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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 21.02.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-02-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191902211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19190221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19190221
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-02
- Tag1919-02-21
- Monat1919-02
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Zrankenberger Tageblatt Bezirks Anzeiger Freitag Lm 81 Februar ISIS Bersand von Weintrauben ohne Blätter wird durch vorstehende» verbot unter 1 werden mit Geldstrafe bi» zu Finsterbusch, Schloßstraß«; Quersttab«! Eckert, Mar« I li Aea»I«ch«s, am 19 Februar MS. > ««-Berordnuna vom 25, Aanäar 1918 und 8 2 der Wablordnuna iß die dort b^Ächneten Personen wahlberechtigt find ohne Unterschied von 8 bi» 10 Ahr dt 1! von en UN. SelLt. zwar tn folgender Welse: Berkaus via Schweizergez. konsrufterter Lollmilch von 1 bi» I Personen erhalten 2 »'Packungen, solche von 4 bk e Personen di T ageblatt-BeMungen werden: von Voll teilt wer- er d) 2 Tagen* gestrichen, 3 Tage* ersetzt werdm durch die Worte »am Tage*. find mr legen der nicht 200 21. d». Rtz. ah bei: Chemnitzer Straßer «- retberger Straßer Waaner, < kmvwn ei«! vorlÄvligen 6nimls«lt«rrr litt Oe« sreiitaatZacdlen Der am 25. Februar 1919 zusammentretenden Volks- tammer soll, wie uns das Ministerium des Innern mitteilt, V«bi irden ein Untere führt wird, den- PK Nach zum ' die Bovnahme der Wähle« zu deu ÄngeSettten-AusschÜffen ««d de« «rbeiteroUttSschSffe« (BeegwerkSrüteu) i« de« sächsischen Bergpezirke« detteffeud vom IS Wbruar 1919 (2)^v<^EsG«samtminifterium beschließt über die Vev- 8 19- (1) Der Ministerpräsident ist für die PolM des G«. vormittag« gegen . Frankenb neymm unsere , , Landboten, sowie Postanstalten entgegen. dtr 2. Die (1) Der M> Ministerium und Stellvertreter. nt führt den Vorsitz im Gesamt" den Fall der Behinderung seinen Berte E» gelangt dieser Tage wiederum geschieht aus ein Jähr durch Gesetz, es bkM Vas Gesamtmtnisterium b,s neuen Gesetzes über die Feststellung meinen »der de» besonderen Staatshaushalt-Planes die rechtlich begründeten Verpflichtungen des StM- Die Vorschriften der bisherigen Verfassung über die persönliche Unverletzlichkeit der Abgeordneten sind entsprechend anzuwenden. 8 < . - vom Gesamtministsrium bet der oder von der Volkskammer dem Amtsblatt ftr die AattshKlptMMschast Mha und dielBrhördtu i^Frallkaibng PtrmckwiMH« Rchtcktem: Er^ft Roßdet, hr FrankenbML Sa. - Druck unk Verlag von T. v. Roßberg w «nm»»»»«, k. Sa. , am 20. Mbruar iSI S. Petroleum-Verkauf GesaMtminifterium überwiesen. Den ihm überwiesenen Ent wurf hat da» Gesamtministerium zu Mfen und abasändert oder unverändert der Volkskammer zur endgültigen Beschluß- fassung wieder vvrzulegen. Gesetz« kommen durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Volkskammer bei Anwesenheit von mindestens der Hülst« der Abgeordneten zustande. - 8 6. * (1) All« Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen in einem allgemeinen Staatshaushalt-Plan oder, soweit für --^n des Staat« «in getreMter Haushalt ge- 1, Di« Volkskammer. Di« auf Grund des Landeswahlgesetzes vom 27. Dezem ber 1918 einberufen« Volkskammer übt vorbehältlich der Volksabstimmung nach 8 15 dw gesetzgebende Gewalt aus und überwacht die Durchführung der Gesetze. Sie gibt sich ihre K«schüstsordnung. Kohle«- und BrLkett-Berknuf von Freitag den 21. Februar 1919 an von Sonnabend de» 22. Fahr«« 1V1S an 2. von Montag den 24. Februar 1919 an s. »«ii» Dresden, den 18. Februar 1919. D« Antrag auf Zuteilung von Süßstoff ist von den Gastwirten umgehend b« m metndebebörde zu stellen, die sodann für die Beschaffung Sora« ttaaen wird. Flöha, am 19. Februar 1919. Die Amtthmlptmannschast. Di« nachstehenden Bestimmungen werden erneut zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 1. Verbote« ist die Anzucht von Reb«» in den HandeltgSrtnueien, sowie je - -' - 48 (3) Gr ernennt und entläßt die Beamten. Er kann diese Befugnis auf einzelne Minister oder ihnen unterstellt« Be hörden übertrügen. (4) Er M in strafrechtlichen Fällen das Recht der Niederschlagung sowie der Verwandlung, Minderung oder des Erlasses der Strafe. Er kann die Ausübung dreses Rechts auf einzelne Minister übertragen. Soweit bisher einzelne Ministerien zur Niederschlagung sowie zur Verwandlung, Min derung oder zum Erlaß von Strafen ermächtigt waren, bleibt cs bei dieser Ermächtigung. 8 13. Der Staatspräsident hat die von der Volkskammer oder durch Volksabstimmung beschlossenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu ver künden. j i s ! ' 8 14. Alle ini Minen des Freistaates Sachsen ergehenden An ordnungen und Verfügungen des Staatspräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Ministerpräsiden ten oder eines Ministers, der dadurch die Verantwortung übernimmt. , ' 8 15- (I) Der Staatspräsident hat das Recht, über Gesetz«, dw von der Volkskammer beschlossen sind, binnen eines Monats die Volksabstimmung anzuordnen. Die Abstimmung ist binnen 2 Monaten nach der Anordnung vorzunehmen. Sie kann nur auf ja oder nein lauten. (2) Entscheidet die Volksabstimmung gegen die Volks kammer, so ist diese vom Staatspräsidenten aufzulöfen. Sic Muß binnen 3 Monaten neu gewühlt werden und wieder zusammentreten. ß 16. Die Volkskammer kann bei Anwesenheit von mindestens der Zahl ihrer Mitglieder mit »/z Mehrheit beantragen, daß der Staatspräsident vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt ist, ab^etzt wird. Der Antrag ist binnen 2 Monaten zur Volksabstimmung zu bringen. 3. Das Kesämtministerium. 8 17. Jedes Mitglied des Gesamtministerrums bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens der Volkskammer. 8 18- tes zu erfüllen, die Verwaltung fortzuführen und zu diesem Zwecke die nötigen Ausgaben zu leisten, die bisherigen Steuern und Abgaben weiter zu erheben, sowie Schatzanweilungen auszugeben. (2) Der Staatshaushalt-Plqn und der Haushaltplan . des Staatlichen Elektrhitätsunternehmens für di« Jahre , 1918/19 bleiben gültig. Wesentliche Abweichungen sind der Volkskammer vorzulegen und unterstehen ihrer Bewilligung. 8 7. / Auf Antrag von mindestens eiiMl Drittel der Ab geordneten sind Untersuchungsausschüsse aus der Mitte der Volkskammer einzu setzen, in denen die Parteien vertret« sein müssen, denen die Antragsteller angehören. (1) Jeder Minister und jeder der Volkskammer als Regierungsvertreter benannter Beamte ist berechtigt, an den Beratungen der Volkskammer und ihrer Ausschüsse teilzu nehmen. (2l Die Minister sind auf Verlangen der Volkskammer oder eines Ausschusses verpflichtet zu erscheinen und Auskunft zu erteilen. <3) Die Minister und die Regicrungsvertreter müssen gehört werden, so ost sie «s verlangest.- 8 9. (1) Die Volkskammer vertagt sich nach eigenem Beschluß- (2) Der Staatspräsident beruft auf Vorschlag des Ge samtministeriums die Volkskammer wieder «n. Er muß sie wieder emberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich beantragt wird. 8 10. Der Staatspräsident lost die Volkskammer auf, wenn sie es bei Anwesenheit von mindestens Vs der Zahl ihrer Mitglieder durch Mehrheitsbeschluß verlangt, sonst spätestens mit Ablauf des Jahres 1920. 2. Der Staatspräsident. 8 11- (1) Die Volkskammer wählt mit absoluter Stimmen mehrheit eisten Staatspräsidenten. Sein Amt dauert bis zum Amtsantritt des auf Grund der künftigen Verfassung gewählten Präsidenten. . (2) Für den Fall der Behinderung wird der Staats ¬ präsident durch den Ministerpräsidenten vertreten. (1) Der- Staatspräsident vertritt den Staat nach außen. Staatsverträg«, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung der Volkskachmer. (2) Er Ernennt den Ministerpräsidenten und auf seinen Vorschlag di» erforderlich« Zahl von Ministern. , . (1) Di« Wahlen der Abgeordneten werden durch einen der Volkskammer eingesetzten Ausschuß geprüft. W Jeder Wahlberechtigte kann gegen d« Gültigkeit der Wahlen binnen ^ Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der. Volkskammer schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch fit zu begründen. (3) Da» Ergebnis d«> Wahlprüfung fit der Volkskammer zur Beschlußfassung vorzulegest. Mtas d« 21. M»«« 1919,im «Hahrt von d« Hatnich« LK'.'.7" d«,,- -7 °' gen gegen u
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