zwischen Vertretern ausländischer Gläubiger banken und Mitgliedern de- deutschen Schuldner- au-schusseS ist ein al» „Deutsche- Kreditabkommen von 1932" bezeichnetes Abkommen zustande gekommen, dessen Annahme .die Vertreter ihren Komitee» empfehlen wollen, und da», ohne formell und inhaltlich eine bloße Fortsetzung des aM 29. Februar 1932 ablausenden Abkommen» über die kurzfristigen deutschen Auslandsschulden zu sein die Rechtsbeziehungen zwischen den ausländischen Bankengläubtgern und den privaten Schuldnern kurzfristiger Kredite im Sinne einer Aufrechterhaltung dieser Kredite für ein weitere» Jahr regelt. Der Abschluß ist von Au-land-seite an die Voraussetzung geknüpft, daß die deutsche Gesetzgebung in bisheriger Weise die Durchführung des Abkommens sichert, Gleichbehandlung der aus ländischen Bankengläubiger gewährleistet und dafür Sorge trägt, daß sämtliche Schuldner, deren Verbindlichkeiten materiell unter daS Abkommen fallen, diesem auch beitreten. Fall» diese Bedingungen nicht erfüllt werden können, sollen die ausländischen Bankengläubiger durch Mehrheit», beschluß (die Mehrheit berechnet nach der Höhe der vertretenen Forderungen) berechtigt sein, daS Abkommen vorzeitig zu beendigen, ebenso sür den Fall, daß die der Reichsbank über Vie Bank sür Internationale Zahlungen ge- währten Notenbankkredite nicht erneuert werden, oder wenn besondere finanz- wirtschaftliche Ereignisse auf internatio nalem Gebiet nach Auffassung der ausländischen BankenauSschüsse, die Ausführung de» Ab kommen» wesentlich gefährden. DaS Abkommen endigt automatisch im Falle der Erklärung eines deutschen AuSlandS- moratortum». Von dem Abkommen werden nach wie vor alle lurzfristigen, bet Auslandsbanken in An- lpruch genommenen Verbindlichkeiten deut scher Banken, Handels- und Industrie- firmen betroffen, und zwar bezieht es sich nun mehr auch aus die erst nach dem 1. März 1932 während der Tauer des neuen Abkommens fällig werdenden Verbindlichkeiten. Auch B arg sch aftS- und Jndossamen-ISverbiudlichkeiten fallen darunter. Gewisse Unklarheiten, die sich auf Grund der Formulierung des alten Abkommens ergeben haben, m-besondere bei der Behandlung kurzfristiger gedeckter Kredite und BereiistellungS- kredue, sind durch genauere Definitionen klar- gestellt. ES konnte diesmal auch sür Ein beziehung ausländischer Tochtergesell- schäften deutscher Unternehmungen Sorge ge tragen werden Die Verpflichtung der Auslandsbanken geht grundsätzlich von der alten Kieditlinie nach ihrem Stand am 31 Juli bzw. 8 Oktober, und zwar dem für den Schuldner günstigeren von diesen beiden Terminen auS. DaS Abkommen sieht keine festen Bairückzahlungen vor, be- ginnt aber mit einer Rückführung der un benutzten Kreditlinien. Jeder Gläubiger ist berechtigt, am 1. Mürz 1932 die Gesamt heit der von ihm zugesagten Kredite um 10 Proz. zu kürzen, jedoch nur im Rahmen der unbenutzten Kreditlinien. Dieser Abstrich an den nicht benutzten Krediten kann nach Wahl des Gläubiger» aus die Schuldner verteilt und aus die nicht ausge- nutzien Linien eine- oder mehrerer Schuldner um gelegt werden. Soweit eine Abdeckung tn Höhe de» vereinbarten Prozentsatzes auf diesem Wege unmöglich ist, etwa weil die Kreditlinie vollständig in Anspruch genommen ist, behalten die betreffen den AuSland-gläubiger gewisse Vorzugsrechte für später etwa erfolgende bare Rückzahlungen Für die technische Durchführung dieler Bestimmungen wird die Deutsche GolvdiSkontbank eingeschaltet. Lber eine wettere Rückführung der Kredite, die dann wiederum teilweise durch Kürzung unbenutzter Linien, teilweise i« bar statt finden wird, ist eine fest« Bestimmung t« dem Abkommen nicht getroffen. ES ist »or- gefehen daß Vertreter der ausländische« Banke»- Komitee» mit Vertretern de» deutsche« Schuldner- Komitee» vierteljährlich. erstmalig am 1. Jul 1932, zusammenkommen und bei dieser Gelegen- heit auch etwaige derartige allgemeine Rück zahlungen sestsetzen. Hierbei wird die ReichS- >ank Gelegenheit haben, ihre Stellungnahme von der die Durchführung der Rückzahlungen abhängi, bekanntzugeben. Eine Verpflichtung der Reichsbank zur Bereitstellung von Devisen ist in dem Abkommen nicht vor gesehen, wohl aber ist ein« etwaige Erklärung >er Reich-bank daß die Aufbringung der nach dem Abkommen erforderlichen Devisen ihren Status gefährden könnte insofern von maßgebender Be deutung sür die Durchsührung des Abkommens, al» die Gläubiger - Komitee» in diesem Falle das Abkommen vorzeitig beendigen können. Allerdings tritt in diesem Falle keine automatische und un bedingte Beendigung de» Abkommens ein sondern die ausländischen Gläubiger behalten sich hierbei vor. das Abkommen im Sinne der Erklärung der Reichsbank eventuell zu modifizieren. Ta» Verfahren bei solchen allgemeinen Rückzahlungen, wenn sie einmal erfolgen, ist dahingehend verabredet, daß die Rückzahlungs quote gleichmäßig für alle Schuldner gilt, aber daß die Quoten von direkten indu striellen und kommerziellen Schuldnern seitens der Gläubiger zum Zweck der verstärkten Rück zahlung der Kassevorschüsse anBanken, die ihrer Natur nach sich zur srüheren Abwicklung mehr eignen, umgelegt werden können. Eine besondere Behandlung, welche die Ansätze zu langfristiger Konsoli- dierung der Schulden erkennen läßt, ist für die von den deutschen Banken am 29. Februar 1932 in Anspruch genommenen ungesicherten Barkredite vorgesehen. Tie betreffenden deutschen Banken sollen Werte im au-machenden Betrage von 15 Prozent dieser ungesicherten Barkredite, und zwar in erster Linie Solawechsel ihrer Debitoren, bei der Reichsbank als Treuhänderin einliesern, wobei diese Werte auf einen Gesamtbetrag von nahe an 200 Mill. RM. geschätzt werben. Tie betreffende deutsche Bank hat diesen bei der Treuhänderin gebildeten Fonds jeweils auf seinem ursprüng lichen Wert zu erhalten, solange sie nicht die entsprechenden ungedeckten Verbindlichkeiten mit 50 Prozent abgedecki hat. Aus Grund der durch die vorgenannten Einlagen geschaffenen Unterlagen werden ferner zu 6 Proz. ver zinslich« in Halbjahr-raten rückzahlbare zehnjährige Zertifikate ausgestellt, die an Zahlung? Statt an diejenigen ausländischen Bankengläubiger gegeben werden, die eine Rückzahlung ihrer Forderung in dieser Form jetzt oder später wünschen. Solange die Zertifikate nicht endgültig auS- gegeben sind und ein Abkommen wie das jetzige besteht, soll der Gläubiger leine höheren Rückzahlungen erhalten al- die übrigen, nicht in dieser Form abgefundenen Gläu biger. Für jeden deutschen Bankier wird eine besondere Serie von Zertifikaten auSgegeben, die von dem Schuldner gegebenen Sicherheiten hasten nur sür dessen eigene Verbindlichkeiten. Für die Möglichkeit eine» Anschlusse« der Industrie- kredite an diese« System sind die Borau»- setzunqen geschaffen. Einen anderen Weg zur Umwandlung der kurzfristigen Schulden in langfristige Kapitalanlagen kann der Gläubiger be schreiten, indem er über seine am 29. Februar 1932 ausstehenden ungeiicherten Valuta- Kassekredii«, sowie die während der Laufzeit deS neuen Abkommen- erst fällig werdenden älteren Kredite gleichen Charakter» in Reichs mark verfügt und den Reichsmarkbetrag in Deutschland entweder für mindestens fünf Jahre hypothekarisch festlrgt oder Wert papiere irgendwelcher Art kaust, die für die gleiche Frist unterAussicht derReichSbank gesperrt werden müssen, oder schließlich Grund besitz und dergleichen mit entsprechender Sperrfrist erwirbt. Zum Schutz de» deutschen Kreditnehmer» ist vorgesehen, daß derartige Ver fügungen ohne seine Zustimmung 13 Prozent — bet Banken 23 Prozent — de» Kredit- betrage» innerhalb eine» Zeitabschnitte» von sech» Monaten nicht übersteigen dürfen, «ameMlich aber sind solch« GeschLste in jed«m einzelne« Fall« a« di« Zustim mung der Reich-bank gebunde«, welche tn Wahrung der deutschen wirtschaftlichen Interessen völlig frei und endgültig entscheiden kann. von ^932. Es bleibt bei der geltenden Regelung, nach der bei Akzeptkrediten, die eine deutsche Bank für ihre Kunden im Ausland in An- pruch nimmt, eine unmittelbare Haftung des letzten Kreditnehmers gegenüber dem Auslandsgläubiger durch Solawechsel oder Garantiebrief hergestellt wird. Für diese Verbindlichkeiten des Kunden haften ebenso wie früher die Spezialsicherheiten oder die beionderenWarensicherheiten. Sosern Spezialsicherheiten nicht gegeben sind, hat der Austandsgläubiger einen seiner Forderung aus solchen Krediten entsprechenden Anteil an ämtlichen Sicherheiten die dir deutsche Bant sür den betreffenden Kunden in Händen hat, wobei dieses dem Ausländer eingeräumte dingliche Recht die Befugnis der deutschen Bank, die Sicherheiten zu verwalten und über sie im Rahmen eines ordnungsmäßigen Banl- betriebes zu verfügen, unberührt läßt. In diesem Punkte werden denAkzeptkrediten gleichgestellt Barlredite, bei deren Inan spruchnahme durch die deutsche Bank wie bei Metakreknten dem Auslandsgläubiger der Name des Sunden, an den der Kredit weitergegeben wird, ausdrücklich be kanntgegeben worden ist. Für die Inanspruchnahme der von den ausländischen Banken zur Verfügung gestellten Akzept kredite ist ein den deutschen wirtschaft lichen Verhältnissen entsprechender größerer Rahmen geschaffen worden, der die Waren bewegung einschließlich der Verarbeitung importierter Güter und die dem Export vorau-gehenden Fabrikationsvorgänge und Warenbewegungen umfaßt, und da durch wohl alle Arlen von Ziehungen deckt, wie sie sich auS den Bedürfnissen deS deutschen Geschäfts m der Vergangenheit und Gegenwart ergeben. Für die Prüfung der Namen der Aussteller ist in erster Linie der deutsche Bankier maßgebend. Im übrigen wird hierfür ebenso wie sür die Beurtei lung der Möglichkeit und Notwendigkeit der Spezialsicherungen ein b esonderer Instanzen weg geschaffen. In Streitfragen über die Möglichkeit und Notwendigkeit von Sicherheiten ist ein Verkehr der Bankenkomitees mit einander und eventuell die Anrufung des Schiedsgerichts vorgesehen, sür die Frage der Qualität der Aussteller ein Ausschuß von drei deutschen Per sonen, welche vom ReichSbanlpräsidenten ernannt werden. Spezialsicherheiten kommen da nicht in Frage, wo die Art des Geschäft» und die seste GefchästSpraxi» de» Aussteller» der Wechsel dem entgegenstehen, oder Abreden vorliegen, wo nach der betreffende Schuldner grundsätzlich keine Sicherheiten stellt. Gegenüber dem bisherigen Abkommen be deuten diese Bestimmungen eme erhebliche Er leichterung so daß die zur Verfügung gestellten Kreditlinien wieder in bequemerer Weise ausgenutzt werden können. Die Abdeckung der ausgestellten Wechsel hat wie bisher fristgemäß zu erfolgen, doch ist sie durch verbesserte Bestimmung über die Akzeptierung von Ersatztratten wesentlich erleichtert, was die Devisen ansprüche an die Reichsbank für diese Ab deckung vermindern dürste. Leider ist es vorläufig nicht ge lungen, in der Frage der Zinsen und Pro visionen eine grundsätzliche Verbesse rung zu erzielen. In der Tat ist e< schwierig, bei der Verschiedenheit der Zinssätze der verschie denen Länder eine einheitliche Festsetzung vorzu» nehmen. Auch ist der Markt sür di« Akzepte sehr ungleichmäßig, und man muß sich deshalb mit der Hoffnung begnügen, daß die im Ver trag emhalten« und in den Verhandlungen vielfach au»ge>prochtne Empfehlung wie auch die ein- gehenden Erörterungen innerhalb de-Au»- fchuffe« sich in einer gewissen Ermäßigung der Zin-- und Provisionssätze auswirken wird. Es dürfte auch eine gewisse Differen zierung zwischen den einzelnen Kategorien von Krediten in der Zins- und Provision-berechnung eintreten. Da- alle Abkommen enthielt di« Ver pflichtung f»r die deutschen Banke«, Zahlungen u«d Sicherheiten, di« von dem Schuldner, der gleichzeitig an In- und Ausland
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