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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 09.01.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898-01-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189801095
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18980109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18980109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1898
- Monat1898-01
- Tag1898-01-09
- Monat1898-01
- Jahr1898
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 09.01.1898
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Wochen- und Nachnchtsblatt zugleich WW-InzeM für Kondors, WW, Amrdorf, W-rrf, Sl Lg'idm, LmMrort, Mnem imS MM Amtsblatt für den Stadtrat zn Lichtenstein. - - > - " - - >- 48. Jwhrgwmg. > > —> «r. 6. Sonntag, den S. Januar '"LIV.?,".'".?" 1898. Diese» Blatt erscheint täglich (außer Son«, und Festtag») abend» für de« folgende« La«. BierteMrlichrr »e,«g«prki» 1 Mart SS Pfennige. — Eiu^lnr Nunnner 10 Pfennig«. — Wstellangeu nehme« außer der Srpedttio« w Lichtevstrin, Mar» 179, alle ikaiserl. PostemstaÜe«, Postbote«, sowie di« »«»träger entgegen. — Inserat« werdrn di« viergespaUm« «orvnrzeile odrr deren «an« mit 10 Pfennige« berechnet. — Annahme der Inserate täglich bi« späteste«» vormittag 10 Uhr. vek«n«tmaHung, die Anmeldung der Militärpgiehtige« zur Rekrutierungs ffammroüe betreffend. In Gemäßheit der Bestimmung in ß 57 der deutschen Wehr-Ordnung vom 22, November 1888 werden olle männliche» Personen, welche 1. im Jahr« 1878 oder früher geboren find, sofern über ihre Dienstpflicht «och nicht endgültig entschieden ist nnd 2. in der hiesigen Stadt ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnfitz habe», hierdurch autaesorde-t, sich inner halb der Zeit vom 13. Januar bis 1. Februar dieses Jahres von 4—8 Uhr nachmittags, in der hiesigen Ratsexpedition zur Rekru- tierungSstammrvlle Persönlich anzumelden und zwar diejenigen, welche ihr« Anmeldung erstmalig dewnken und nicht in Lichtenstein selbst geboren sind unter Vorlegung ihres Geburtsscheins, die übrigen unter Abgabe des em pfangenen Losungsscheines. Bon den zuletzt bezeichneten Militärpflichtigen sind auch etwa eingelretene Veränderungen in Bezug auf den Aufenthalts- oder Wohnort, den Stand, das Gewerbe usw. bei der Anmeldung anzuzeigeo. Al« dauernder Aufenthalt im Sinne der angezogenen Wehrordnung ist anzusehen: a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, HandlungSdtene», Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in eine« Militärpflichtigen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, au de« sie io der Lehr«, im Dienst oder iu Arbeit stehen; d. für militärpflichtig« Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, wo sich die Lehranstalt befindet, der die Ge nannten angehören, sofern dieselben auch au diesem Orte wohnen. Diejenigen Militärpflichtige», welche innerhalb deS Reichsgebiets weder «inen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz haben, melden sich in ihrem Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Nuslande liegt, in dem Orte, in dem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzte» Wohnsitz hatten. Siud Militärpflichtige von dem Orte, in dem sie ihren dauernden Aufent halt oder Wohnort haben, zeitweilig abwesend (auf der Reise begriffene Hand- lungsgehilfen usw ), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot-und Fabrik herren die Verpflichtung, sie innerhalb de« i« Anfänge dieser Bekanntmachung erwähnten Zeitraums zur Stammrolle anzumeldr». Militärpflichtige, die nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahr« ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen AuShebungS- oder MusterungSbezirk verlegen, hoben die- behufs Be richtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang« bei der Behörde oder P«rsou, welche sie in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch »ach de, Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Versäumung der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Unterlassung der vorgeschriebenen Meldung zur Rekrutterung«stammrolle oder zur Berichtigung derselbe» zieht »ach § 25 Ziffer 11 der Wehrordnung Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen nach sich. Lichtenstein, am 7. Januar 1898. Der Stadtrat. Lange. Schule zu Hohudorf. Die Anmeldung der Kinder, die von Ostern 1898 ab die hiesige Schule zu besuchen haben, ist vou Montag, den I». bis Mittwoch, den LS. Januar L8S8, nachmittag von 2—4 Uhr im Dtrektiowszlmmer der neuen Schule zu bewirken. Schulpflichtig werden Ostern 1898 die Kinder, die bis dahin das sechste Lebensjahr erfüllt haben. Auf besonderen Wunsch der Eltern oder Erzieher kömiu» auch solche Kinder aufgeuomme» werden» di« bi» zum 30. Juni 1898 da« sechste Lebensjahr vollenden. Auch die Kinder sind anzuwelden, die wegen Krankheit oder sonstiger Ge brechen Ostern 1898 die Schule voraussichtlich nicht besuchen kifimen. Borzulegen ist für jedes Kind der Impfschein, für nicht in Hohndorf ge borene Kinder außerdem ein TeburtSzeugniS mit pfarramtlicher Taufbe- scheinigung. Hohndvrf,am 4. Januar 1898. Die Schuldirektion. Grosser. Tierteil« anders al» in reine Decken ein gehüllt zu transportieren; e. geschlachtete Tiere oder Teile solcher an der Außenseite der VerkaufSläben aufzuhängen. II. Bestimmungen über den Verkauf minderwertigen Fleisches. 8 20. DaS minderwertig befundene Fleisch i» Lichtenstein oder Callnberg geschlachteter Tiere darf in keine« anderen Orte als in dem vom Stadtrat in Lichtenstein besonder« zu diesem Zwecke bestimmte» BerkaufSlokal und nur durch den gretbankverwalter feilgeboten und verkauft werden. Der letztere wird oom Stadtrat i» Lichtenstein verpflichtet. Die Zeit deS Verkaufs minderwertigen Fleisches wird veröffentlicht. Dem Freibankverwalter liegt ob, nach jedesmaliger Benutzung die Freibank sorgfältig zu reinige». Derselbe hat ein nach For mular 0 eingerichtetes Journal zu führe». DaS Freibanklokal wird vom Stadtrat in Lichtenstein mit Hackstock, Wage, Gewicht und Ladentafel auSge- stattet. Am Eingänge zu der Verkaufsstelle ist di« deutlich sicht- und lesbare Bezeichnung „Freibank" anzubringen. A 21. Die Vorschriften der Sächsische» Ber- ordvung vom 17. Dezember 1892 und die an alle Tierärzte deS Lande» von der Königlichen Kommis sion für da« Beterinärwesen ergangene Belehrung vom 23. Dezember 1889 sind sorgfältig zu beachten. In allen in der Verordnung nicht vorgesehenen Fäl le» entscheidet der Tierarzt nach eigenem Ermessen. E« wird gefordert, daß derartige Entscheidungen mit den Fortschritten der tierärztlichen Wissenschaft im allgemeinen, und mit den Errungenschaften her Fleischb«schau i« besonderen vereinbar sind. § 22. Bei jedem Fleischverkaufe in der Frei bank muß an der Verkaufsstelle in einer für daS Publikum sichtbaren, in die Augen fallenden Weise die Krankheit de- betreffenden TierrS, sowie auch de» vom Sachverständigen nach dem Verhältnis de« Nährwerte« festgesetzte Verkaufspreis, de» dreiviertel deS Marktpreise» für bankwürdiges Fleisch nicht Regulativ, lit MWW» ir WtOn M KMerz bktr. (Fortsetzung und Schluß.) 8 17. Zum Genuß ungeeignete» Fleisch ist von der Ortsbehörde polizeilich zu beschlagnahmen, auf Rechnung and Gefahr de» Eigentümer-, wenn diese, die Beanstandung uud Beschlagnahme nicht sofort als berechtigt anerkennt, bi« zum Ausgange deS in § 14 vorgefchrrebenev Verfahre«- zu ver wahren und wenn im Verlaufe desselben nicht etwa- anderes verfügt wird, durch Verbrennen, Begießen mit Petroleum oder roher Schwefelsäure, Vergrabe« oder auf sonst geeignete Weise auf Koste« d«S Eigen tümers auf unschädliche Weise — auch durch Ueber- gab« an eine Abdeckerei — zu beseitigen. Eine Entschädigung für die dem Eigentümer dadurch entstehenden Nachteile wird ihm von der Stadtgemeinde Lichtenstein oder Callnberg nicht ge währt; sofern indes daS Fleisch beziehentlich Fett zv technischen Zwecke« Verwendung findet, so wird der sich ergebende Erlös nach Abzug der erwachsenen Kosten dem Eigentümer anSgehändigt. 8 18. Alle Gewerbetreibende», welche zu« Zwecke deS Verkaufs vo» Flelskb schlachte» oder schlachten lasten, (einschließlich der Gast- und Schank wirte) haben ein «it ihre« Namen bezeichnetes, von der Ortsbehörde kr» beziehende« und mit deren Stempel versehene« Schlachtbuch (Formular L) zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern -r. die gefchlachteten Tiere einzeln aufzuführen, 5. da» Datum der Schlachtung, 6. die Nummern der betreffenden Schlacht- steuerscheine, ä. da» Datum der Untersuchung, e. der Nam« de» untersuchenden Sachverstän digen, 1. die Nummern im Journal« d«»s«lben, 8. da« Ergrbnt« der Untersuchung eivzutragen find. Die Au»füllu»g d«r Spalten oster ä, «, k und 8 li«gt dem Sachverständige« ob; die Ausfüllung der anderen Spalten hat derjenige, welcher da» Fleisch verwerten will, beziehentlich da» Tier schlachten läßt, zu bewirken. In Spalte g de» Fleischbuch« ist da- Ergebnis der Untersuchung von dem Tierarzte oder sein«« Stellvertreter mit der Bezeichnung „vollwertig", „minderwertig" oder „ungeeignet zu« Genuß" ein zatragen. Die Schlachtbücher sind dem Tierarzte oder seinem Stellvertreter, den Polizeibeamten in Lichten- stti» und Callnberg, sowie de» «it der Einsichtnahme der Bücher von den OrtSbehörden sonst beauftragten Personen auf deren Verlange« unweigerlich vorzu legen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebs (Tast- und Schank- Wirtschaft usw) schlachten oder schlachten lasten, find nicht zur Führung von Schlachtbüchern verpflichtet; sie erhalten Über da- Resultat der Untersuchung be sondere Besundscheine, die sie mindesten» drei Mo nate aufzubewahrea und auf Verlangen dem revi dierenden Beamten vorzulegen haben. Für die Formulare (vergleiche 8 4) und 8 wird von der Ortsbehörde ein« entsprechende Ge bühr erhoben. Vom Tierarzt ist ein nach Formular 6 ««ge richtete» Journal (Beschaubach) zu führen und e« sind in diese« unter fortlaufenden Nummern ein- zutragt»: a. die untersuchten Stücke, b. da» Datum der Untersuchung, e. die Nummern der Schlachtsteuerscheine, ä. di« vollen Name» de» Eigentümer» beziehent lich Besitzer» de» Tiere» beziehentlich Flei- Ich'», v. da» Ergebnis der Untersuchung. Da« Journal ist alljährlich mit dem 31. Dezem ber abzuschließen und an de» Stadtrat in Lichten- strin abzultefern. 8 19. Schließlich wird noch verboten: u. da« Ausblasen der Tiere überhaupt, sowohl mit dem Maud al» durch Luftpumpe oder ähnlich« Apparate; d. da« Fleisch, dte Eingeweide und sonstigen
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