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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 19.02.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-02-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191602199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19160219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19160219
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1916
- Monat1916-02
- Tag1916-02-19
- Monat1916-02
- Jahr1916
- Links
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Amts- und ÜMigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larlsseld, hunbrhwel, H^UgrUbUtt Nenheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstvtzengriin, MIdenthal usw. Tel.-kldr.: Amtsblatt. Erscheint täglich abends mit Ausnahme da» Sonn- und Feiertage für den folgenden Ta^ Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile » Pfennige. Im amtlichenTeilediegrspalt«»» Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. Nv. Bezugspreis Viertels ährl. IN. I .SO einschliehl. des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenBotensowiebei allen kleichspostanstalten. ISIS Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. —— — «s. Jahrgang. Sonnabend, den 19. Februar Enteignung, Ablieferung und Einstellung beschlagnahmter Gegenstände aus Kupfer, Messing und ReinMel. Zur Durchführung der Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des XIX. Armeekorps, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung bl. 325/7. 15. X. k bezw. dl. 325 e 7. 15. X. X. -V. beschlagnahmten Gegenstände, vom 16. November 1915 wird hiermit im Anschluß an die Bekanntma chung vom 8. November 1915 (Erzgeb. Volksfreund Nr. 261) folgendes angeordnet: ä. I. Enteignung. Auf Grund der eingegangenen Meldungen wird den Betroffenen, d. h. den Per sonen, die meldepflichtige Gegenstände angemeldet haben, eine Enteignungsanord nung zugehen. Mit der Zustellung der Enteignungsanordnung geht das Eigentum an den ge meldeten Gegenständen auf den Reichsmilitärfiskus über. Die Befugnis zum einstwei ligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung unberührt. H. Ablieferung. Die Betroffenen haben die enteigneten Gegenstände, soweit sie eingebaut sind, auszubauen und in der Zeit vom 2t. Kebruar vis 31. März 1916 all die Sammelstellen abzuliefern. Die Ablieferung darf nur an die in der Enteignungsanordnung ver lautbarte Stelle erfolgen Dem Ablieferer wird ein Anerkenntnisschcin ausgestellt, wenn er sich mit den unter V angegebenen Uebernahmepreisen einverstanden erklärt, andernfalls erhält er eine Quittung. Der Uebernahmeprcis wird in diesem Falle durch das Reichsschieds gericht für Kriegsbedarf festgesetzt. Durch die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts erlei det die Ablieferung keinen Aufschub. III Einziehung. Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten Gegenstände nicht abliefert, macht sich nicht nur strafbar, sondern hat auch die zwangsweise Abholung und, fall» erforderlich, Ausbauung auf seine Kosten zu gewärtigen. IV. Ausnahmen. a) Gegenstände, für die ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert vom Besitzer geltend gemacht wird, können von der Enteignung befreit werden. Entsprechende Anträge sind an die Königliche Amtshauptmannschast zu richten. Andenkenwert entbindet nicht von der Enteignung. b) Inhaber von Handlungen, Läden, Jnstallationsgeschästen und Fabriken sowie Privatpersonen, die beschlagnahmte Gegenstände erzeugen oder verkaufen oder solche Ge genstände, die zuni Verkauf bestimmt sind, in Verwahrung haben, haben die Enteig- nung zunächst nicht zu gewärtigen, da über diese Gegenstände die Metall-MobilmachungS- stelle in Berlin erst noch weitere Bestimmungen treffen wird. V. Uebernahmepreise. Die Bezahlung der abgelieferten Gegenstände an die Eigentümer erfolgt durch die Sammelstellen. Es werden im Falle gütlicher Einigung gezahlt für Gegenstände aus: Mark für jedes Kilo Freiwillige Ablieferung nicht beschlagnahmter Gegenstände. 1. Außer den enteigneten Gegenständen können die nachgenannten, nicht der Be schlagnahme und Enteignung unterliegenden Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel innerhalb der obengenannten Zeit freiwillig zu den obenstehcnden Ucber- nahmepreisen abgeliefert werden: Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffeemaschi nen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahn stochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Nauchscrvice, Lanrpen, Leuchter, Kronen, Plätten, Bügelgeräte, NippeSsachen, Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, Biersyphons, Seldstschänker, Badeöfen. 2. Freiwillig abgeliefert werden können ferner sämtliche Materialien und Ge genstände auS Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Neusilber (Alfenid), Christofle (Alpaka) und Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund der Verfügung vom 3I. April 1915, betreffend „Bestandsmeldnng und Beschlagnahme von Metallen", an die Metall-Melde stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminifteriums ge meldet worden sind. Es wird vergütet für derartige Gegenstände und Materialien aus: Kupfer 1,70 Mark für das Kilo, Messing, Rotguß, Tombak, Bronce " " " " , ohne Beschlage 3,90 Kupfer mit Beschlägen 2,70 ohne Beschläge 2,90 Messing mit Beschlägen 2,- ohne Beschläge 12,90 sticket Beschlägen 10,40 Mk "" M°" M da- Reinnickel 4,50 „ „ „ „ Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden: als Altmaterial i« Sinne dieser Verordnung werden solche Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in dem sie nicht mehr fiir den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt werden können. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer diesen Ausführungsbestimmungen unter l, II und III zuwiderhandelt. Schwarzenberg, am 18. Februar 1916. Der Bezirlsverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Die diesjährige Hauptkörung der Bullen wird bis auf weiteres verschoben. Dabei wird erneut darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem Körgesetze vom 15. März 1913 jeder zum Decken zu verwendende Mille, auch bei alleiniger Benutzung im eigenen Viehbestand, vor der Benutzung bei der Gemeindebehörde oder der König lichen Amtshauptmannschast behufs Vorkörung durch den BezirkStierarzt anzumelden ist. Schwarzenberg, am 14. Februar 1916. Die Äömgüchc AmlShauManiijchaft. ? Die Ergänzungsbrotmarken werden Sonnabend, den 19. Aevruar 1916, norm. an die Berechtigten in der bisherigen Weise abgegeben. Markentaschen sind vorzulegen. Stadlrat Eibenstock, den 17. Februar wie. Stadt. Renin-Verkauf in der städt. Verkaufsstelle Bergstraße 7. Abgefertigt werden Sonnabend, den 19. dss. Mts., vormittag Nrn. 1—400, nachmittag 401—800, Montag, „ 21. „ „ „ „ 801—1200, „ 1201—1600, Dienstag, „ 22. „ „ „ 1601—2000, „ die übrigen. Stadtrat Eibenstock, den I7. Februar 1916. Kartoffelverkauf. Montag und Dienstag, den 21. und 22. dss. Mts., je vormittags, geben wir in der Ratsbücherei Kartoffelkarten aus. Familien von 5 und mehr Personen können 1 Zentner, Familien mit kleinerer Kopfzahl Zentner Kartoffeln zugeteilt erhalten. Die Brotmarkentasche ist vorzulegen. Preis: 4,15 M. für 1 Zentner, 2,05 M. für '/, Zentner. Die Kartoffelausgabe findet Dienstag, den 22. «. Mittwoch, den 23. dss. Monats statt und zwar zuerst im Hau e Brühl 2, dann im Hause Nordstraße 15. Ta erst nächsten Monat auf neue Kartoffelzufuhren zu rechnen ist, werden jetzt Kartoffeln nur an solche Haushaltungen abgegeben, die keinen Kartoffel vorrat mehr besitzen. - Stadtrat Eibenstock, den 17. Februar 1916. Holzvcrstcigermig. Eibenstocker Staatsforstrevicr. Gasthaus „Stadt Leipzig" in Eibenstock, Montag, den 2l. Februar 191«, vorm. '/,10 Nhr, im Anschlutz au die Holzversteigerung auf Auersbcrger Forstrevier: 130 fi. Stämme, 11—15 am stark, 328 fi. Stämme, 16—19 cm stack, 310 „ „ 20-34 „ „ 1587 „ Klötze, 7-15 „ „ 1291 „ Klötze, 16—22 „ „ 688 „ „ 23—43 „ „ 27 rm fi. Rutzkttüppel, 1420 rm fi. Reisslängen, 3 u. 4 cm stack, 317 rm fi. versch. Brennhölzer in Abt. 1, 2, 5, 9, 12 (Schläge), 12, 21, 23, 53, 68 (Durch forstungen). «gl. Forstrevierverwaltung Eibenstock. Kgl. Forstrentamt Eibenstock. Neuerwerbungen sind von heute bis Dienstag, den 2ll. d. M. in der öffentlichen Borbtlver- sammlung der Kgl. Kunstschulzweignbtcilung Eibenstock ausgestellt. Die Ausstellung, die von jedermann besucht werden kann, ist geöffnet: Montags, Dienstags, Freitags und Sonnabends vormittag 10—12 Uhr. Plauen, den 18. Februar 1916. Der Porstand des Dogtl.-Erzgeb. Sndustrievereins. Aus höheren Befehl. Die Russen in Erzerum. Die letzten Erjolge unserer Truppen an der Westfront haben naturgemäß in Frankreich und ins besondere in dessen Hauptstadt begreifliche Unruhe Herborgerusen. Diese zu beschwichtigen, hat anschei- ncnd die Presse Anweisung von militärischer Seite erhalten: Von der Schweizer Grenze, 17. Februar. Die Pariser Presse hat sich offenbar auf eine höhere Weisung hin von der gestern bemerkten Ner vosität gegenüber den deutschen Angriffen im Westen wieder erholt. Sie bemüht sich heute sehr zuversichtlich zu erscheinen und den Gedanken zu bekämpfen, als ob überhaupt ein Wanten der französischen Front möglich werden könnte. Die Ar- meclcitung habe, so wird in diesen Artikeln versichert, die Verteidigungslinie während der letzten Monate in jeder Hinsicht gefestigt und die Reserven seien überall bereitgestellt, um die Front auszufülleu und zur Offensive übergehen zu können, sobald die Deut schen sich erschöpft hätten.
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