Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 25.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-25
- Sprache
- Deutsch
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- SLUB Dresden
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- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19190925
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-25
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«d*' . '7^ " ^7""- ' .. . Frankenberger Tageblatt Amtsblatt für die Amtshauptmannschast Flöha, Berantwottlicher Redickteur: Ernst Roßberg sen. tn Frankenberg t. und Gemeindebehörden zuFrankenberg — Druck und Verlag: L. E. Robberg tn Frankenberg i. Sa. ageblatt- Bestellungen ZLT'LWWL 8 8, von Senfsaat . . die onnene Grzeugniffe. lSL9. ! und daraus gewonnene ^Sächsische Staatszeitung Beroxdum über Oelfrüchte «ud daraus § Vom 16. Angus 83 . 62 . 74 . 115 . 74 . 62 . 69 Die Abgabe der abzuliefernden Oelfrüchte hat an einen det nachstehend genannten, für den Freistaat Sachsen be stellten Aufkäufer des Reichsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H., in Berlin, zu erfolgen: Paul Schulze Nachf., Bautzen, Katz L Naumann, Getreideankaufsgesellschaft m. b. H., Görlitz, Georg Welz, Dresden, Gebrüder Pfundt, Stauchitz, E. Liebing, Geithain, > Karl Seifert, Belgershain, K. A. Rost jun., Grimma, Christ. Reinhardts Erbin, Hof i. B., Bezug»- und Absatzgenossenschast Mügeln (Bez. Leipzig). Belauntmachuug Zur Ausführung der nachstehend unter O a'bgedruckten Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (RGBl. S. 1439) wird folgendes bestimmt: Der Preis sür 100 Kilogramm Oelfrüchte inländischer Ernte des Jahres 1919 darf nicht übersteigen: bei Raps (Winter- und Sommer-) » 85 Mark, Rübsen (Winter- und Sommer-) Ackersens (Hederich, Ravison) . Dotter Mohn ........ Leinsamen . . . Hanfsamen. . . Sonnenblumenkernen von Vi Hektar, von 100'bis 200 Hektar die Oelfruchternte »/s Hektar, von 200 Hektar und darüber die Oelfrucht ernte von V, Hektar. Bei Leinsamen verbleiben ihnen für jede ein zelne Wirtschaft von Vorräten bis zu 500 Kilo gramm in der Hand desselben Lieferungspflichtigen 60 vom Hundert dieser Vorräte, mindestens jedoch 30 Kilogramm. 8 3. Beim Anbau von Oelfrüchte» verschiedener Art bleibt dem Erzeuger die Wahl der Früchte überlassen, die er zurück- zubehalten wünscht 8 4. Der ReichSauSfchuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette hat sich bereit erklärt, denjenigen Landwirten, die ihre beschlaanahmefreie Oelsaat bereits abgeliefert haben oder noch abliefern, sür diese Saat in Abweichung von den Bestimmungen in ß 2 der Verordnung vom 16. August 1919 Bezugsscheine wie folgt auszustellen: bei Raps, Rübsen und Mohn sür 33 Ug Proz. der Gewichtsmenge der Saat, bei Leinsamen, Dotter, Senf , für 25 Proz. der Gewich^Smenge der Saat, bei Hanf, Sonnenblumen sür 15 Proz. der Gewichtsmenge der Saat. 85 ' / Lie erste Anzeige nach 8 4 Absatz 1 der Verordnung vom 16. August 1919 hat am 1. Oktober 1919 zu ersolgen. 8 6. Schlichtungrausschüsse im Sinne von ß 9 der Berord- Nvng vom 16. August 1919 sind die auf Grund von 8 5 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Groduckte vom 23. Juli 1917 (RGBl. S. 646) bei den Kreishauptmannschasten errichteten Ausschüsse. ß 7 Zuständige Behörde im Sinne von 8 16 Abs. 1 Kt Verordnung vom 16. August 1919 ist in den Städten-Dit revidierter Städteordnnng der Stadtrat, im übrigen die Mts- hauptmannschast. . Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von K t0 Abs. 3 ist die KreiShauptmannsHaft. Als Erzeuger im Sinne dieser Verordnung gelten nur diejenigen, welche Oelfrüchte sür eigene Rechnung anbauen. 8 2. Wer die von ihm gewonnenen Oelfrüchte unter Verzicht auf das ihm nach 8 1 Abs. 2 Nr. 2 zustehende Recht rest los abliefett, erhält auf Antrag für den Verbrauch in der eigenen Wirtschaft Oel in folgenden Mengen: für die ersteu 30 Kilogramm Raps, Rübsen oder Mohn 33'/, vom Hundert der Gewichtsmenge in Oel, für die weiteren Mengen bis 100 Kilogramm 5 vom Hundert der Gewichtsmenge in Oel, für die weiteren Mengen über 100 Kilogramm 1 vom Hundert der Gewichtsmenge in Oel bis 150 Kilogramm für die einzelne Wirtschaft. V Bei Dotter und Senfsaat ermäßigen sich die zustehenden Oelmengen um ein Viertel, bei Hanfsamen und Sonnen blumenkernen um die Hälfte. Für abgelieferten Ackersenf wird Oel nicht gewährt. Wer die ihm laut 8 1 Abs. 2 Nr. 2 belassenen 40 vom Hundert Leinsaat ganz oder teilweise abliefert, erhält für die abgelieferte Menge nach seiner Wahl entweder eine Sonder vergütung von 18 Mark sür 100, Kilogramm oder 25 vom Hundert der ÄewichtSmenge in Oel und 7v vom Hundert 8 2. Bei der Ermittlung derjenigen Oelsruchtmengen, die der Erzeuger nach 8 1 Absatz 2 der Verordnung vom 16. August 1919 zurückbehalten darf, ist solgender Durchschnittsettrag für den Hektar zugrunde zu legen: Für Winterraps und Winterrübsen 1600 Lx ' „ Sommerraps und Sommerrübsen 800 , Mohn . i 900 Leindotter ........ 600 Leinsaat . ... . . . . 700 ä^Senf . . . . . . . . . 600 „ Hanf . . . .... . . 800, „ Sonnenblumen . . . . . . 300 „ des Lieferungspflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut); ' 2. für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft des Lieferungspflichtigen erforder lichen Mengen.' Hierbei verbleibt den Erzeugern bei einem Besitze bis 20 Hektar die Oelfruchternte von Vs Hektar, von 20 bis 100 Hektar die Oelfruchternte - Mhrmittelverteiwa- lm Sommaualvervaud Flöha ) I. 3u den Geschäften und Konlumoeretnsvettanfsitellen, Lei denen die Boranmelduna rum Warenbezug bewirkt worden ift, gelangt tn der Woche ») »0« 21. bl« 27. Geptember d«. So. auf Feld 2 der grüne« RSHrmMelkstto de» Kommunalvvband« V» Pfund «wländisch« Sohne« ,um Preise von 1 Ml. 2S Pfg. für da« Pfundr d) »0« 28. September bi» 4. Oktober d« 3». «lf Feld S der grüne« RährmAek- kart« de« Kommunalverband« > , 100 Gramm Kartoffelsago und 12s Gramm Kartoffelftärkemehl zur Betteilung. r Dao^eweil« belieferte Kattenseld ift von der Warenaurgabeftelle ab,»trennen. § U. Mit dem Berkaus der für die ein,einen Wochen ,ur Ausgabe bestimmten Warm darf tn Wurm Geschäft vor dem DonneWag jeder Woche begonnen werden. Fköha. den 22. September IM. »« Kommusalverband - der «mtsbmrptmamischaft MH«. Vermietung von Wohnräumen Zur Bekämpfung dringender Wohnungsnot wird hiamtt anaeordnet, daß Lie Vermietung vott Wohnräumen bi» aut Wetter« nur nm Genehmigung d« Mittttnigunaglamt« zulässig ist. Diese Bestimmung findet Mch auf solche Wohnraume Anwendung, die in der Zm seit den, 1.2ult d«. 2«. »war »«mittet, ab« noch nicht oerogen sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen finden schwer« Ahndung. Frankenberg, den A. September MS. L« Stabttst. der Gewichtsmenge in Futterrückständen zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft. Für Leinsaaternten über 500 Kilo gramm bestimmt sich die Regelung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die zustehenden Oelmengen um em Viertel ermäßigen. Für Leinsamen soll Leinöl, für Mohn und Sonnen blumenkerne Mohnöl, für die übrigen Oelfrüchte Rüböl ge währt werden. Die Preise für das Oel sind die folgenden» für 1 Kilogramm Leinöl 2,60 Mark, „ 1 „ Mohnöl 3,50 , „ 1 „ Rüböl 2,50 , 8 3- Landwitten oder Vereinigungen von Landwirten, welch« selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, sind auf Antrag für den eigenen Bedarf für je 100 Kilogramm abgelieferter Oel früchte bis zu 40 Kilogramm, bei Mohn und Dotter bis zu 50 Kilogramm Futtermittel (Rückstände) zu liefern. Die übrigen bei der Oelgewinnung anfallenden Rück stände sind der Reichsfuttermittelstelle zur Verfügung zu stellen und unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23). Die den Oelsaaterzeugern auf Grund des 8 1 zustehen den Mengen an Oelfrüchten und die von ihnen hieraus ge wonnenen Erzeugnisse, das ihnen nach 8 2 zustehende Oel und die ihnen nach 8 2 Abs. 3 und ß 3 Abs. 1 zustehenden Futtermittel, dürfen von ihnen nur in der eigenen Wirtschaft verwandt oder an Familienangehörige und an die Ange hörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesinde», der Naturalberechtigten und der in ihrem Betriebe beschäftigten Angestellten und Arbeiter zum eigenen Verbrauch abgUÄe» werden. -84. Der Besitzer hat die vorhandenen Mengen am 1. August jeden Jahres, im Jahre 1919 am 20. August dem zustän digen Kommunalverband anzuzeigen. Außerdem sind die nach diesem Zeitpunkt geernteten Mengen am Ersten jeden Monats dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Anzeigen sind von dem Kommunalverbande dem Reichsausschuß auf von ihm gelieferten Formularen vorzulegen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte von dem Eigentümer be traute Inhaber des Gewahrsam». 8 5. Der ReichsäuSschuß hat die Oelfrüchte, die ihm nach 8 1 zu liefern sind, abzunehmen und einen angemessenen Preis Hafür zu zahlen. Der Lieferungspflichtige hat dem ÄeichSausschuß anzuzeigen, von welDm Zeitpuntt ab er zur Lieferung bereit ist. Diese Ausführungsverordnung tritt mit ihrer Vuckün- dung in Kraft. Gleichzeitig wird He Verordnung des Mini steriums des Innern über Oelfrüchs Produkte vom 13. August 1917 s vom 16. August 1917 Nr. 189) «rfgehoben. Dresden, den 19. Septembqx 1919. schaftsmiuifterium. Nr. 12 , Haserausfuhrverbot , Zur Sickerung d« Drulchv«bot« sür Hak« und d« vom Kommunalverband Flöha für dt« Retcksaetreibestelle auftubringenden HafamÄge wird die N«»f«hr von Haf« au» dem Koüununalverband Flöha für dt« Zett d« Hafadruschv«botu (bis, 16. Oktober 0«. I«.) hiermit ausdrücklich verbiet«. r Zuwiderbandlungen gegen diel« Babot ««den uach dm ttnschlagmdm Bestimmungen der Reichsaetrttdeordnung für die Ernte 1S1S bestraft. Flöha, dm 20. September MS. Der Kom«unalo«b»nd der Amtahauptmannkchaft Flöha. , Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichsministerium unter Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: 8 1. , Erzeuger von Raps, Rübsen, Sonnenblumen, Senf (weißen und braunen), Dotter, Mohn, Lein und Hanf, Acker senf (Hederich, Ravison) der inländischen Ernte (Oelfrüchte), haben diese an den Reichsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin (ReichWSschuß) zu liefern.' ' P . Die- gilt nicht: 1. für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs , Senfsaat 74 „ Der Besitzer von Vorräten ist berechtigt und verpflichtet, zur Erhaltung und Pfleg« der Vorräte erforderliches Handlungen vorzunehmen, insbesondere auch die Borrät« ordnungsgemäß zu versichern. Der Kommunalverband ist verpflichtet, ihn hierbei zu unterstützen oder, wenn der Be sitzer die nötigen Maßnahmen zur Erhaltung der Vorräte versäumt, sie auf seine Kosten vorzunehmen. Die Kosten sind dem Konmunalverbande vom Reichsausschusse zu ersetzen und auf den km den LieserungSpflichtigen zu zahlenden Preis zu verrechnen. Der Kommunalverband ist ferner verpflichtet, bei ungünstigen Ernteverhättnissen für Einrichtungen Sorg« «W"---» l—-- — — 1 ' ' — Nachstehend« Verordnung d« Nttchswehrmintft«» vom 12. Septemb« MS, die auch sür Bekanntmachung * > Nr. V.« 320/8, IS LKL.- Aus Grund d« die wlttichastliche Demobilmachung betreffenden BesugnM« wird nach Maßgabe d« Erlaffte, betreffend Nuflüsung de« Reichemtnisterium« für wirtschaftliche Demobil machung, vom 26. April MS M.-G.-BI. S. 438) folgend« bestimmt: Arttke! I «e Die von den Krieg,minist«ien oder den Militärbesebl-Habem alaffenen, den Betroffenen namentlich ,»gestellten Verfügungen, betreffend Beschlagnahm« und Meldepflicht von Wbnutt, wl»vmt«r,rn und «irwuthaltiarn Ratrrtall«, jed« Art, einschließlich eigener Erzeugung der Betroffenen, werden hiermit «sgehobe«. Artikeln Diese Bekannimackung tritt am 12. Septemb« MS in Krasi. ... Berlin, den 12. Septemb« Mst. »er Reich»««hrminister. 3. A.: Wolsshügek. Donnerstag »ro IS. Leptemier 1S1V 78. Jahrgangl Elnjciarnprrt»! LI« 4» mm brritr «Inspaltsg« Petttielle SS 4, I« auttl. r-!Ie dl- 8«tl« Lvo Singrwndt u.ttcNamea Im Rebaltlonttrile »0 2. «Ur «nkllndtEacn au» Lem «m»»qlrk Franlrnbrrg betragen die Prelle 80, VUund VL »leine «Ntelgen find bei Ansgabe t» bezahlen. Für «achwk» u. Vermittelung LS t Kondrraebllhr. Für schwierige SaDartm und bei Pladdorfchrifien Ausschlag, für WlederdolunalabdruckLrmiiilaung nach feststehender Staffel. GouderbrUage» nach ausllegender Liste. «rschrtat an jede« «acheMa« für den folgenden Lag. »er Bez«,g»pr«t» drtrügt viertel«. «»0 »I., monail. N4« MI. irriger, lohn besonder»), «tnzesvertaulytrei« für die »Ummer 10 4 GnsteÜnnar« werden in unserer LefchSstdstrll«, do» den Voten und Au«< gabeslellrn in Stadt und Land, sowie von allen Polianstalten Deutschland» und Österreich« angenommen. — PostschetUaatat Leipzig »8001. »«nsprrcher ai. «üngra««»» r-steblaU Franlenbergsachsen.
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