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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 22.12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-12-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-190512222
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19051222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19051222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1905
- Monat1905-12
- Tag1905-12-22
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V 2»7 Ortch^t t»«ltch «st AuSnahcke der G»u»- und Fest.age, »Head« sü« de» t»l- ßeade» Tag Preis viertklja Irlich I M. bO Pf., »»natlich bv Pf., Et »jein ummer bPs. Ueftellunge» Wersen i» unserer Geschäftsstelle, von bi« Voten uns Au«, »»bestellen, sowie «Le» Poftanstalte» Areitna, b«n 22. Dezember 84. Jahrgang MMlüerger o Bezirks--^^^^Anzeiger -»feret-Gestgreni Di« b-gefp P«Nij«Ur »ser der»» Nau» l«, bet Zotaiegns«,»»» 111 Pf., tm amtliche» Teil pro steile »v» .rtngelanst'twM«. »aktioasteil« « Hf Bei schwierige» «» tabellariicht» G« »ustchlaz nachH«m PSr Nach««» im» Tlmtöblatt der Königlichen Amt-Hauptniannschast Flöha, des Königlichen Amtsgerichts und des StadtratS zu Frankenberg G,r,ntw»r«ch«» A«b«kte«: «rnß «ohberg i» Fwmsense^ »m« »,d »«la, »an «. «. «»>»«,, G ffamG«»«, t. «a. iriv IvtLlv Muiniuvr Ä8. LI. «lei» HVvImhttvkIskestv Ist niu 8o»»ii»bvi»«I «dv»Ä mr xvI«»xvriÄe LIstt. D« inI -iesenr Isrtzrre -ev tzeUisG Ave«- «rrrf -ehrDSsirnt^K fällt, ss eigiret yieh^itnse^e weLtzirsrcht»- «ttnrnBev «rsetz Vs^zttglieh Ehnpf-tzttt^s r>sn weitznsretztssesetzeirkeir, <r>sr«ritf roiv -le tzieffse Gesehäft»«»ett ,»»«, a«s««d«o» a»fm««rf«»»» mache«. rlir-eGeGfettS «rbev inüfken 2litzsiseir, «velehe De^sirüsttnseir ««-VE^Mft«rttrt«Keir «»äh^eir- -ev Mtt AtsntSK eiKeAtti^hen wertz«<,^»tsferGHrt«rss vet^Gffeir, fs ^eehtzeitis <r«fsesel»e« dsrtz fie fp«rtefte«s i« den» «rin Ssirir«rb-tt- «rvend eVs^herireir-en Vr«rtts Pl«rtz ffn-eit, d«r tnfsts^ Leftt«»s^ t»ts AUttHvvvI» «der»«! Sluv Pvvttvrv Munruivr unGvrvs Llstte« ulvlül ^«8K»kv KvIttiiKvi» It»iin. Lxpsilttion ries k>snk«nk«i*gvii' l^sgvklsttvs. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft mit dein Bezirksausschüsse hat in die gemäß der Vorschrift von 8 9 Absatz 1 unter b des Gesetzes vom 2. Juni 1898, die Schlachtviehversicherung betr., aufzustellende Liste der Personen, aus welchen die Ortsbehörden die Sachverständigen zum Bezirksschätzungsausschutz zu wählen haben, für das Jahr 1906 und für die Orte des Amtsgerichtsbezirks Frankenberg die nachgenannten Personen ausgenommen: für Altenhain: Gutsbesitzer Friedrich Wilhelm Schumann, „ „ Hermann Günther, „ Oskar Clemens Dietrich, Wirtschaftsführer Friedrich Hermann Aurich. „ AuerSwalde: Gutsbesitzer Karl Ernst Julius Thiele, „ „ „ Nöbel, „ Paul Ottwin Saupe, „ Johann Gottlieb Irmscher. „ Bra«N-dorf: Gutsbesitzer Friedrich Wilhelm Schulze, „ Oskar Eduard Reusch, „ Hermann Seydler, „ „ Richter. „ Ditter-bach: Gutsbesitzer Robert Hermann Böttger, Vorwerksbesitzer Ernst Alfred Grundmann, Privatus und Agent Karl Gottlob Lehmann, Gutsbesitzer Ernst Anton Lange. „ Ebersdorf: Fleischermeister Robert Pötzsch, Gutsbesitzer Max Paul Hermann Wenzel, „ Richard Reichenbach. „ GarnSdorf: Gutsbesitzer und Gem.-Aeltcster Franz Oskar Riedel, „ Friedrich Ernst Uhlig, „ Ernst Hermann Gläser, „ Friedrich Bernhard Winkler. „ GuuuerSdorf: Gutsbesitzer Franz Bennewitz, „ Hermann Winkler, Rentier Gottfried Thümer. „ Hausdorf: Gutsbesitzer Friedrich August Heymann, „ Moritz Hermann Göhler, „ Friedrich Hermann Leistner, „ Bruno Fischer. „ FrberSdorf: Gutsbesitzer Karl Gotthelf Münch, „ „ Friedrich Dippmann, „ „ Gottfried Böttger, „ Moritz Bernhard Lippmann. „ Lichteuwalde: Oekonomierat Linus Bruno Heymann, Schmiedemeister und Hausbesitzer Friedr. Max Hofmann, Strumpffaktor Gustav Adolf Funke, Stellmachermeister Hermann Reichstein. für Merzdorf: Gutsbesitzer Bernhard Steiner, „ Alban Donner, Wirtschaftsbesitzer Otto Kunath, Gutsbesitzer Emil Oskar Richter. „ Mühlbach: Rentier und Gemeinde-Aeltester Emil Kämpfe, Erbgerichtsbesitzer und Standesbeamter Rud. Thiele, Gutsbesitzer Moritz Thümer, „ Ernst Schnlze. „ Reudörfchen: Gutsbesitzer Traugott Herm. Wilsdorf, „ Joh. August Zwintscher, „ Emil Oskar Maier, Wirtschaftsbesitzer Ernst Gustav Bergt. „ Riederlichtena«: Gutsbesitzer Friedrich Moritz Seifert, „ Ernst Julius Liebers, Vorwerkspachter Oskar Berger, Gutsbesitzer Franz Arnold. „ Niederwiesa: Erbgerichtsbesitzer Friedr. Gustav Haubold, Gutsbesitzer Johann Gottfried Franz Schürer, „ Max Bruno Richter, Hausbesitzer und Rentier Georg Friedrich Oertel. „ Oberlichtenau: Gutsauszügler Karl Friedrich Anke, Wirtschaftsbesitzer Karl Oskar Böttcher, Gutsbesitzer Bruno Max Hofman«, „ Robert Hahn. „ Oberwiesa: Lehngerichtsbesitzer Friedr. Oswald Wetzel, Gutsbesitzer Karl Gottlieb Thiele, „ Robert Hermann Beyer, Gutsnutznießer Friedr. Aug. Leberecht Rebe. „ OrtelSdorf: Gutsbesitzer Karl Friedrich Uhlig, „ Gustav Reinhold Ranft, Hausbesitzer Ernst Gottlob Zimmerman«, Gutsbesitzer Friedrich Hermann Bogelsa«g. „ Sachsenburg: Gutsbesitzer Karl Nebe, „ Hermann Schulze, „ Friedrich Nebe, Wirtschaftsbesitzer Richard Schlegel. Flöha, am 24. November 1905. Die Königliche AmtShauPtmanuschaft. Dir Stadthauptkasse bleibt wegen der Weihnachtrspendenyekteilung Sonnabend, den 23. Dezember d. IS., für den Verkehr mit dem Publikum geschlossen. Frankenberg, den 20. Dezember 1905. Der Stadtrat. Tagegelder für Schöffen und Geschworene. ** Die Institution der Schwurgerichte werden wir höchstwahr scheinlich behalten. Wenigsten« ist bekannt und, wenn wir nicht irren, geschah e« durch den Mund de« bayerischen JustizministerS im Münchener Lande-parlamente, unumwunden gesagt worden, daß, nachdem sich bei den reformatorischen Besprechungen der einzelstaat lichen Justizverwaltungen im Reichrjustizamte wegen der Grund« zügr zur Abänderung der Strafprozeßordnung Einigkeit dahin hnauSgestellt Hot, im wesentlichen an der Einrichtung der Schwur gerichte nicht gerüttelt werde. Daraufhin faßte di« bayerische Ab geordnetenkammer den Beschluß, die Landesregierung möge im BundeSrate auf «in ReichSgesetz hinwirken, wodurch den Schöffen und' Geschworenen außer der Reiseentschädigung und dem sogen. „Fortkommen" auch eine Vergütung für Zeitoersäumniffe aur Landermitteln gewährt wird. Die Angelegenheit kam dann auch in der bayerischen Kammer der Reichrräte zur Sprache. Obwohl dort vom Reserenten, dem früheren OberlandeSgerichtSrat v. Heffert« Zweibrücken, zur Ablehnung geraten wurde, trat der Justizministrr doch, und zwar au» sozialpolitischen Gründen, für die Diäten- gewährung an Schöffen und Geschworene ein. Und nachdem noch Prinz Ludwig von Bayern durch Frhrn. v. Soden hatte erklären lasten, daß er besonderen Wert auf die Annahme diese« Beschlusses lege, ist er mit allen gegen zwei Stimmen angenommen worden. Wir wüsten gestehen, daß wir ein di« Diätenfragr für Schöffen und Geschworene in bejahendem Sinne regelnde» ReichSgesetz freudig begrüßen würden. Und mit an» wohl auch viele Vertreter de» Mtteb und Kleinbürgerstand«». Bekämen wir da» von Bayern angestrebte ReichSgesetz, so wäre auch eher die Möglichkeit gegeben auf Erfüllung de» von un» mehrfach kundgegebrnen Wunsches de- sächfischen Justizministeriums, „die Gerichte möchten bei Auswahl der Schöffen und Geschworenen »eite Kreise der Bevölkerung, wie die kleinen Gewerbetreibenden, Handwerk« und Arbeiter, mit be rücksichtigen". Der gutgemeinte Hinweis auf die oben angezogene ministerielle Verordnung ist unS zwar verdacht worden. „Es würden," erklärt« man, „Herren au« Stadt und Land gewählt, und die Männer, die die Schöffen- und Geschworenenlisten auf- zustrllen hätten, würden schon die geeigneten Personen finden, ohne unser Zutun. Wie würde aber" — nun kommt der hin kende Bote — „rin Handwerker geschädigt, wenn dieser 10 bis 14 Tage seiner Werkstatt entzogen wäre, um sich in Chemnitz seine» Ehrenamte» al» Geschworener zu entledigen, oder ein Ar. bciter, der 14 Tage ohne Erwerb sein sollte. Bevor Geschworene und Schöffen keine Tagegelder erhielten, sei eS fast kaum möglich, auf diese Leute zurückzugreifen." Kommt da« angestrebte Reich», gesetz zustande, fallen jene Bedenken von selbst. Und e» möchte geschaffen werden, will man den Wünschen unserer Zeit Rechnung tragen. Wollte man aber doch nicht aus volle Diätengewährung zukommen, au» finanzpolitischen Gründen, so ließe sich immer noch ein gangbarer Ausweg finden, indem man eine Grrnzscheid« zwischen bemittelten und unbemittelten Schöffen und Geschworenen zöge, dergestalt, daß man auf gesetzgeberischem Wege «ine EinkommenS- bez. Vermögensgrenze setzt. Wer sich in seinen pekuniären Ver hältnissen unter dieser Linie bewegt, hat Anspruch aus Tagegelder, derjenige mit höheren Einkünften nicht. Man wird gegen diesen Vorschlag einw«nden: Da» Amt eines Schöffen und Geschworenen ist rin Ehrenamt, und eS ist nicht üblich, Funktionäre im Ehrenamte mit Geld zu entschädigen. Da gibt eS immer noch eine Entgegnung. Will man im Sinne der Verordnung des sächsischen Justizministeriums handeln und den Mittel- und Kleinbürgerstand zur Mithülfe bei der Rechtsprechung heranziehen, muß man schon au» «in praktischen Gründen aus Diätengewährung zukommen. Sonst bleibt der Wunsch der Vat« de» Gedanken». Mit der Geschworenenwahl wäre e», würde die Schaffung de» Tagegeldergesetze» abgelehnt, noch immer nicht so schwierig. Man nimmt einfach — wir denken hierbei an Chemnitz — Angehörige de» Kleingewerbe«, Handwerker- und Arbciterstand«» am Sitze deS Schwurgericht» zu Geschworenen. Diese begeben sich an den Tagen der Sitzungsperioden an Gerichtsstelle; werden sie dort beim Namensaufruf von der Verteidigung oder Staats anwaltschaft abgelehnt, so gehen sie eben zurück in die Werkstätte. Sie büßen finanziell dann Wenigstens nicht soviel »in, wie der von auswärts gekommene vielleicht unbemittelte Geschworene. Die Hauptsache ist und bleibt doch, daß der Stand unter den Laienrichtern durch dazu geeignete Leute vertreten ist, aber auf die Person selbst und den Ort, woher sie ist, kommt eS sicher weniger an. Da« Beste wäre e« allerdings, man käme auf die Tagegelder- bewilligung zu, schon au» Billigkeit-gründen. Der Zeuge erhält VersäumniSgeldcr, der Schöffe und Geschworene nicht. Jedenfalls ist aber, da unS die Institution der Laienrichter auch nach d«r Reform der Strafprozeßordnung erhalten bleibt, der Schöffe und Geschworene bei der Rechtsprechung ebenso wichtig, wie der Le- und Entlastungszeuge.
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