10 Die Stadt Görlitz am Beginn des 48. Jahrhunderts. Befugnis, neben dem Landvogt gerichtlich und rechtlich zu determinieren, und zu sprechen und ihren Urteilen und Erkenntnissen hatte sich jeder 'Landsasse zu fügen. Darüber hinaus standen sie dem Landvogt in Landes angelegenheiten, bei Vorbescheiden und Besichtigungen zur Leite. Auf den Landtagen vermittelten sie den Verkehr zwischen den Ständen und den landesherrlichen Aommissarien, sie beförderten die Ausführung der Beschlüsse und die Eintreibung der Steuern'). Die Landesältesten traten zusammen, wenn das Interesse des Landes es erforderte, mindestens aber einmal im Jahres. Das Appellationsgericht für alle in der Oberlausitz vorkommenden Sachen war „das Gberamt und ^uäioium oröiuurium von Land und Städten"; außer den Landesbeamten und einigen Deputierten vom Adel saßen je zwei Deputierte von Bautzen, Görlitz und Zittau, je einer von den übrigen Sechsstädten in ihm. Ulan beriet über die vorgelegten Fragen in drei Abteilungen. Wurde eine Uebereinstimmung nicht erzielt, so ent schied der Landvogt. Gegen den Spruch des Oberamtes konnte beim geheimen Aonsilium in Dresden, als der dritten und letzten Instanz Ver wahrung eingelegt werden. Dreimal im Jahre trat das ^uäioium oräiuurium zusammen, vor Ostern, Ende August und Anfang November und zwar in Bautzens. An der Politik des Landes nahm die Gesamtheit der Stände durch die Institute der Landtage teil. Die staatsrechtlichen Schriftsteller jener Aeit^) unterscheiden besonders zwei Arten von Landtagen, die „ordinären" und die „extraordinären". Zu den „ordinären" Landtagen traten die Stände aus eigene? Machtvollkommenheit (daher „die willkürlichen") zusammen. Dem Aurfürst fehlte durchaus das Recht zur Einberufung. Ein Zeitgenosse^) meinte dazu: „es ist dieses aber eine sehr große Prä rogative der oberlausitzischen Stände, da in den übrigen deutschen Landen eigentlich nicht geduldet wird, daß Landstände ohne spezielle Bewilligung des Fürsten Zusammenkünfte halten dürffen". Berührte der Beschluß dieser Versammlungen das Interesse des Aurfürsten nicht, so bedurfte er nicht der landesherrlichen Bestätigung °). Die „willkürlichen" Landtage fanden jährlich dreimal zu Bautzen statt und zwar regelmäßig am Tage H v. Boetticher a. a. V. S. 28. 2) . . . gehört es insbesondere zu den Pflichten der Landesältesten/ daß sie jährlich ein- oder mehrere Mahle zusammenkommen, des Landes Notdurft, Nutzen und Bestes bedenken, und, daferne etwas Dringendes vorfällt, entweder andere Stände zu einem Ausschuß und zu Rath fordern, oder aber, wenn sie eine allgemeine Landes versammlung nötig finden, den Landvoigt oder dessen Stellvertreter um deren Aus schreibung angehen. — v. Römer, Bd. 2, S. 75/s. S) v. Boetticher a a. M. S. 2s/?. v. Römer, Bd. 2, S. ;ss ff. 4) so Gaspar Heinrich Heino, in seiner lübsrtss orclinum Imsatorum, Zobels Bibliothek (künftig zitiert AB.) 29s, so Job. Lhrn. Gotthelf Budaeus in üus publieuiu Imsuticum (Lhrenspiegel) ZB. 20; und der Verfasser der üura st prlvilsgiu statuuin Imsutias Lupsrioris, AB. 2HS. 5) der oft zitierte v. Römer, Staatsrecht Bd. 2, 2. ?5. 0) das meint derselbe ebenda, S. 7S. — Ls wäre immerhin interessant zu erfahren, ob sich eine derartige Streitfrage tatsächlich einmal erhoben hat.