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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (1. November 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rathschläge für junge Uhrmacher (Fortsetzung aus Nr. 39)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Schwindel mit Patenten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- ArtikelGeschichtliche Notizen über die Uhrmacherkunst und Astronomie ... 345
- ArtikelDas Ferguson’sche Paradoxon 345
- ArtikelSprechsaal 346
- ArtikelRathschläge für junge Uhrmacher (Fortsetzung aus Nr. 39) 348
- ArtikelUeber den Schwindel mit Patenten 349
- ArtikelVereinsnachrichten 350
- ArtikelVerschiedenes 350
- ArtikelBriefkasten 350
- ArtikelAmtliche Bekanntmachungen 350
- ArtikelAnzeigen 351
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Es erfordert einen hohen Grad von fruchtbarer Erfindungs gabe, um Stanzen zu erfinden, sowol zum Ausschneiden, als auch zum Formen der vielen Gegenstände, welche ausgestanzt werden können; und wir könnten Kapitel über Kapitel von Anweisungen dazu geben und dennoch vieles ungesagt lassen. Wenn ich oben von erhabener Arbeit sprach, so meinte ich damit solche U Arbeit, die dem Gepräge nahe kommt, wie wir es auf Münzen d 1 haben. Manchmal ist es wünschenswerth, Pressungen oder auf- | getriebene Arbeit herzustellen, welche den Anschein einer gra- 1 virten Oberfläche hat; um dies gut zu machen, sind sorgfältig gefertigte und folglich kostspielige Stanzen, nebst einer Presse von ungeheurer Kraft erforderlich. Gegenstände von Silber oder weichem Messing werden viel leichter aufgetrieben oder in erhabener Arbeit hergestellt, als solche von Gold, da dies letztgenannte Metall, wenn es in dem Maasse legirt wird, wie es bei der Goldarbeit gebräuchlich ist, eine Härte und Elasti zität besitzt, welche es schwierig zu bearbeiten machen. Beim Auftreiben oder Herstellen erhabener Arbeit ist es am besten, die Unterstanze zu derjenigen zu machen, welche am sorg fältigsten ausgearbeitet ist; denn, wenn wir versuchen, ein Stück Metall mit einem hoch vollendeten Stahlpunzen zu formen, in dem wir gegen eine weiche Unterlage arbeiten, so gehen uns die feineren Einzelheiten der Erhabenheit auf dem Punzen oder der Form, in der Dicke des Metalles verloren, welches wir auf treiben. Zur Veranschaulichung nehmen wir an, wir haben einen sorgfältig gearbeiteten Kopf auf einer Oberstanze — oder, wir wollen annehmen, es sei ein in der Hand zu haltender ein- | facher Punzen, — gegen eine dünne Platte aus Messing getrieben, | welches auf Blei oder irgend ein weiches Metall gelegt wird, i Das Messing wird bald die allgemeine Form des Kopfes, welche | erhaben auf dem Punzen ist, annehmen, aber die feineren Einzel heiten, wie die zarteren Züge um Auge und Nase, gehen ver loren. Aus diesen und anderen Gründen ist es besser, die feine Arbeit in der Unterstanze zu haben. Eine erhabene Oberstanze dieser Art kann mittels galvanischer Ablagerung gemacht werden, wenn die Rückseite flach geschliffen und auf die Fläche einer stählernen Stanze befestigt wird. Eine solche Stanze wird für Silber, Kupfer oder Messing genügend sein; Gold ist ein wenig zu hart, aber dennoch können einige hundert gute scharfe Abdrücke mit einer elektrotypischen Stanze ge macht werden, wenn der Kupferniederschlag durch Verstärkung der Batterie so hart als möglich gemacht ist. Bei der grossen Mehrzahl der Fälle wird die ausgestanzte Arbeit einfach gebogen und mit Lotli verbunden, und nach dem Schleifen und Poliren ist die Arbeit fertig zum Ziseliren und Graviren. Wenn die Stanzen, wie sie zum Ausschneiden ge braucht werden, stumpf geworden sind, kann man sie schärfen, indem man die Flächen auf einem gewöhnlichen Schleifsteine nachschleift, doch ist eine sehr schnell umlaufende Schmirgel scheibe bei weitem vorzuziehen. Hierbei muss man die Ober und Unterstanze so lange abschleifen, bis eine frische, scharfe Schneidkante wieder hergestellt ist. Hier zeigt es sich recht, wie zweckmässig es ist, wenn man die Presse so einrichtet, dass die Stanzen nicht wesentlich in einander eindringen, denn beim Nachschleifen der Flächen muss man bis zu der Tiefe gehen, in welche die Stanzen in einander eingedrungen sind. (Fortsetzung folgt.) Ueber (len Schwindel mit Patenten. Alles im Leben hat seine Schattenseiten. Und je heller der Glanz und das Licht, die von einer Institution ausgehen, desto schwärzer sind die Schatten, die der damit getriebene Missbrauch wirft. Ein gutes Patentgesetz gehört gewiss mit zu den segensreichsten Einrichtungen jedes Landes, darüber herrscht heufe kein Zweifel mehr; wir brauchen nicht auf Amerika oder England zu verweisen, wir sehen an Deutschland, wie sehr ein Patentgesetz, das wirklichen Schutz gewährt, dazu beiträgt, die Industrie-Verhältnisse eines Landes zu heben. Doch wir wollen heute von einer Schattenseite des öster reichischen Patentgesetzes reden, die es übrigens mit den meisten ausländischen Patentgesetzen theilt. Es ist dies der leicht ermöglichte Missbrauch, der mit dem Titel „k. k. Patent“ oder „k. k. Privilegium“ getrieben wird. Täg lich kann man in öffentlichen Blättern, auf Ausstellungen, Firmentafeln, Prospekten und anderen Publikationsmitteln von Besitzern österreichischer Privilegien Ankündigungen lesen, die in solcher Form abgefasst sind, dass mit dem österreichischen Patentgesetze nicht näher Vertraute unbedingt glauben müssen, die Ertheilung eines österreichischen Privilegiums bilde eine besondere Auszeichnung von seiten des Handelsministeriums oder gar Sr. Majestät des Kaisers. Andere suchen das erlangte Privilegium als das Ergebnis einer sorg fältigen Prüfung ihrer angeblichen Erfindung, als eine staatliche Belohnung für dieselbe darzustellen. Viele erwerben ein Privilegium bewusst auf eine uralte Sache, nur um sich in ihren Ankündigungen der Bezeichnung „k. k. privilegirt“ bedienen zu können. Manche sind der Meinung, dass sie durch den Besitz eines Privilegiums auch zur Führung des kaiserlichen Adlers berechtigt sind, und erwerben das Privilegium blos aus diesem Grunde. Aber es gibt auch Privilegienbesitzer, die im guten Glauben handeln, die der Meinung sind, ein Patent oder Privilegium werde vom Staate that- sächlich nur für neue und gute Erfindungen verliehen; sie betrachten die Privilegiums-Urkunden als einen Garantieschein des Staates für die Richtig keit und den Werth dessen, was sie in der Patentbeschreibung als ihre Er findung bezeichnet haben. Gewissenlos j Patentvermittler, die das Erwirken einer ja an und für sich werthlosen Patenturkunde als besonders schwierig und nur durch Pro tektion'und dergleichen erlangbar hinstellen, bestärken diesen Theil des Publikums in solchem Irrglauben, da es in ihrem Interesse liegt, glauben zu machen, es werde ein Privilegium nur unter besonders schwer zu er füllenden Bedingungen ertheilt. Der Tagespresse, diesem eminenten Belehrungs mittel , liegt der ganze Gegenstand zu ferne; eine Notiz über das Patent wesen verirrt sich selten in eines der grossen Blätter; so bleibt der Wahn erhalten. Die gesetzliche Bezeichnung „k. k. ausschliessendes Privilegium“, die lange Zeit, welche die Ertheilung eines Privilegiums in Oesterreich in An spruch nimmt, ja der Rechtsschutz selbst, auf den der Besitzer jedes Privi legiums, also auch eines nicht rechtsgültig erworbenen, unbedingt Anspruch hat und haben muss, all’ dies zusammen bestärkt und verbreitet den W ahn, dass ein Privilegium eine Gewährleistung des Staates sei für die Neuheit und Nützlichkeit einer Erfindung. Dem ist jedoch nirgends so, auch in jenen Ländern nicht, in welchen der Ertheilung des Patentes eine rigorose Prüfung der Erfindung auf ihre Neuheit vorausgeht. Der Staat übernimmt nirgends eine Garantie für die Gültigkeit des Patentes, für die Neuheit oder Nützlichkeit der Erfindung. Der Paragraph 17 des österr. Privilegiengesetzes sagt ganz ausdrücklich: „Eine wie immer geartete Untersuchung über die Neuheit oder die Nützlich keit der angegebenen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung findet vor der Ertheilung des Privilegiums in keinem Falle statt; wogegen aber auch eine Haftung dafür von seiten der Staatsverwaltung durchaus nicht eintritt, sondern das Privilegium in dieser Hinsicht lediglich auf Gefahr, Schaden und Kosten des Privilegirten ertheilt wird“. Wir haben schon wiederholt darauf hingewiesen, dass es besser wäre, wenn das an den Patentwerber zu erfolgende Dokument statt der pompösen und nur irreleitenden Bezeichnung Privilegium oder statt des nicht ent sprechenden Wortes Patent eine solche Bezeichnung trüge, die der Natur und den Entstehungsbedingungen eines solchen Dokumentes mehr entspricht. Doch sind beide Bezeichnungen so sehr in die Verkehrssprache eingedrungen und ist namentlich das W 7 ort Patent so international verständlich und ge bräuchlich, dass es schwer halten würde, eine neue Bezeichnung einzubürgern; aber man brauchte nur die Bestimmung des französischen Patentgesetzes zu adoptiren, wonach Jedermann, der sich unrechtmässiger Weise als Patent inhaber bezeichnet oder dieser Bezeichnung, selbst bei Besitz eines rechts gültigen Patentes, die Worte: „ohne Garantie der Regierung“ hinzuzufügen unterlässt, mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt wird. Der betreffende Passus, §. 33, des französischen Patentgesetzes lautet: „Wer auf Schildern, Ankündigungen, Prospekten, Anschlagzetteln, Marken oder Stempeln die Eigenschaft als Patentinhaber in Anspruch nimmt, ohne ein gesetzlich er- theiltes Patent zu besitzen, oder, nachdem ein früheres Patent erloschen ist; oder wer ein Patent besitzt, aber diese Eigenschaft oder sein Patent erwähnt, ohne dass er die Worte hinzufügt: „ohne Garantie der Regierung“ wird mit einer Strafe von 50—1000 Frank belegt. — Im Rückfall kann die Strafe auf das Doppelte erhöht werden“. Eine derartige Bestimmung würde gewiss mithelfen, die jetzt so sehr verbreitete Meinung, mit der Ertheilung des Patentes übernehme der Staat gewissermaassen eine Garantie für die Rechtsgültigkeit desselben, zu zer stören. Jede französische Patent-Urkunde enthält aber überdies, um ja keinen
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