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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 29.02.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-02-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-192002291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19200229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19200229
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1920
- Monat1920-02
- Tag1920-02-29
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Att«spr<ch«r Dr. UV. LV20 64 Pfg- 86 76 122 112 Bei Lieferung ab Stall so ist au» beidrn PwiSzonen, in Zone I Psg- ! Soll die Milch nach Grundprei» und Fettprozenten bezahlt Fettgehalt der Milch Vollmilch fltr das Liter Vollmilch 12b Pfg. 14b Pfg. «8 V8 Höchstsätze für da» Liter Vollmilch nicht überschreiten: 140 Pfg- 172 152 204 - 184 ten 105 36 35 wer- von »/ f» t. Zone II. Zone 1 Zone! II. Zone 112 Pfg. ,132 Pfg. ! 48 Pfg. 58 Pfg. 116 Pfg. 136 Pfg. 52 Pfg. .,62 Psg. 128 Pfg. 148 Pfg. 60 Pfg. ! 70 Pfg. für dar Liter Kilogramm Liter-Fettprozent Ktla-Fcttprozent 100,— 97,— 33,33 32,33 Mager- u. Buttermilch Bei Herkunft I. Zone Bet Herkunft 1 Zone 384 Vt, äV 1 1V38S 8 4. Für besonders gewonnen» und nach besonderem Verfahren bearbeitete, in Flaschen verkaufte Kinder- und Krankenmilch kßnnen di« Kommunaloerbände besonder« Preis« bestimmen. Diese Preisfestsetzung«» bedürfen der Genehmigung der LandeSfrttstell«. H b. Der SrzeugerhöchslpcetS für Mager- und Buttermilch beträgt für Zone k a) In Gemeinden bis zu 10000 Einwohner . . . b) In Gemeinden bis zu 100 000 Einwohner und ihren Vororten . a) In G.meinden über 100000 Einwohner und ihren Bororten 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Koste« sind aus dem frei Abgangsstation, Verbrauchsort, Sammelstelle oder Molkerei bestimm ten ErzeugcrhöchstpreiS zu bestreiten. § 10. Kommunalvcrbände, in deaen Großhandel mit Milch stattfindet, hab«n Großhandeltzhöchstpreise für Voll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 11. Welche Ort« als Vororte im Sinn» dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die KreiShauptmannschaft bestimmt. § 12. Solange die Kommnualverbände und OrtSbehörden keine niedriger«: Höchst preise für den Kleinoerkauf als die in §8 3, 6 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze al« Höchstpreise. § 13. Der Lander fett stelle bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise sestzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies augezeigt erschei nen lassen. 8 1b. Dies« Verordnung tritt am 1. März 1920 in Kraft. Mit dem gleiche» Tage rritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 4 September 1919 (Lächs. StaatSzeUung Rr. 204 »om S. 9. 1919) außer Kraft. 4b Pfg. und für Zone ll 55 Pfg. je Liter ab Stall oder Molkerei. Diese Preise erhöhen sich für Lieferungen frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei VerbrauchSort, Molkerei oder Sammelstelle um 8 Pfg. für dar Liter. Für Lieferungen nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten dürfen die Erzeugerpreise de» Absatz 1 um 8 Pfg. für daS Liter erhöht werden. Bei Lieferung nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohner und ihren Vor orten kann gewerblichen Molkereien für solch« Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hatten, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühlmaschtnen auf mindestens 5 ° L heruntergekühlt Z 14. Tie Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom < vom 17. Dezember 1914 (Reichs- in Zone I 108 Pfg. Gas- und Kokspreise müssen »om 1. März 1920 ab erhöht werbe». Näheres hierüber wird »ich bekannt- gemacht. «tb«nstock, den 27. Febmar 1920. -ta-tvmt. Hesse. a) In Gemeinde» bis zu 10000 Einwohner . . . ü) In Gemeinden bis zu 100000 Einwohner und ihren Vororten H In Gemeinden übe« 100000 Einwohner und ihren Vororten verantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — 87. Jahrgang. Sonntag, den 29. Februar Pa»« tzShknr - «r», »»«r trz,»d>»«ch«r ungcn d'» der Zetlunli, der rmer.nten »der »er Ldüirderunqtlinrichwniien — Hal der Bisher reine» -I d „er»n> rder^iaAiklerm^der ^eituna »der ->»> Ael.-Adr.r -»k»«l«ti. „ „ „ Mager- oder Buttermilch . . frei Lieferungsstelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht «»tzoge» morden ist, von der Molkerei an den Erzeuger, dürfen diese mit höchstens 4 Pfg. st Liter ab Molkerei berechnet wcrdeu. D e» d » » am 26. Februar 1920. Wirtschaft-Ministerium LandeSlebrnSmiUelamt. Br,ug«prri« vierteljährlich 0 Ml. — -nonarltch S Mk. — Pfg. in der i stelle, bei unseren Boten sowie bei allen costanftalten. — Erscheint täglich abend« iäuSnahm« der Sonn- und Feiertag« folgenden Lag. der Milch aus d« s ll. Zone 74 Pfg. Verordnung über Milchhöchstpreise. 8 1- Im Freistaat Sachsen werden zwei MilchpreiSzonen gebildet, deren ein« — die Zon« ll (GebirgSzone) — bis auf weiteres wegen ihrer besonders ungünstigen Wirt schaftslage für Milch und Milcherzeugnifse eine» Zuschlag zu den Preisen des zur Zone l gehörigen übrigen Landes erhält. Der Zone ll werden zugewiese» die Kommunalverbände Marienberg, vnnaberg, Schwarzenberg, die zu den Amtsgerichtsbezirken Lauenstein, Altenberg und Frauenstein gehörigen Teile des KommunalverbandeS Dippoldiswalde, der Bezirk de» amtShaupt- mannschaftlichen Zweigamte» Sayda, der zum Amtsgerichtsbezirke Zwönitz gehörige Teil des KommunalverbandeS Stollberg, von den Kommunaloerüänden Auerbach und OelS- nitz, die südlich der Bahnlinie Lhemnitz—Aue—Adorf gelegenen Teile der Amtsgerichts- bezirke Auerbach und Falkenstein, sowie die AmtsgerichtSbezirke Schöneck und Klingen thal. 8 2. Die Eczeugerhöchstpreise für Vollmilch betragen: der Milch aus der II Zone 160 Pfg. Erhält eine Gemeinde Mager- oder Buttermilch gemäß 8 8 Absatz 2 zu verfahren. Für Bruchteile eines Liter» dürfen die Preise nach oben auf de« nächsten volle» Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OrtSbehörd» nähere Bor- schrifte» trifft. § 7. Für den Kleinverkauf von Milch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher habe» dir Kommunalverbände und, wenn diese davo» absehen, di« OrtS behörden Höchstpreise festzusetzen, die folgend« Beträge für 1 Liter ab Stall sicht über schreiten dürfen: ter- oder Kilogrammpreiss des Absatz 1 ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 3-/,. Wenn sich auf Grund einer in Anwe senheit einwandfreier Zeugen sachgemäß vorgenommenen Probenahme und Fettgehalt», bestimm»»» herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8°/, Fett enthält, fo kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffende» Monat gelieferten Voll milch »ach den so ermittelte» Liter- oder Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für di« Lieferung gekühlter Vollmilch zur Frischmilchversorgung kann «in Zuschlag von 10 Pfg. für da» Liter Vollmilch gezahlt werden. Wird die Frischmilch Städten mit mehr als 100000 Einwohner» und ihren Vororte» zugeführt, so erhöht sich der zulässige Preiszuschlag für gekühlte, i» etnwa»dfreiem Zustande etntreffende Milch auf 1b Pfg. je Liter. Für die durch den Erzeuger an Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte gelieferte gekühlte Lchsenmilch aus Zone I dürfe» 127 Pfg. je Liter bewilligt werden. Außerdem kann gewerblichen Molkereien für molkereimäßig behandelte Vollmilch, die nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten oder zwangsweise »ach anderen O:t«» geliefert wird und dort in einwandfreiem Zustande eintrifft, ei» Zuschlag bi» zu 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. Al» molkereimäßig behandelt gilt Much, wenn fie sich bet sofort »ach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weis« ge- reinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschtnen auf etwa 2—5 Grad LelstuS hrru»!cr- gekühlt »nd daneben, wen» e» für erforderlich erachtet wird, sachgenräß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässige» FrischrrhaltungSmiitel vorschriftsmäßig behandelt wird. 8 3- Der Höchstpreis sür den Verkauf im Lader:, ab Wagen oder frei HauS (Kleinverkaufspreitz) ist durch die Kommunalverbände oder, wenn diese davor: absehen» durch die Gemeindebehörden festzusetzen. Diese Stellen dürfen dabei aber folgende de», so sind die Einzelsötze so zu bemessen, daß bei einem S°/, der Grundpreis und der Zuschlag für Fettgehalt zusammen die einschlagende» Li- Bei Lieferung frei Abgangsstation, oder fall« keine Bahnbejörderung stattfindet, frei VerbrauchSort, Molkerei oder Sammelftclle: Eine Bewähr , , . . . am nächsten oder am vorgeschri-benen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht geged«, «dimsowenig für di« Richtigkeit der durch F««» spr«cher aufzegebrnen Anzeigen. festgesetzten Preise sind Höchstpreise im ki»ne des s August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rei I Gesttzbl. S. 816) samt Nachträgen und verstehen sich einschließlich d«r Umsatzsteuer. 8 15. Dies« Verordnung tritt am 1. März 1920 in Kraft. Mit dem »lei. in Zone II 128,— Pfg. 124,40 „ 42,67 „ 41,47 „ a) In Gemeinden bis zu 10000 Einwohner d) In Gemeinde» bi» zu 100 000 Einwoh ner und ihren Vororten c) In Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vororten Bet Lieferung durch den Erzeuger ab Wagen oder frei Haus erhöhen sich diese Sätze um 8 Pfg. für das Liter. Für Städte über 100 000 Einwohner und deren städ tische Vororte kann zur Vermeidung von PreiSunaleichheiten bestimmmt werden, daß der Erzeuger den »ollen Kleirwerkaufspreis zu fordert?, jedoch den Unterschied gegen de» ihm zukommenden vorstehend bestimmten Höchstsatz an die Gemeindebehörde adzufüh- rrn hat. Diese abzuführenden Beträge sind zur Milchoerbilligung für Minderbemittelt« mit zu verwenden. Leim Verkauf an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslüserung von mindesteuS 20 Liter Vollmilch, Mager- oder Buttermilch aus Zone I aus Zone II in Zone II 120,- Pfg. 116,40 „ 40,- „ 38,80 „ Liter- oder Klo- Erhält ei»« Gemeinde Vollmilch au» beide» PreiSzonen, so ist durch die Gemeinde behörde ein einheitlicher KleiuvtrkaufSpnis (Durchschnittspreis) nach dem Verhältnis der au» jeder Zone gelieferte» Milchmeng« zu berechne» und festzusetzen. Wer in «iner solchen Gemeind« Vollmilch im Kleinhandel abgibt, hat allmonatlich die verkaufte Milch- «enge und di» Preiszon«, au» der sie stnm«t, einer von der Gemeindebehörde rinzu- richtenden Abrechnungsstelle anzuzeigen. Diese hat den erforderliche» PreikauSgleich unter de» Milchverkäufer» zu bewirken, indem sie von den Verkäufer» der Milch aus Zone I de» Unterschied zwischen dem hierfür in Absatz 1 vorgesehene» Kleinvnkaufr preis und de« gebildeten Durchschnittspreis einhebt und de« Verkäufern von Mil-b au» Zone II den Unterschied der betreffende» beiden Preis« auSznhlt. Soweit gewerbliche Molkereien an Gemeinde« der unter ») und d) bezeichneten Art zwangsweise Vollmilch liefern, oder die Vollmilchlieferungen gewerblicher Moll an Orte über 100000 Einwohner und ihre Vororte mehr al» 7, der gesamten mtlch-Zufuhr »«tragen, kann der Kleinv«rk«nf»prei» entsprechend erhöht und »in Pre.s- auögleich nach dem »origin Absatz getroffen werd««. Für Brucht«tle eine» Liter» dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet nwrden, worüber nötigenfalls die OrSbehörd« näher« Vorschrift ÄV MEilm-fisÄ, SsckM,HMkHWel, ne L rBKWtzWM,SchMheide, —Hr SchLHtKM RE, er!-. WerM-engM, NKömHü! VfG - Amts- und Anzeigeblatt Mr öen Amtsgerichtsdezirk Eibenstock und dessen Umgebung worden ist, ein weiterer Zuschlag von 16 Pfg. je Liter gezahlt werden. 8 6. Bei Bestimmung der Kleinverkaufspreise für Mager- und Buttermilch dürfe» folgende Höchstsätze für das Liter nicht überschritten werden:
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