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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (31. Mai 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Schutz der Erfindungen
- Autor
- Klostermann, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- ArtikelNationale Preisbewerbung für Verhalten der Kompensation bei ... 169
- ArtikelPostwesen 171
- ArtikelPreisausschreiben der Bronzewaaren-Fabrik von M. Schlesinger in ... 171
- ArtikelUnsere Messwerkzeuge 172
- ArtikelUeber den Schutz der Erfindungen 174
- ArtikelInternationale elektrische Ausstellung zu Philadelphia im ... 175
- ArtikelAnzeigen 175
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Ueber den Schutz der Erfindungen. Von dem Geb. Bergrath R. Klostermann. (Illustr. österr.-ungar. Patentblatt.) Im Jahre 1859 erschien im Feuilleton der „Kölnischen Zeitung“ ein Zukunftsroman aus dem Jahre 1959. Unter den Wundern, welche der Verfasser in seinen Schilderungen des künftigen Köln vorführt, befindet sich auch die Verbindung sämtlicher Häuser der Stadt durch elektrische Drahtleitungen, mittels deren die Bewohner verschiedener Stadttheile sich direkt unterhalten können, ohne das Zimmer zu verlassen. Dieses Problem des Fernsprechens, dessen Lösung der Verfasser des Romans binnen 100 Jahren erhoflte, ist nun schon im Jahre 1876, also nach 17 Jahren, durch die Erfindung des Telephons verwirklicht und Köln erhielt schon im Jahre 1883 die elektrische Veibindung der Häuser, welche noch 1859 in eine märchenhafte Zukunft verlegt wurde. Ein gleich rascher Fortschritt findet in unserem Jahrhundert in den verschiedensten Gebieten der gewerblichen Erfindung statt. Das bekannteste Beispiel gibt die Geschichte der Dampf maschine. Von der atmosphärischen Maschine Newcomen’s (1705), welche nur als Dampfpumpe in den Bergwerken Verwendung fand, bis zu der Herstellung der eigentlichen Dampfmaschine durch Watt (1784), verstrichen noch 80 Jahre. Dann folgen in diesem Jahrhundert in immer kürzeren Abständen die Erfindungen der Hochdruckmaschine, des Dampfschiffes, der Lokomotive etc. und zahlreiche andere, bis auf die feuerlose Dampfmaschine von 1883, Erfindungen, durch welche der Dampf jetzt zu dem überall ver wendbaren und zu jeder Arbeit dienenden Krafterzeuger geworden ist. Alle diese Fortschritte und diese Erfindungen sind nicht einem günstigen Zufalle, sondern der argestrengten Arbeit ihrer Urheber zu verdanken. Watt ar beitete an der Erfindung und Verbesserung der Dampfmaschine 25 Jahre lang zunächst in den kargen Mussestunden, welche ihm sein mühseliges und wenig einträgliches Gewerbe als Universitäts-Optiker verstattete. Die grössere Schnelligkeit der gewerblichen Fortschritte beruht also darauf, dass eine grössere Zahl von Personen ihre Arbeit der Vervollkommnung der gewerblichen Hilfsmittel widmet, dass die Arbeit des Erfinders nicht mehr eine blose Frucht der Müsse ist, und dass geniale Erfinder, wie Watt, gegenwärtig ihre ganze Geistes- und Arbeitskraft der Lösung neuer Probleme zuwenden können. Dass dies möglich ist, verdanken wir dem Schutze der Erfindung, welcher auch dem geistigen Arbeiter auf dem Ge biete der Industrie seinen Lohn sichert und das Produkt seines Schaflens, die Erfindung, zu einem werthvollen Vermögensobjekt gestaltet. So lange kein ausschliesslicher Grundbesitz bestand, konnte auch kein Ackerbau bestehen, da Niemand den Boden urbar machen mochte, wenn ihm nicht der Bezug der Früchte desselben gesichert war. So konnte auch das Feld der gewerblichen Erfindung erst systematisch angebaut werden, seit es dem Erfinder gestattet ist, seine geistige Schöpfung auch materiell zu verwerthen und sich für deren Benutzung ein Entgelt zählen zu lassen Diese Mög lichkeit wird ihm durch die Erfindungspatente gegeben, durch welche dem Erfinder auf Anmeldung bei dem Patentamte für 15 Jahre die ausschliess liche Anwendung seiner Erfindung Vorbehalten wird. Wir besitzen in Deutschland einen wirksamen Schutz der Erfindung erst seit der Vereinigung des ganzen Reiches unter einer gesetzgebenden Gewalt und seit dem Erlass des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, also seit kaum sieben Jahren, und schon ist die deutsche Industrie aus der Bahn der blos nachahmenden Produktion, die vielleicht zu schroff mit den Worten billig und schlecht gekennzeichnet wurde, eingelenkt in die Bahn der selbständigen Schöpfung und beginnt bereits ihre mehr begünstigten Nachbarn zu überflügeln. Die geistige Schöpfung war ohne Zweifel vor Einführung des Patentschutzes in Deutschland eine sehr rege und frucht bare auch auf dem Gebiete der Technik. Es wäre ja ganz unrichtig an zunehmen, dass nur um des materiellen Gewinnes willen geistig gearbeitet und geforscht würde. Unsere technischen Hochschulen, unsere chemischen Laboratorien fördern Jahr aus Jahr ein in angestrengter Arbeit Schätze des technischen Wissens, welche in den zahlreichen Fachzeitschriften der Industrie zur Benutzung überlassen werden. In keinem Lande wird mehr um des W issens willen geforscht, als gerade in Deutschland. Aber vor der Einführung eines wirksamen gewerblichen Schutzes war es nicht möglich, in Deutschland die neuen technischen Erfindungen praktisch zu verwirk lichen und in die Industrie einzuführen. Das Kapital, welches aufgewendet und gewagt werden musste, um den im Laboratorium gemachten Versuch praktisch und im Grossen aus zuführen, konnte und mochte in Deutschland kein Fabrikant aufwenden, weil er das \ ersuchskapital nicht für sich, sondern für alle seine Kon kurrenten geopfert haben würde, welchen es frei stand, sich die Früchte seiner Versuche beliebig anzueignen. Bevor es gelang, die Deutzer Gas motoren in den gewerblichen Betrieb einzuführen, mussten die Erfinder nach den Angaben eines namhaften Schriftstellers über Patentrecht, von 1864 bis 1871 über 200.000 Mk. aufwenden, und sie würden auf die Aus führung ihres Unternehmens in Deutschland haben verzichten müssen, wenn es ihnen nicht gelungen wäre, schon damals in den Einzelstaaten den Patentschutz zu erlangen, und das war zu jener Zeit, da die Zahl der in Preussen ertheilten Patente im Jahre 1871 nur 36 betrug (gegen jetzt 4000> ein Ausnahmefall. Wilhelm Siemens, der Erfinder des Regenerativofens, König, der Erfinder der Schnellpresse, und viele andere deutsche Erfinder vor und nach ihnen, verliessen ihr Vaterland wegen des dort fehlenden Schutzes der Erfindung und bereicherten das Ausland mit den Schätzen ihres technischen Wissens und Könnens. Nur ein wirksamer Schutz der Erfindung macht es möglich, dass sich das Kapital mit der geistigen Arbeit zu fruchtbarem Schaffen verbindet und so dient die Gesetzgebung über das Erfinderrecht nicht blos dem Inter esse der Techniker, welche neue Erfindungen hervorbringen, sondern vor nehmlich auch des Handelsstandes, welcher die Erzeugnisse neuer Erfin dungen und die Erfindungen selbst kauft und verwerthet und dem Erfinder zur Ausführung seiner Schöpfungen das nöthige Kapital und die Geschäfts verbindungen herleiht. Indem ich mich nach diesen einleitenden Bemerkungen zur Darstellung des in Deutschland geltenden Patentrechtes wende, bemerke ich, dass das deutsche Patentgesetz vom 25. Mai 1877 datirt und am 1. Juli desselben Jahres in Kraft getreten ist. Die Einzelstaaten können keine Patente mehr ertheilen, und die früher ertheilten Landespatente sind fast sämtlich in Reichspatente umgewandelt oder erloschen. Gegenstand des Patent schutzes sind entweder neue Erzeugnisse des Gewerbfleisses (neue Waareny oder neue Hilfsmittel zur Herstellung bereits bekannter Erzeugnisse, und diese Hilfsmittel können entweder in bleibenden Vorrichtungen (Maschinen und Werkzeugen) oder in neuen Vorschriften für die Fabrikation (Ver- fahrungsweisen) bestehen. Die Verschiedenheit des Gegenstandes bedingt auch einen verschiedenen Inhalt des ausschliesslichen Rechtes des Erfinders. Bei den patentirten Waaren ist der Erfinder allein berechtigt, die Waare zu verfertigen und zu verkaufen. Bei einem neuen technischen Verfahren, z. B. dem Solvay’schen Verfahren der Bereitung von Soda mittels Ammoniak,, kann dagegen der Patentinhaber niemand an der Fabrikation oder dem Verkauf von Soda hindern, sofern dieselbe nach einem anderen Verfahren dargestellt wird. Seine Nutzung besteht in der ausschliesslichen Anwendung des neuen Verfahrens, welche er monopolisiren oder anderen gegen Ent gelt überlassen kann. Bei den Maschinen stehen dem Erfinder beide Arten der Benutzung offen; er kann die Maschine fabriziren und verkaufen oder den Gewerbtreibenden gegen Entgelt gestatten, sich die patentirte Vorrichtung selbst herzustellen. Letzteres geschieht besonders, wenn der Erfinder nur einen einzelnen Theil der Maschine verbessert hat, z. B. die Bremsvor richtung an einer Lokomotive oder die Speisevorrichtung an einem Dampf kessel. Watt liess sich für die Anbringung des 1769 patentirten Konden sators V, der Brennmaterial-Ersparnis vergüten, welche bei Newcomen’schen Maschinen durch diese Verbesserungen erzielt wurde. Der Gegenstand des Erfinderrechtes muss durch das Erfindungspatent urkundlich festgestellt werden, damit er für jeden erkennbar wird. Der Inhalt des Patentes muss also die neue Waare, die Maschine oder das Ver fahren beschreiben und zugleich angeben, welche Theile des beschriebenen Gegenstandes neu und dem Erfinder ausschliesslich Vorbehalten sind. Letzteres geschieht durch die am Schlüsse des Patentes formulirten An sprüche. Das Verfahren bei der Patentertheilung ist in den verschiedenen Ländern verschieden, ln Frankreich, Belgien, Oesterreich, Italien ist die Anmeldung des Erfinders für den Inhalt des Patentes maassgebend. Die Be hörde prüft nur die Form der Anmeldung. Ob die angemeldete Erfindung wirklich neu ist und ein ausschliessliches Recht des Erfinders begründet, darüber entscheiden erst im Streitfälle die Gerichte. Diesem Anmelde verfahren steht auf der einen Seite das in den Vereinigten Staaten und in Russland geltende Vorprüfungsverfahren entgegen, nach welchem das Patent amt vor der Patentertheilung von Amtswegen die Neuheit der Erfindung untersucht und feststellt; auf der anderen Seite das in Deutschland und England geltende Aufgebotsverfahren, welches in Deutschland wie folgt gestaltet ist. Der Erfinder meldet seine Erfindung schriftlich bei dem Patentamte unter Beifügung einer Beschreibung und der nöthigen Zeichnungen an. Er muss dabei am Schluss des Gesuches die sogenannten Ansprüche formu- üren, d. h. die als neu in Anspruch genommenen Theile bezeichnen. Mit
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