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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 22.03.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-03-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191703226
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19170322
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19170322
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1917
- Monat1917-03
- Tag1917-03-22
- Monat1917-03
- Jahr1917
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 22.03.1917
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Früher Wochen- und Nachrichtsvlatt 1917. BerLreOetbe Zeitung in» <« mtsger>ch»«brzirk AOgMatt sik h»hh»j. Wit, Hmüns, Risins, öt. Wa, HmWnl Ririki». Mikstl, HMmÄnf, Rilsn St. Mts. St. Zmt, St. MchäL St«ioiins, Am. Mrmiljn, ÄhstiM ui MAe« «7. ° - Donnerstag den 22 März Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Siadtrat zu Lichtenstein - 7-7 Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk - ^7 0»^ «s HooftuserftouSorga« VO» in« W«t«ge,ich1,d^trl reWWiwe, remvntztlmi M LM«iL siele slewWe Mesmnis in SMei ns Mm. Lur Durchführung der hierüber erlassenen 'Bc Kimmungen, wie sie ans der öffentl. angeschlagene»», »uch Lei den Lrtsbehörderr zur Einsicht ausliegendeu ^Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIX 4»«n 1. März 19l7 ersichtlich sind, wird auf Grund Ivo-tzi g 7 Abs. 71 genannter Bekanntmachung folgendes Kmseorduet: l. In den Städte» Glauchau, Mecräne, Hohen- Weil»-Ernstthal, Lichtenstein und Waldenburg wird gemäß 87 Abs. 3 die selbständige Mvsfübrung der Bestimmungen dem «Stadtrat? übertragen. In diesen Städten haben die Ortsbehörden dem- TMsrlge die »»alleren AusführungSbestimmunaen selbst Zu «erlassen, auch die nötigen Anzeigen an die Me- Hallmobilmachungsstelle — Berlin S- W. 48 und die Kviegsmetall Aktiengesellschaft - Berlin W 9, PstS iamerstr. 10-11 unmittelbar zu erstatten, sowie mit Bieser über die verlegten Entschädignnasgelder umnit- krkdor abzurechnen. ll. . Wk die übrig. Gemeinde« des Bezirks gilt folgendes. Die von der Bekanntmachung und dec darin aus- Gebrochenen Deschloanahm? betroftenen Geaenstän-, De, das sind sämtliche aus Bronze gegossenen Glocken »üt Ausnahme der unter lll aufgeführten Bronzeglöt- Len unterliegen der Meldepflicht. Diese erstreckt sich M»ch auf Glocken, deren Bronze von der Kriegsroh- L»ff°Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums »Ker durch die Militärbcfehlsha der freigsqeben Mor- Len ist, u. ferner auch auf solche Glocken, die zur frei- roÄlipen Abgabe bereitgestellt waren, auf derenAntauf Wr HeereStwecke aber vorläufig verzichtet worden ist. Meldepflichtig sind olle natürliche« und üiristi- Hchcn Personen, welche die von dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken im Besitz oder Gewahrsam Haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kitchen, ASftern und Kapellen, Strafanstalten, Ratbäuften «Stadthäusern- und fonstigen öffentlichen «Gebäuden. Dvspitälern, Schufen, Fabriken, Mühlen, '8erg- und Hüttenwerken usw., ferner Betriebe und Werkstätten^. Dir neue Glocke» gießen oder gesprungene Glocken um- Dießen oder die Bronzeglocken, die zum Berkans be- srimmt kiud. im Besitz oder Gewahrsam habe«. Tie erforderlichen Meldungen sind bis zum 31. MLrz 1917 an die WvhnortSbehörde, von der Luch die nötigen Bvrdr»»»ke zu entnehmen sind, pünktlich zu erstatten. Diese haben die eingcgangenen Meldungen gesam melt bis spätestens zum 7. Avril 7917 an dc» «nterzeichneien Bezirksverband einzusenden. Mir jedes Zielstut »st ein besariderer Meldeschein ein- -mnkchen: bei mehreren Glocken ist jede Glocke beson ders in dem Meldeschein aufzuführen. Die Meldung der Brenzegsocken hat in nachstehen den drei Gruppen zu erfolgen: Gruppe A: Hier sind Diejenigen Branzpgl«ken Ip» melden, für die eine Zurückstellung .der eine Be freiung aus den für die Gruppen B und C aufgeführ- Tien Gründen nicht in Frage kommt. Gruppe B: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu melden, für die eine vorläufige Zurückstellung Don der Enteignung und Ablieferung aus nachstehend angeführten Gründen zulässig ist und -war: 1 Wenn kein besonderer, sondern nur ein mästi- " - ger wissenschaftlicher, geschichtlicher oder - ' Kunstwort vorliegt, oder solche Bronzeglmken r ' noch nicht oder nicht endgültig beurteilt wrr- den find. (Zn b lg n durch Gutachten anerkann- ter CachverstLndiger. K-nnwort Mrnsiwert -. ' ' K Wenn eine Glocke für di? Bedürfnisse des Gottesdienstes in einem Geläute erhalten bl-i- 1 ' Len soll, für das die unter l und 5t angefübr- E ' - ten Befreiungsgründe keine Anwendung fin- ' den können, eft» belegen durch Gutachten der ' rnständigcn Kirrbenaufsichtsbehörde). Kenn- ' Wort: „LäutiTglocke". " 3. Wenn die Kosten des Einbaues der Ersatz, i Wlocken ausschließlich des Wertes derselben de» l - Aetzernahmeprris kür das misgebaute Bronze- gewicht überschreiten würden. ,Zu belege« ? - l jnkrch Gutachten der zuständigen Kirchrnbaube- hSrde bezw. herangezogener Glockengießer u. a. f " meh< S. nr wort: .Hohe Einbaukosten ", ifWKnpP« §: Hier find diejenigen BranzeglpLen zu melden, für die ein besonderer wifsenschastUcher, geschichtlicher oder Kunstwert von den zuständigen Sachverständigen bescheinigt worden ist. Bronzeglocken von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder Kunstwert, über die ein endgültiges Gutachten der zuständigen Sachverständigen zum Abgabetermin der Meldung noch nicht vorliegt, sind von den Be trrffenen unter Gruppe B zu melden. Tie Gründe für die beantragte vorläufige Zu rückflellung, Name, Wohnort, Sitz der herangezogeuen Sachverständigen oder der Behörde, welche die Be gründung bescheinigt haben, sind in den Meldeschein einzutragen. Befreiungsanträge entbinden nicht von der Beach- sing der Bestimmungen der Bekanntmachung, in» besonderen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldung. Hl. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Be kanntmachung sind Bronzeglocken, deren Einzelge wicht unter 20 Kilogramm beträgt, Glocken in me chanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken für Sig- nalzwccke, bei Eisenbahnen, auf Schiften, Straßen--' babne« und Aeuerwebrkabrieuaen. kV. " " ' An Hand der erstatteten Meldungen wird jedem einzelnen Besitzer nach Ablauf der Meldefr ist eine An ordnung, betr. Uebertragung des Eigentums an den beschlagnahmten Bronzeglocken auf den Reichsittilst- tärfiSkus zugestellt Tas Eigentum an den betroffenen Bro.izcglocken geht auf den Reichsmilitärfiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. V. Sebald di« Enteignung der betroffenen Bronzeglok hm angeochnct sst, find diese an die in jeder Stadt, Lezw. Gemeinden bestehende Sammelstelle abzu'Ziwir Zum Zwecke des Ausbaues und der ^lblieferung ist es zulässig, die Bronzeglocken zu zerschlag?/» Tie Klöppel und desgleiche»» die Klövpelrübre, so weit letztere nicht cingegossen sind, müssen vor der Ablieferung entfernt werden. Ter Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Br n,»- gtccken anzugeben. Ter llebernahmepreis für die Glockenbron,? der aus «irrem Bauwerk ausgebauten Glocken ist wie folgt festgesetzt: al bei Geläuten mit einen» Gesamtgewicht über 665 Kilogramm auf 2,00 Mark für das Kilo gramm, zuzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 Mark für das Geläut: ' b) bei kleinen Geläuten bis zu 665 Kilogramm, auf 3F0 Mark für dast Kilogramm, ohne jede weitere Grundgebühr. Maßgebend ist für die Preisberechnung daS aus einem Bauwerk ausgebaute gesamt? Reauzegewicht. Die llebernahmepreise enthalten den G?genw rt für die abgelieferten Bronzeglocken einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, ww den Ausbau der Bronzeglocken, di? Entfernung der Klöppel und Klöppelröhre und die Ablieferung an dl? Sammelstellen. Personen usw., di? mit dem festgesetzten Uebernah- mepreis einverstanden sind erhalten einen Anerkennt- nisschein ausgestellt, aus dem das Gewicht der.abge- kieferten Brrmzemengen, der llebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hcrvorgehen. Auf Grund des Anerkenntnisscheines »oird der darin festgesetzte Betrag an den bezeichneten Eigentümer durch nachgenannte Zahlstellen ausge- zahlte es sei denn, daß über die Person des Berechtig > ton Zweifel bestehen. Di? Annahme des Anerkennt- nisschetnes vder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit den Uebernahmepreisen. Es fft darauf zu achten, daß der für Gesamtgetmcht? hss zu 665 Kilogramm Bronze festgesetzte Uedernab- mevreis von 3.50 Mark für das Kilogramm nicht bei Teklbelkeferungen aus Geläuten von mehr als 665 Kilogramm Gesamtgewicht zur Auszahlung gelinst: maßgebend für die Preisbemessung ist vielmehr nur das gesamte Bronzegewicht der aus einem Bauwerk ausgebauten Glocke» bezw. Gefäute. Falls der Ablieferer fick nicht mit dem llebernah- «xp«s sempH - 8 der vekanntmaKung M. 1-1 17, K. R- A. zufrieden geben will, bar er dies bei Ablie ferung ausdrücklich zu erklären: in üieiem Falle wird ihm an Stelle des AnerkenuutniSscheines eine Quit tung auSgelßindigt, aus der dos Gesamtgewicht per abgilieferten Brenzeglocken hervorgeheu muß. Für jedes Geläut wird ein besonderer Beleg ZAner- kenptniSschein oder Quittung- ausgestellt. Ter Antrag auf endgültig? Festsetzung deS lieber- nahmepreises ist von dem Betroncueu unmittelbar! au das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft Ber lin W 10, Viktoriastratze 34, zu richten. Um dem Reichsschiedsgericht !^e Preisiestjepimg z» erinöglicheu, bat der Betroffene sämtlich? Vorhand?^ nen Rechnungsbelege über de» Kaufpreis der Glot» ken ü. über die im 8 8 ^der Bekanntmachung fest geleg ten, mit der Ablieferung verbundenen Leistungen sorgfältig aufzubewahren. Durch die Jnairfpruchnahme des Rüichsschievsgs- richts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. Tie Ablieferung für die in Gruvpe „A" gemcldeteni Brcnreglocken muß bis zum 30. Juni 1917 beendet fei» Denjenigen Personen, die sich nachträglich mit de» Uebernahmepreisen der Bekanntmachung M 1-1. 17b K.R.A. einverstanden erklären, wird die Qnittun - ge gen einen Anerkenntmsschein um getauscht der aner^ kannte Betrag wird ausgezahlt. Tic obenaenannten Anerkennt»risse werden vom Ba- zirksverbande Glauchau eingelöst und »war bei fsL> gendcn Bauten: 1. Allgemeine Deutsche Kreditanstalt, Abt. Feri^t Heyne, Glauchau, 2. Aff gemeine Deutsche Kreditanstalt Filiale Frants I. Möschler Söhne, Meerane, ' 3. Sarfert L Co., Werda»», Zweignicderlasftm« Lichtenstein in Lichtenftein-Callnberg. 4. .H o hen stei»r-E r nst t h a le r Bank, Zweig» anstalt des Che»n»»itzer Bankvereins in Hoheit- stcin-Ermstthal, 5> . Vereins bank Colditz, GefchästsstrLlS Waldenburg i»i Waldenburg. L - - vi. Di? Abliefcrungspflichtigen, die bis zu dem ilmeit in d»r „?lncrdln»ng, betreffend Eigeiitumsübertnig- nng auf den Reichsmilitärfislus" genannten Zeit punkt? die irbereigueten Brouzeglocke« nicht ubgetit- sert haben, machen sich strafbar. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abb-Zung der avlicieriiugspslichtigel, Brcnzeglocken durch die beanstragien Bebörden alss Voffstreckungsin«siegel auf Kosten des BciiberS. Die Verpflichtung der Besiper zum Ausvauen der Bronzeglocken aus den Bauwerken und zum Entkerne»! der Klöppel nnd Klöppelröhre beste!» auch für die! zwangsweise abzuholenden Brouzegiocken. Den von der zwangsweisen Einziehung Betroffene» werden ebenfalls bei Einverständnis mit dem Uever- rahmepreike Anerk mitn^sick ein? bei Juau-b ruchuah- mo des Reichsschiedsgerichts Quittungen ausgekuur- digt. Tie Kosten der Zwangsvollstreckung werden von! der zur Auszahlung kemmenden Summe iu Abzug! gebracht, bezw. im VlrwaltuugSzwangSverfalireu ein gezogen. VII. An die Sammelstellen trnnen auch selch? Broine- glocken freiwillig abgeliefert werden, di? nach 2 3 der Bekanntmachung von der Beschlagne Inne arireit sind. Für jedes Kilogramm solcher freiwillig abgelie- ferten, von Beschlägen vder Bestandteilen aus ande rem Material als Bronze srcigemachteu Bronzeglocken! werden 2 Mark 50 Pfg. vergütet. Vlll. Es wird darauf hjngewirsen, daß alle Zuwider- Handlungen mit ttzesängnis bis zu 1 Jabr? oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft werd?»». SoL- chen Strafen unterliegt auch, wer unbekugt einen h». schlagnabmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, nach der Enteignung verwendet, ver kauft oder kauft, oder ein anderes Veräußernngs-, odrr Erwerbsgeschäft über ihn abschsießtz IX. Diese Bestimmungen treten mit dem Tag ihrer BL« kanvtmachung in Kraft. Glauchau, den 20. März 1917. ' ? Der Vezirksverband * Ver S-Aigl. Amtöhamptmannschast «l»»uMAG l 3 Regierrmssamtmann Rensch,
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