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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 20.04.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-04-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-192004208
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19200420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19200420
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1920
- Monat1920-04
- Tag1920-04-20
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e ««P tgli«der ß I. alte» rarer« «nt 3» eg de» Lu. l-fett» merde» die §a. chste« t. Ta., en »«nst- i- A- tse» t» Amts- und änzeigeblatt Mr -en ^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und -essen Umgebung »«ug«preN vterteljährltch v ML — Ma. »d« «onalli» »ML — Psg. tn d« Etschäst», stall«, bei unseren Boten sowie bet allen Reich«. Mastanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Tu«nähme der Vonn- und Feiertag» sür den solgenden Lag. AE FaL« höderer »«Walt - «n«, oder <ou»g«r «r,n>dw«1ch<r «dnmqrn de« Betrieb« der Zeitung, der Aeieranten »der der leslrderungdeimnchtungen — b-t der B«,t«b«, keinen «nipruq »es «teienm, oder «ächli-'-ruug der Zeit»«« oder »ui i»t. «adlung de« «»«!,««. L«k.-Adr.: -»talkatt. ^?so m Libenfto», Lcrlrfeld, hündrhübel, sLUUkvMN Neuheide, Gberstütze«-r»N, Schönheide. SchSnhriderhammer, cssa, Uiterstützenpin, Mdenthal usw. »erantwarü. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hanneb-Hn tn Eibenstock. ... H7 Jahrgareg, Dienstag, den 20. April Lnzeigenprei«: di« Im Rellametell dir A LS20 10 Uhr, für größer« Lag« vorher. Eine Gewähr für di« Aufnahme der An,«ig« am nächsten oder am »orgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stele wird nicht gegebM, ebensowenig sür dir Richtigkeit der durch Fei» fprech«r aufgrgebmen Anjetgrn. Aierusprecher Hlr. uo. Nachstehende Bekanntmachung der Retchtfleischstelle wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis aebracbt. D r e 8 d e n, am 16. April 1S2O. 71, V l^ HI Wirtschastrmiuistkiium, Landeslebensmittelamt. Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Echlachtpferde» vom 28. November 1818 (NeichSge- setzbl. S. 1803) werden für die -eit vom 18. April bis 16. Mai 1820 einschließlich folgende Sätze als Gefamth»«tez«schla- für de« Zentner Lebendgewicht fest- für Rinder, ausgenommen Kälber 142.— M. , Kälber 284.- , , Schafe mit »ollwolltgen, halblavaen und kurzwolli- gen Fellen 25,.— „ „ Schafe mit Blößen 201.— , „ Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel S2.- ,, (usw.) Berlin, den 14. April 1920. Reich-fletschstrlle, Verwaltnng-abtetlnng. Der Lorfitzend«: v. Ostertag. Belieferung der Bezirkslebensmtttelkarte tn der Woche vom 1V —25. April ITLVt Marke 1.1 für Kinder im 1.—4. Lebensjahre j 125 g Gerstenflocken und 250 U (violetter und roter Druck): > Hafernährmittel, Marke l, 1 (schwarzer Druck): 250 g Hafernährmittsl und 250 g Suppe», Marke I, 3 125 x Marmelade, Marke L, 4 80 x Schmalz, Marke 4. S 75 g Quark, sowett vorhanden. Verkaufshöchstpreise: Hafernährmtttel 5.20 Mk. für 1 Pfund, Suppen 1-80 „ „ 1 „ Gerstenflocken 0.75 „ „ 1 „ Marmelade 5.70 „ „ 1 „ Schmalz 11.80 ,, „ 1 Quark 3.60 „ „ 1 Außerdem werden auf Mark Xlll der gelben Fleischersatzkatte 150 x Bohnen, auf Marke Xlll der braunen Jleischersatzkarte (für Kinder) 75 x Bohnen zum Preis« von 2,50 Bl. für ein Pfund, ferner auf Marke VI der Einfuhrzusatzkart« für auslän disches Schmalz 100 x Jiüandsmargarine zum Preise von 17,75 M. für 1 Pfund an di« oersorgungSberechtigte Bevölkerung einschließlich Selbstversorger abgegeben «erden. Sollte infolge von Traasportschwierigkeiteu in einzelnen Gemeinden di« Abgabe im Lebensmittel nicht odrr nicht in »ollem Umfange möglich sei», so »ird spätvr ei« A»tzt«bch erfolgen. Schwarzenberg, am 19. April 1820. Der RezirLsverötMd der Amtsyauptmannschaft SchwarzenSerg. Die Höchstpreise für Margarine betraaen künstta: 1. für den Großhandel 16,30 M. je Pfund, 2. „ „ Kleinhandel 17,75 „ „ „ Schwarzenberg, den 17. April 1820. Der Aejirksvervaud der Amtsyauptmannschaft KchWarMverg. Das Ministerium deS Inner» — LandeSmohnungsamt — hat antragsgemäß für die Stadtgemeinde Eibenstock die Bestimmunge» i» ZZ 5 u»d 6 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter und i» §8 2 bis 5 der Bekanntmachung über Maßnahme« gegen Wohnungsmangel, beide vom 23. September 1818 in der Fassung vom 22. Juni 1919 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß der Stadtrat verpflichtet ist, Anordnungen nach tz 5 der Mieterschutzbekanntmachung z« treffen. Außerdem sind dem Stadttat die Befugnisse aus der Verordnung vom 12. September 1918, 1.1VA IV 1288, verliehen worden. Auf Grund der Ermächtigung und gemäß de» vorbezeichneten Bestimmungen ord nen wir für die Stadt Eibenstock folgendes an: I 1. Die Vermieter haben jede» Abschluß eine, Mietvertrages »der Wohnräu.ne, Läden und Werkstätten binnen ei»«r Woche nach Abschluß des Vertrages dem Stadtrate anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: Namen des Vermieters und d«S Mieters, nähere Bezeichnung der Räume nebst Zubehör und ihre« baulichen Zustande», Straße und Hausnummer, Angabe, ob sich die Mteträume t« Haupt- oder Nebengebäude, im Erd-, Ober- oder Dachgeschoß und dergl. befinden und wie st« bisher verwendet worden sind, gegebenenfalls Benennung des vorigen Mieter«. 2. Die Vermieter von Wohnräumen, Läden und Werkstätten können ein Mietoerhäll- niS rechtSwtrksam nur mit vorheriger Zustimmung deS MtetetnigungsamtrS kündigen, insbesondere, w«n» die Kündigung zum -wecke der MietSsteigerung erfolgt. 5. Ein ohne Kündigung ablaufendes MietverhältntS gilt al» aus unbestimmte Zett verlängert, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des EtnigungkamteS zu dem Ablauf erwirkt hat. II 1. ES wird untersagt, vhne vorherige Zustimmung des Gt«dttat«s a) Gebäude oder Teile ovn Gebäuden abzubrechen; d) Ränm«, die bi- zu» 1. Oktober 1912 zu Weh»,»ecken bestimmt oder w- nutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik., Lager-, Werkstätten., Dienst- »der GeschäftSrüxm» z» »«eneenden, c) mehrere Wohnungen zu einer zu vereinigen. 2. u) Sobald ein« Wohnung od«r Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts- räume oder sonstige Räume unbenutzt find, hat der Verfügungsberechtigte unver züglich dem öffentlichen gemeinnützigen Wohnungsnachweis — städtisches Ein wohnermeldeamt — Anzeige zu erstatten. b) Der verfügungsberechtigte hat dem Beauftragten des StadtcateS über di« un benutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten. AIS unbenutzt gellen Wohnungen und Räum, der bezeichneten Art, wen» sie völlig leer stehen oder nur zur Ausbewahrung vo» Sachen dienen, soft» dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härt« zugemutet werde» kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig tn das feindliche Ausland verlegt hat. a) Hat der Etadtrat dem Verfügungsberechtigte» für eine nnbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet find, eine» Wohnungsuchenden bezeichnet, und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so fetzt auf Anrufen deS Stadtrats das Einigungsamt, falls für de» verfügungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorge« ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnungsuchende nicht innerhalb einer vom EtnigungSamte zu bestimmenden Frist bei diese» Widerspruch erhebt. ä) Auf Anfordern deS StadtrateS hat der Verfügungsberechtigt« der Stadtgemeinde ««benutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts- oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. Das MieteinigungSamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die ZahlungSbedi» gung«n, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Der Stadtrat ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichtete» Räume einem Dritten zu übe» lassen, insbesondere sie zu vermieten. lll. 1. D«r Stadtrat ist berechtigt, dem Verfügungsberechtigten einer b-««tzten Wohnung, die der Behörde im Verhältnis zur Zahl der Bewohner und zu der am Orte herr schenden Wohnungsnot nicht genügend auSgenützt erscheint, für solche entbehrliche» Teile der Wohnung, die ohne erhebliche bauliche Aenberungen zur Verwendung als selbständige Wohnungen adgrtrennt werden können, einen Wohnungssuchenden zu bezeichnen, mit dem er einen Mietvertrag abzuschließen hat. Kommt ein Mietver trag nicht zustande, so setzt auf Anrufen deS StadtrateS das EiniguugLamt, falls für den Verfügungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Das TinigungSamt kann dabet anordnen, daß die Stadt- gemeinde anstelle deS Wohnungssuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, di« Mieträum« dem Wohnungssuchenden weiter zu vermieten. 2. Auf Anforderr. deS Stadtrates hat der Verfügungsberechtigte der Stadtgemeinde Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume, die im Verhältnis zur Größe des Betriebes nicht genügend auLgenutzt erscheine«, zur Hem richtung von Wohnräumen gegen Vergütung zu überlassen. DaS EinigungSamt b* stimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einig»»- hierüber «icht zustande kommt. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermiete«. Für die Rückgewährung gelten die Bestimmungen i« K 5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen WohnungSmangel vom 23. Sept. 1215 (RGBl. S. 1143). Ist der Verfügungsberechtigte selbst nur Mieter der in Anspruch genommenen Räume, so »ird die Erlaubnis seines Vermieters, die Sache weiter zu vermiet«», gegebenenfalls durch die Festsetzung des EinigungSamtS ersetzt. 3. Der Verfügungsberechtigte aller in Betracht kommenden Räume hat dem Beauf tragten des SiadtrateS über diese Räume und die Art ihrer Benutzung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung zu gestatten. lV. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen vorstehend unter ll zuwid-rhandelt, bez. eine Anzeige oder ein« Auskunft nicht od«r nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständig« Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet. (§ 10 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen WohnnnxSmangel vom 23. 9. 1918,22. 6. 1919). Eibenstock, den 17. April 1920. SkrölvaL Eibenstock, den 19. April 1920. „ 1221—1600 „ „ „ „ » , . 1601—1700 , „ „ „ , „ „ 1701-1800 , „ „ „ „ „ , 1801b. Ende, „ „ , „ Nummer 17 entfällt ein Zsnt»« Kohle Es wird darauf hingewicsen, daß der bekanntgcgebene Kohlenkarten. Abschnitt bet den obigen Kartennummern nach dem vierten Tag verfällt. Verkaufszeit früh 8 Uhr bis nach». 6 Uhr. 1-500, pro Ztr. 15 M. 50 Pfg., 501—1220 Dte«Stag, de» 20. April 1820 in den Geschäften von Wilh. Geyer (Hotel Stadt Leipzig), Kohlrnk. Nr. Earl Noßn«r, „ „ Friedrich Saupe, „ Gustav Oppe, „ Eurt Bauer, „ Oskar Bochmann, „ Auf einen Abschnitt der Kohlenkart« (Stetnk»hl« oder Braunkohlenbriketts). Nachdem die StaatS- u»d Gemeindeeinkommensteuerzettel auf das 1. Vierteljahr 1920 de» Steuerpflichtigen zugrstellt worden sind, werden die Steuerpflichtigen hiermit aufgefordert, di« am 15 Februar diese« Jahre« fällig gewesenen Steuerdeträae der Staat«- und Gemeindeeinkommensteuer sowie der ErgänzungSfteuer nunmehr s»f-rt u»d spüteften- bis zum 4. Mak 192V an die hiesige Steuerkaff« zu ««trtchte». Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige da« Mah»- bezw. Zwangsverfahren rtngeleitet werden. Sch 5» Heide, am 1«. April 1920. Da»
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