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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 26.10.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-10-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191910261
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19191026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19191026
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-10
- Tag1919-10-26
- Monat1919-10
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MWM»WWW!MsßMxM>jMWIMx 849 Sonntag den 86 Oktover 1949 78 Jahrgang Tageblatt- Bestellungen S.r'LkBVL im ein Irrtum sowohl auf sagt: er habe jetzt gar lei Montag den 27. Oktober ISIS —, aus Marke 2V der Kohlengrundkarte bet Hammer. Marko 19 ber Kohlengrnod- und Zusatzkarte gilt al» verfUe», wird nicht »ehr beliefert. Frankenberg, den 25. Oktober 1919. Ort»kohl«nst»Ue d« Stadtrate». I G,schiist»»eit: Montag bi» Sonnabend 8 bis 3 Uhr durchgehen». M»W««7s0NffWMW»MWM«WZ»jMMNWNWaME«U Crwerbslofen-Kontroüe Die Kontrolle d« Erwerbslosen findet kommende Woche nachmittag» 2 bi» 4 Uhr statt. Wtabtt« Sranranbttg. am 84.Oltober ISIS. -u Amtsblatt für die Amtshauptmanns Hast Flöha, die Staats- und Gemeindebehörden zuFrankenberg Verantwortlicher Redakeur. Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. S<-. -- Druck und Verlag:E.G. Roßbergin Frankenberg i. Sa. des Mieter», wenn er glaubt, die gesetzlichen R-chte des Vermieters mißachten oder durch Anrufung des Mieteini gungsamtes sich «in besonderes, vorteilhafteres Recht schafft» zu können. Daß zwischen den genannten Verordnungen und dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine vollkommene llebereinstim- mung besteht, wird am besten aus dem Beispiel dieses Artikel» erklärlich. Kündigt hiernach bis zum 15. November der Ver mieter dem Mieter, so mutz der Mieter nach dem 30. Novem- ber seine Wohnung räumen, wenn er sich bis dahin untätig verhält. Bleibt er trotzdem in seiner Wohnung, so kann der Vermieter beim zuständigen Amtsgericht die Räumung», klag« erheben. In einer gleichen Lag« würde sich der Mieter befinden, wenn er einen mehrjährigen Mietvertrag hätte und dieser dergestalt am 30. November zu End« ist, daß er nach diesem Tage auch ohne vorausgegangene Kündigung kein Recht mehr auf di« Wohnung hat. In «in« bessere Lag« kommt der Mieter nur dann, wenn er vor dem 30. No- vember das Mieteinigungsamt anruft und seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Kündigung für rechtsunwirksam zu er- klären und das Mietverhältnis fortsetzen zu wollen oder das am 30. November ablaufende Mietverhältnis ver. lüngern zu wollen. Dann kann der Vermieter nicht ohne weiteres nach dem 30. November die Räumung des Mieters Kwalegeweg« durchsetzen, sondern mutz zunächst di« Ent- scheidung des Mieteinigungsamtes über den Anspruch des Mieters abwarten. Vor dem Mieteinigungsamt wird über Zrankenberger Tageblatt kittige; rm MNMmig i« Mietsache« Wer eine Wohnung sucht und glaubt, eine solche entsprechend seiner Wünsche gefunden zu haben, setzt sich mit dem Vermieter in Verbindung und verhandelt mit ihm wegen lleberlassung dir Wohnung und wegen der Zahlung und Höh« des Mietzinses. Wenn über dies« beiden Punkte zwischen dem Vermieter und Mieter eine Einigung zustande kommt, so haben beide einen , Mietvertrag abgeschlossen. Häufig beschränkt sich aber der Mietvertrag nicht nur auf diese Vertragsbestimmungen; sondern es werden in den Vertrag noch andere Bedingungen ausgenommen. Dies« aber sind im einzelnen Falle nur für die jeweiligen Vertragsschließenden von Bedeutung und Interesse. Unbedingt wesentliche Bestandteile für das Zustandekommen eines Miet vertrages sind sie Glicht. Ms solche kommen vielmehr, wie schon gesagt, nur jene 2 Momente in Frage. Wenn man sich dies immer vor Augen hält, wird Vermieter wie Mieter auch während der Dauer des Mietverhältnisses niemals im Zweifel sein können, wie er sich dem anderen Teile gegen über zu verhalten hat. Aber dieses Verständnis fehlt in den weitesten Kreisen und somit kommt es alltäglich vor, daß der Mieter nicht weiß, welche rechtliche Bedeutung darin liegt, wenn der Ver mieter von irgend einem beliebigen Zeitpunkt« an einen . höher«« Mietzins verlangt, als gemäß des Mietvertrages der Mieter bisher zu zahlen hat. Und andererseits ergreifen Vermieter häufig ganz unpassende Maßnahmen, wenn die Mieter der Miet- zinserhöhung widersprechen. Wenn eine solche in Frag« kommt, so ist davon auszugeh«», datz die Parteien in überein st im- mender Willenserklärung die Höhe des jährlichen Mietzinses und die ratenweise Zahlung desselben verein bart hatten. Z. B. hat gemäß des Mietvertrages der Vermieter an den Mieter L eine Wohnung gegen einen jährlichen Mietzins von 600 Mark vermietet, der in gleichen monatlichen Raten von 50 Mark zu zahlen ist. Da über den Zahlungstermin nichts nähere» vereinbart ist, so ist die lau fende monatliche Mi-tzinsrate entsprechend der Bestimmungen^ des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Schlüsse eines jeden Monats« zu zahlen. Will sich nunmehr der Vermieter mit den, jähr-? lichrn Mietzins von 600 Mark nicht mehr begnügen, so kann er nicht etwa durch einseitige Willenserklärung den Mie ter verpflichten, von einem gewissen Datum an einen höheren Mietzins, also für den dafür in Frage kommenden Monat ein« entsprechend höhere Mietzinsrate zu zahlen. Vielmehr kann «r nur dem Mieter «in neues Angebot machen, das auf Abänderung eines Teiles des bisherigen Mietver trag«» gerichtet ist, nämlich desjenigen Teiles des Mietver trag«», ver die Höhe des Mietzinses betrifft. Das Angebot des Vermieters hat zunächst nochgar keine rechtlich« Wirkung. Diese tritt erst ein, wenn der Mieter hiervon Kenntnis er hält. Schweigt der Mieter dazu, so ist daraus zu folgern, daß «r das Angebot an nimmt. Damit verpflichtet er sich, den vom Vermieter verlangten höheren Mietzins zu Zahlen und insoweit ist dann der frühere Mietvertrag abgeändert. Ebensogut könnte natürlich auch der Mieter zu dem Angebot des Vermieters „ja" sagen. Andererseits aber kann sich der Mieter auch mit dem Angebot des Vermieters nicht ein verstanden erklären wollen. Dann müßte er dies d«m Ver mieter gegenü^r zum Ausdruck bringen. Tut er dies, dann fehlt die Annahme des Angebots und kann der Vermieter mit diesem nichts ansangen. Es ist dann eben nicht durch über einstimmende Willenserklärung eine Einigung über den höheren Mietzins zustande gekommen und muh sich der Vermieter mit dem bisherigen Mietzins begnüg«». Voll- kommen rechtlos bleibt «r aber nicht. Sondern wenn er In teresse daran hat, daß der Mietzins erhöht wird, so kann er nunmehr von den ihm zustehrnden Kündigungsrecht Ge brauch machen. Im vorliegenden Beispiel ist über di« Kündi- aunastermme und Kündigungsfristen nichts Besonderes verein- bartMldeN. E« richtet sich, deshalb die Kündigung nach den gesetzlichen Grundsätzen, die bestimme», datz di« Kündi- guna«n so zu erfolgen haben, wie Vie Mietzinszahlungen erfl^m^ Die -Mitzinszahlung ist eininouvtllch und somit hat die Kündigung gemäß 8 565 B. G. B.^äiestens am Erklärung«» von Organisationen. Man kann jetzt bisweilen in den Zeitungen les«», datz der Hausbesitzerverein irgend eines Ortes bestimmt, datz von einem gewissen Datum, ab die Mieter um so und so vitt höheren Mietzins zu zahlen hätten. Diese Erklärung kann nur so ausgelegt werden, datz sie für die Vermieter instruk- tionell ist; diese sollen ihren einzelnen Mietern Angebote machen, von dem in der öffentlichen Erklärung angegebenen Datum an die entsprechend höheren Mietzinsen zu zahlen. Ob dann das geschehen soll oder nicht, ist Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen dem Vermieter und Mieter. Es wäre ganz falsch, wenn der einzelne Mieter des in Frag« kommenden Ortes infolge der öffentlichen Erklärung des ört lichen Hausbesitzervereins nun ohne Weiteres den höheren Mietzins zahle. Denn der Verein ist für den Mieter keine Vertragspartei. Diese ist vielmehr nur der einzelne Haus besitzer und mit diesem hat es der Mieter nur zu tun. Diese Ausführungen stützen sich auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und diese sind in keiner Weise durch die seit 1914 und 1918 erlassenen Verordnungen zur Er richtung von Mietseinigungsänttern, zum Schutze der Mieter und zur Behebung von beson ders starkem Wohnungsmangel aüfgehoben oder abgeändert worden. Vielmehr dienen sie dazu, die gesetzlich«» Bestimmun, gen über den Mietvertrag zu ergänzen und sie den jetzigen Wohnungsverhältnissen zeitgemäß anzupassen. Es ist deshalb Seiten des Vermieters, wenn er gar kein Recht mehr, al» auch auf Seiten fünfzehnten des Monates für den Schluß desselben zu er- folgen. / Der Termin der Mietzinserhöhung. Sehr häufig besteht eine Unklarheit darüber, an welchem Tage der Vermieter di« Mietzins erhöhung verlangen darf, und mit welchem Tage sie in Kraft tret«» darf. Ist etwa in einem Mietvertrag be stimmt, datz die Mietzinszahlung und Kündigung viertel jährlich erfolgt und diese Fristen an die Quartalsersten gebunden sind, dann glauben viele, datz die Mietzinserhöhung nur am Schlüsse eines Kalendervierteljahres geltend gemacht werden darf und der erhöhte Mietzins erst nach Ablauf eines weiteren Vierteljahres gefordert werden darf. Eine der artige Rechtsaussassung ist aber mit den Grundsätzen der Vertragsfreiheit nicht vereinbar. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieizinserhühung an jedem Tag« fordern und dabei näher präzisieren, von welchem Tag« an die höhere Mietzinszahluitg laufen soll. Ein solches Verlangen kann auch, auf zurückliegende Zeit gerichtet sein. Demgemäß kann, wenn das erstgenannte Beispiel zur Anwendung gebracht wird, der Vermieter bei der Mietzinszahlung am 31. Oktober ver langen, daß der höhere Mietzins schon vom 1. November ab oder zurücknirkend sogar schon vom 1. Oktober ab zu zahlen ist. In letzterer Hinsicht müßte nur noch die Voraus setzung erfüllt sein, daß der Mieter über die Zahlung o«s Ottoberzinses noch nicht quittiert hat. Wie sich dann der Mieter und Vermieter zu verhalten hat, ist bereits näher dargelegt. Eine solche erhöhte Mietzinsforderung kann auch der Vermieter stellen, wenn «r mit dem Mieter einen mehr- jährigen Mietvertrag geschlossen hatte, wonach also di« Miet vertragsbestimmungen für mehrere Zahle di« gleichen blei ben sollen. Auch in einem solchen Falle macht der Vermieter das Angebot, denjenigen Teil der Vertrages abzuändern, der auf die Höhe des Mietzinses gerechnet ist. Nur ist der Mieter diesmal besser gestellt; denn er braucht das Angebot des Vermieters nicht anzunehmen und dann muß dieser sich mit derjenigen Miete begnügen, di« gemäß d«s Mietver trages für die Vertragsdauer vereinbart war; er kann dem Mieter den Vertrag picht vor Ablauf der darin festgesetzt«» Zeit kündigen. Wie schon eingangs ausgeführt ist, hat die diktato- Misch« Erklärung des Vermieters, daß sein Mieter von eine»! bestimmten Tage einen bestimmt höheren Mietzins zu zahlen habe, gar keine Bedeutung und verpflichtet d«n Mieter zu nichts. Den» eine Mietzinserhöhung ist nur dann rechtlich einwandfrei, wenn sich der Vermieter mit dem Mieter darüber geeignigt hat. Das Gleiche gilt für öffentliche, aus Mietzinserhöhung gerichtete vhu besonder»). «nzewÄaMOprei» für die UtMM«r Iv 4 " Welirnnoar« worben In unsern «efchSstisteue, von den Boten und Aui- gabeMen In «ladt und Sand, sowie von allen Postanslaltcn Deutschland» und Österreich, angenommen. — waftsch«tto«to> LelpM »SSVI. »1. Delrgramme: Tageblatt Frantenbergsachsen. DU 45 wm breite etnsvaMge peNUeil« SS Im am«!. Telle die Zeile LV» H Lingelandt u. Reklamen tm viebaHlonttrlle SV z. Ntlr MMndiLUnae« au» dem tlmwbqirk KrankMber, betraaen die prel - »v, «0 und VS »leine «n-etgen sind bei Aufgabe »n A-lpen. Wr Sillchwel» u. vermitteln»- US 4 Eoildergebithr. gur schwierige Laüarlen und bet Pl»t»«qchrtste» Aufschlag, sür twlrterholunrtebdruckSrmSdiaung nach seststehrnder Staffel. «ouSntrUage» »ach au fliegender Aste. Lebrnsmittel-Berkäufe- werden in der Woche vom 25. Li« 31. 10. d». I*. auf blaue Kartoffelmarken Ssileevfsktkt jx 7 Pfund und auf lila Kartoffelmarken je 5 Pfund abgegeben. Mittwoch den 29. >0.19. auf Feld 115 der grünen Lebensmittelkarte MdttdAttdMk je 75 Gram«. Pret«: 4.90 Man für das Pfund. Nährmittel «ach Eiogaug link KL?«» Mittwoch den 29.10. 19. bei Kader, Herold, Schaarschmidt, Loll« Uliv «lbfv und Thoma»; Sonnabend den 1.11.19. btt Holla. Schaarschmidt, Wedler, Leiteritz und Baaa an die Bewohn« -er l. und S. Bezirke« auf S. Abschnitt für Oktober da Landesspenkarte. — duHkk Eo««ab««b den 1.11.19. auf Buttemebenkarte LS je SO Ar««. Frankenbera. den 25. Oktober 1919. 8ebens«Mr!-Abteil«ug de« StaLtrattt. diesen Anspruch und eventuell über da» gesamt« Mietoer- HSItnis im Rahmen der sonst noch vom Vermieter und Mieter gestellten Anträge verhandelt und entschieden, z. B. darüoer, wie lang« das fortzuletzende oder zu verläng«rnd« Mietoer. hältnis anhalten soll, oder inwieweit der bisherige Mietoer. trag abgeändert oder neu formuliert werden soll, insbesondere welcher Mietzins nach dem 30. November gezahlt werden soll. Selbstverständlich kann auch das Mieteinigungsamt den Antrag des Mieters ablehnen und dem auf Aufrechterhal tung der Kündigung gerichteten Antrag des Vermieters statt geben, wenn dies besondere Umstände r«chtftrtig«n. Kommt nun weiter det Fall vor, daß der Vermieter, d«r dem Mieter die Wohnung für den 30. November gekündigt hatte, dies« Wohnung an einen Dritten vom 1. Dezember ab anderweit vermietet hatte, das Mieteinigungsamt aber di« Kündigung für rechtsunwirksam erklärt hatte, so kann auch der Vermieter nunmehr das Mieteinigungsamt anrufen, um von dem mit dem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag« wieder loszukommen. Dies« Rechtsbelehrüng ist für diejenigen Ort« maßgebend, die noch im Allgemeinen normale Wohnungsverhältnisse ha-, ben. Leiden aber Orte unter besonders / starkem Wohnungsmangel, dann drehen sich hinsichtlich des Kündigungsrecht«s die Par- teirollen gerade um. Dann hat der Mieter es nicht mehr nötig, sich gegen eine Kündigung durch Anrufung des Miet- einigungsamtes zu wehren; sondem der Vermieter kann üb«. Haupt erst kündigen, wenn er das Mieteinigungsamt angerüftn und dieses ihm die Erlaubnis zur Kündigung erteilt.hat. Darum beachte Mieter: kündigt der Vermieter dir mit der Behauptung, die Zustimmung des Mieteinigungsamtes hierzu zu haben, so verlange von ihm die hierüber vom Miet- einigungsamte ausgestellte Bescheinigung! Ohne dies« bleibt für dich das bisherige Mietverhältnis maßgebend! Auf welche Orte dieser Rechtszustand zur Anwendung kommt, wird unter Vermittlung des Mieteinigungsanrtes durch das Ministerium des Innern bestimmt. Im Bezirke unserer Amtshauptmann schaft sind als solche Orte neben den drei revidierten Städten zu nennen: Augustusburg, Auerswalde, Borstendorf, Ditters dorf, Dorfschellenberg, Eppendorf, Erdmannsdorf, Falkenau, Flöha, Grünhainichen, Henn«rsdorf, Krumhermersdorf, Lcubs. dorf, Merzdorf, Niederwiesa, Oberlichtenau, Plaue-Bernsdorf, Waldkirchen-Zschopental, Weißbach. In diesen Orten also muß sich der Vermieter rühren, wenn er das Vertragsverhältnis mit seinem Mieter ändern will. Dagegen hat es d«r Mieter überhaupt nicht nötig, das Mieteinigungsamt in Tätigkeit zu setzen, für ihn bleibt der alte Mietvertrag maßgebend, solang« der Vermieter nicht ein« vom Mietelnigungsamt ab ändert« Entscheidung für das Mietverhältnis erhalten hat. Das Anrufen de» Mieteinigungsamtes liegt auch nur dem Vermieter ob, wenn «in mehrjähriger Mietvertrag an «mein bestimmten Tag« aufhört; soll nach diesem Tage der Mieter Sparkaffe Auerswalde (Wrl «E 3'!-1« V»ltfch««»»t» -HM Sä 714 Die «»geschloffene Girokasfe verzinst Smlagen in jeder Höhe bei täglicher Verfügung Girokonten für jeder««» Girokonto Nr. 10 Nach 8 1 -« Verordnung -es Ministerium» de« Innern vom 22. November 1875 üb« die - Fabrik»«»« von MtuttalwässttN (Sette 418 de» Gesetz- und Verordnungsblatt«» vom Jahre 1875) s dürlen Fabriken von Mineralwässern nicht eh« in Betrieb geletzt werden, al» bt» die Einrichtung s derselben von dem Apoihekenprüla und dem B«rül«ar,t geprüit und dabtt für tüchtig befunden i worden ist. Damit die Prüfung rechtzeitig «folgen kann, baden die Ortrbehörden, btt welchen s nach g 14 der Gewerbeordnung die Anmeldung von dem Betrieb ein« Mweralwass>rfsbrik ,« § «folgen hat, von dies« Anmeldung unverzüglich dem betreffenden Apothekerprüf« und Bezirksarzt ^Mitteilung zu machen. 4 Da wabrgenommen worden tst, datz bitte Bestimmung nicht immer Beachtung gesunden Kat, wirb sie btt, den Behörden in Erneuerung gebracht. z Dresden, am 20. Oktober 1919. Ministerin« de» Inner«. § Erlosch«, ist dte Räude unter den PferdebtttLnden 1. de» Gutsbesitzer» Louuer tn Meridors und 2. de» Gutsbesitzer» Kuuz« in Hausdork. Flöha, den 18. Oktober 1919. Lie Amtohanptmannschaft.
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