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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 8.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454428Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454428Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454428Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (17. Februar 1883)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die gewerbliche Organisation in Frankreich (Fortsetzung)
- Untertitel
- Zünfte und Meisterkammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 8.1883 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1883) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1883) 9
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1883) 17
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1883) 25
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1883) 33
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1883) 41
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1883) 49
- ArtikelWeiteres über Innungen 49
- ArtikelUeber die gewerbliche Organisation in Frankreich (Fortsetzung) 51
- ArtikelUmfassender Bericht über die Städtische Uhrmacherschule zu Genf ... 52
- ArtikelEine kunstgewerbliche Uhr 52
- ArtikelZwei neue amerikanische Rückersysteme 53
- ArtikelGeschichtliches über die Uhrmacherkunst und Astronomie 53
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 54
- ArtikelBriefkasten 54
- ArtikelAnzeigen 54
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1883) 57
- AusgabeNr. 9 (3. März 1883) 65
- AusgabeNr. 10 (10. März 1883) 73
- AusgabeNr. 11 (17. März 1883) 81
- AusgabeNr. 12 (24. März 1883) 89
- AusgabeNr. 13 (31. März 1883) 97
- AusgabeNr. 14 (7. April 1883) 105
- AusgabeNr. 15 (14. April 1883) 113
- AusgabeNr. 16 (21. April 1883) 121
- AusgabeNr. 17 (28. April 1883) 129
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1883) 137
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1883) 145
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1883) 153
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1883) 161
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1883) 169
- AusgabeNr. 23 (9. Juni 1883) 177
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1883) 185
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1883) 193
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1883) 201
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1883) 209
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1883) 217
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1883) 225
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1883) 233
- AusgabeNr. 31 (4. August 1883) 241
- AusgabeNr. 32 (11. August 1883) 249
- AusgabeNr. 33 (18. August 1883) 257
- AusgabeNr. 34 (25. August 1883) 265
- AusgabeNr. 35 (1. September 1883) 273
- AusgabeNr. 36 (8. September 1883) 281
- AusgabeNr. 37 (15. September 1883) 289
- AusgabeNr. 38 (22. September 1883) 297
- AusgabeNr. 39 (29. September 1883) 305
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1883) 313
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1883) 321
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1883) 329
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1883) 337
- AusgabeNr. 44 (3. November 1883) 345
- AusgabeNr. 45 (10. November 1883) 353
- AusgabeNr. 46 (17. November 1883) 361
- AusgabeNr. 47 (24. November 1883) 369
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1883) 377
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1883) 385
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1883) 393
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1883) 401
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1883) 409
- BandBand 8.1883 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 51 — Ueber die gewerbliche Organisation in Frankreich. Zünfte und Meisterkammern. Wie’s vor Alter’s war. (Fortsetzung.) Wenn wir nun einen Blick auf die mittelalterlichen Zünfte selbst werfen und uns dabei vorzugsweise an die Einrichtungen Frankreichs halten, einmal weil von hier aus der Anstoss der Gewerbefreiheit gegeben wurde, sodann auch, weil wir in den Meisterkammern der Jetztzeit eine durchaus französische Institution zu betrachten haben werden, so tritt uns in den Hauptzügen folgendes Bild entgegen. Die französischen Zünfte oder „Corps de metiers“ waren ge schlossene Vereinigungen der Meister ein und desselben Gewerbes und ein und desselben Ortes. In den einzelnen Vorschriften unterschieden sich wol die Zünfte untereinander und von Ort zu Ort nicht unwesentlich, aber der Kern der Organisation war überall der gleiche. Bald war die Mitgliederzahl der Körper schaften streng begrenzt und es konnte ein Berufsgenosse sich in die Zunft nicht aufnehmen lassen, wenn nicht durch freiwilligen Rücktritt eines Meisters oder durch Todesfall eine Vakanz eintrat. Ueberall musste der Bewerber, der in die Zunft aufgenommen zu werden verlangte, der römischen, apostolischen, katholischen Kirche angehören und das Ortsbürgerrecht besitzen. IneinzelnenKorporationen musste man, um aufgenommen zu werden, zünftiger Meisterssohn sein. Für die Aufnahme war der Nachweis zu leisten, dass der Bewerber die vorschriftsmässige Lehrzeit iiberstanden, eine ge wisse Reihe von Jahren als Lohngeselle am Orte gearbeitet habe und die nöthigen Fähigkeiten besitze, das heisst seinen Beruf verstehe. Zu diesem Zwecke hatte der Bewerber eine Prüfung zu bestehen, jedenfalls ein Meisterwerk vorzulegen. Wurde er schliesslich als befähigt — „souffisant et idoine“ — befunden, stand seiner Aufnahme kein weiteres Hindernis mehr entgegen, so hatte er eine gewisse Summe für das Meisterrecht zu erlegen, welche zum geringeren Theil der Zunft, zum grösseren aber dem königlichen Fiskus zu Gute kam. Der Meisterssohn hatte nur die Hälfte des Meisterrechts zu zahlen. Man hat oft und namentlich in letzteren Zeiten auf die Vor- treffiichkeit der Lehrlingsbestimmungen der alten Zunftvorschriften hinzuweisen versucht. Ohne Zweifel war die strenge Vorschrift in diesem Punkte am ehesten am Platze, aber die gerühmten Vortheile wurden mehr als aufgehoben durch die Willkür, die Chikane, die Ausbeutung des Lehrlings, welche die damaligen Zu stände karakterisirten. Die Lehrzeit variirte ohne plausible innere Gründe von Gewerbe zu Gewerbe, von Ort zu Ort und war in der Regel eine unverantwortlich lange; fünf, sechs, sieben, sogar acht und zehn Jahre hatte der angehende Handwerker als Lehrling ohne Lohn zu arbeiten. Nicht überall absolut vorgeschrieben war, dass der Meister den Lehrling in seinem Haus, an seinem „Topf und Brot“ zu halten habe. Wollte der Lehrling den Meister vor über standen er Lehrzeit verlassen, so hatte er sich loszukaufen. Der Meisterssohn war in der Regel nicht an die regelmentarische Lehrzeit gebunden; es genügte, wenn er zwei Jahre in der väterlichen Werkstatt gearbeitet hatte, als wären Talent und Geschicklichkeit ohne weiteres ein vom Vater auf den Sohn übergehendes Erbe. Gewöhnlich durfte der Meister nicht mehr als zwei Lehrlinge einstellen, vielerorts sogar nur dann zwei, wenn einer davon Meisterssohn oder Verwandter des Meisters war. Es scheint ausnahmsweise wol auch vorgekommen zu sein, dass der Lehrling etwas Lohn erhielt, denn in einem Zunftstatut findet sich das aus drückliche Verbot, dem Lehrling Lohn zu zahlen. Der ausgelernte Lehrling wurde Lohngeselle. Wurde er auf die Wanderschaft geschickt, so gaben ihm die Meister der Zunft ausser dem Lehrbriefe eine Menge von R'athschlägen mit auf den Weg, welche Orte er vorzugsweise zu seiner Ausbildung aufzusuchen habe. Wie die Meisterssöhne bei ihrer Aufnahme in die Zunft nur die halbe Einkaufssumme zu erlegen hatten, so kam der mit einer Meisterstochter verheirathete Geselle mit der halben Taxe weg. Die Zünfte selbst beriethen ihre Berufsinteressen bald in Plenarversammlungen in Gegenwart eines Polizeibeamten, bald lag- die Wahrung der gewerblichen Interessen einem eigens gewählten Ausschüsse ob. In einzelnen Statuten waren Strafen und Bussen bis zur zeitweiligen Entziehung des Meisterrechtes gegen den Meister ausgesprochen, welcher den Versammlungen nicht beiwohnte. Jede Korporation wählte einen oder mehrere Geschworene als Aufseher, um „den Beruf zu hüten“. Das Amt dieser Ge schworenen — Gardes jures — wurde Jurande genannt. Auch hier wich der Wahlmodus von Zunft zu Zunft oft nicht unwesent lich ab. Die Zahl der Geschworenen war gleichfalls verschieden; hier waren ihrer zwei, drei, dort fünf und sechs. In Andely wurden den Meistergeschworenen zwei Gesellen zugewählt; in einzelnen Berufsarten wurden auch Meistersfrauen zum Amte er nannt. Offenbar erforderte die Ausübung der Jurande viel Zeit, denn die Geschworenen hatten die Gesellen bei der Aufnahme in die Meisterzunft in Eid zu nehmen und zu prüfen, die Werkstätten zu besuchen, die Waaren zu untersuchen, sogar die Messen und Jahrmärkte zu überwachen, damit keine unreglementarischen Er zeugnisse feilgeboten würden. Der zum Geschworenen ernannte Meister musste das Amt annehmen, wenn er sich nicht im Meister- recht für kürzere oder längere Zeit eingestellt sehen wollte. Neben den Zünften oder Korporationen bestanden noch die sogenannten Bruderschaften, deren Karakter mehr religiöser Natur im Gegen sätze zu der politischen Institution derZünfte war. Die Bruder schaften figuriren in den kirchlichen Prozessionen und anderen Feierlichkeiten mit eigenem Banner. In Paris hatten sechs Zünfte besondere Vorrechte vor den anderen. Es waren dies die Tuchhändler, die Spezereikrämer, die Kurzwaarenhändler, die Kürschner, die Geldwechsler und Goldschmiede. Endlich haben wir noch eines Amtes zu gedenken, das zwar von Heinrich IV. schon 1581 endgültig beseitigt worden ist, das aber im Mittelalter von grösser Bedeutung gewesen zu sein scheint. Es ist dies das Amt des Krämerkönigs, „roi des merciers“, welcher gewissermaassen königlicher Gewerbeminister war. Er ertheilte die Meisterrechte, unterhielt ein zahlreiches Beamtenpersonal zur Beaufsichtigung der Werkstätten, Fabriken, Waarenlager und Messen, konflszirte vorschriftswidrige Waaren, verhängte Strafen etc. Heinrich III. schon und später Heinrich IV. theilten die Attributionen des Krämerkönigs definitiv der Krone zu; das Recht der Meisterernennung, wiewol den Zünften belassen, wurde als könig liches Hoheitsrecht erklärt und später erklärte Ludwig XIV. ge radezu, es stehe nur ihm zu, Meister „des arts“ zu ernennen. Es würde zu weit führen, wenn wir uns in das Labyrinth der tausend und abertausend Vorschriften über die gewerblichen Erzeugnisse einlassen wollten. Alles war amtlich reglementirt, die Länge, Breite, Fadenzahl der Tücher etc. etc., und „fehler hafte“ Waaren wurden konfiszirt, der Meister oder Händler ge- büsst, die Erzeugnisse wol auch am Pranger ausgestellt, wenn man den Meister nicht selbst ausstellte. Aehnliche Vorschriften bestanden über die Arbeitszeit u. s. w. Unsere Skizze über die Organisation unter dem alten Regime wäre allzu unvollständig, wenn wir nicht noch der Streitigkeiten und Prozesse gedächten, welche die einzelnen Zünfte gegen ein ander geführt und die jährlich, die Zeit nicht gerechnet, über 800,000 Livres verschlangen. Brater und Speisewirthe, Messer heft- und Klingenmacher, Schneider und Kleidertrödler befehdeten sich wegen der Definirung ihrer respektiven Arbeitsfelder und Handelsrechte. Diese Prozesse zogen sich durch lange Jahr hunderte hindurch und vertheuerten ohne jeglichen Vortheil die gewerblichen Erzeugnisse. Man nannte das „Theilung der Arbeit“. Wenn wir zusammenfassend das Einst der gewerblichen Organisation überblicken, so sehen wir überall nichts als eng herzige Bevormundung und Knechtschaft. Unterdrückung jeder freien Lebensäusserung, Vorrechte und Ausbeutung — das ist die Signatur der guten alten Zeit. (Fortsetzung folgt.)
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