Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (11. März 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bundesgesetz betreffend Kontrolirung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren in der Schweiz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber das Einsetzen eines neuen Rades
- Autor
- Lauer, Herm. v.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- ArtikelAus Frankreich III. 73
- ArtikelBundesgesetz betreffend Kontrolirung und Garantie des ... 74
- ArtikelUeber das Einsetzen eines neuen Rades 75
- ArtikelBefestigung des Hütchens am Federhauskloben ohne Schrauben 76
- ArtikelElektrische Uhr mit stetiger Kraft 76
- ArtikelSprechsaal 76
- ArtikelStädtische Uhrmacherschule zu Besançon (1880) 77
- ArtikelVereinsnachrichten 78
- ArtikelVerschiedenes 78
- ArtikelBriefkasten 79
- ArtikelAnzeigen 79
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 75 — aber später rach der Schweiz zurückgeschickt werden, können zur Bezeich nung mit dem Stempel ad hoc oder zur Plombirung zugelassen werden, wenn der Beweis beigebracht wird, dass der Inhaber der betreffenden Waare verhindert war, zu rechter Zeit dem Gesetze nacbzukommen. Diese aus nahmsweise Erleichterung hört nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft treten des Gesetzes auf. Art. 12. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestim mungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volks abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung Gesetzes zu veranstalten. Also beschlossen vom Nationalrathe. Bern, den 23. Christmonat 1880. Der Präsident: Dr. E. Burckliardt. Der Protokollführer: Scliiess. Also beschlossen vom Ständerathe. Bern, den 23. Christmonat 1880. Der Präsident: Sahli. Der Protokollführer: Gisi. Auszug aus der VollziehungsVerordnung vom 17. Mai 1881. Art. 1. Die Stempelzeichen für die Kontrolirung der verschiedenen Feingehaltsgrade sind folgende: Gold. 18 Karat oder 750 Tausendstel und darüber. 14 Karat oder 583 Tausendstel. 875 Tausendstel Silber. und darüber. 800 Tausendstel. Art. 2. Die einem Kontrolamte zur Probirung und Kontrolirung eingesandten Waaren müssen nach dem Feingehalte klassifizirt und von einander getrennt gehalten sein. Jede Partie muss von einer mit der Unterschrift des Produzenten versehenen Deklaration begleitet sein, welche die Zahl und Beschaffenheit der Gegenstände, den Feingehalt und die Nummern angibt. Die Bijouteriearbeiten, Gold- und Silberarbeiten, Uhrengehäuse und alle nicht numerirten Stücke müssen, um kontrolirt zu werden, die Marke des Fabrikanten oder ein von dem Kontrolamte anerkanntes Unterscheidungs zeichen tragen. Art. 3. Die zur Kontrolirnng eingereichten Gold- oder Silberwaaren werden in allen ihren Theilen probirt. Um eine Beschädigung durch die Entnahme der Probe zu vermeiden, müssen sie vollständig montirt, nicht ganz fertig, aber so weit in der Fabrikation vorgerückt, eingereicht werden, dass beim Fertigstellen die eingeschlagenen Marken, so wie die Waaren, keine Aenderung erfahren können. Eine spezielle Verordnung des eidgenössischen Handels- und Land- wirthschafts-Departements wird soweit nöthig und mit Berücksichtigung der verschiedenen Klassen von Waaren diese Vorschrift noch mehr ins einzelne ausführen. Art. 4. Keiner, der eine Gold- oder Silberwaare zusammensetzenden Theile darf von geringerem Feingehalte als die Waare im Ganzen sein, was auch immer die Farbe der für seine Fabrikation oder Dekoration aiigewendeten Legirungen sei. Ausgenommen sind die Einlagen und Ornamente von Platina und Silber, welche äusserlich angebracht sind, so wie auch die Charniere von silbernen Uhrgehäusen, so weit dies nicht durch die Bestimmungen des Art. 8 beschränkt ist. Art. 5. Der Stempel wird auf allen wesentlichen Theilen der Waare angebracht, nämlich: 1) Bei den Uhrengehäusen: a. auf den Deckeln; b. auf dem Staubdeckel (cuvette); c. auf den Rändern (carrures); d. auf dem Bügel. Auf Verlangen des Fabrikanten kann der Stempel auch auf dem Bügelring angebracht werden. Stempel mit denselben Zeichen wie die oben angeführten, aber kleiner, dienen zum Stempeln der Gold- und Silberarbeiten, der Ränder (carrures) und Bügel von Uhrengehäusen etc. Wenn der Staubdeckel von einem anderen Metall als dem durch den Stempel bezeichneten ist, so muss er die genaue Bezeichnung dieses Metalles mit allen Buchstaben enthalten. 2) Bei den Gold-, Silber und Bijouteriearbeiten wird der Stempel auf dem Haupttheil der Waare angebracht. Dies wird an dem Orte ge schehen, welcher am passendsten und solidesten ist, um den Eindruck des Stempels zu ertragen. Zusätze zur Angabe des Feingehaltes von 18 Karat für Gold und 875 Tausendstel in Silber, wie: premier titre, first silver, first gold, erster Fein gehalt und damit identische Uebersetzungen in andere Sprachen werden zur eidgenössischen Stempelung zugelassen. Art. 6. Wenn Gold- und Silberwaaren äusserlich oder innerlich Theile von geringerem Feingehalt, als dem in der Deklaration oder den aufge drückten Zeichen angegebenen enthalten, so werden diese Theile durch den beeidigten Probirer in Gegenwart eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde zerschnitten, unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Art. 7. Für täuschungsweise ausgefüllt erklärt werden die Gold- und Silberwaaren, welche im Inneren Theile von geringerem Feingehalt, ein Uebermaas von Loth, oder Metalle, Legirungen und andere Substanzen, verschieden von den die Hauptmasse der Waare bildenden, enthalten. Die für täuschungsweise ausgefüllt erkannten Gegenstände, werden von dem beeidigten Probirer in Gegenwart eines Mitgliedes der Auf sichtsbehörde zerschnitten, unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Art. 8. Wenn die zur Stempelung vorgelegten Waaren für ein Land bestimmt sind, welches verlangt, dass die Feingehalte voll oder ein wenig höher seien, als die durch das Bundesgesetz bestimmten, oder welches die im Art. 4. angeführten Ausnahmen nicht zulässt, so ist es Sache des Pro duzenten, die in dieser Beziehung nöthigen Vorsichtsmaassregeln zu treffen. Das schweizerische Kontrolamt trifft keine Verantwortlichkeit, wenn, nachdem es das eidgenössische Stempelzeichen unter Berücksichtigung der gesetz- mässigen Fehlergrenze, oder der im Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen ange bracht hat, die fraglichen Waaren später von dem auswärtigen Kontrolamt zerschnitten oder zurückgewiesen werden. Bern, den 17. Mai 1881. Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess. lieber das Einsetzen eines neuen Rades. Von V. Lauer in Mitau. Nachdem das alte Rad vom Triebe abgenommen ist, wird die Vernietung am Triebe etwas nachgedreht, damit das neue Rad wieder fest und sicher aufgesetzt werden kann. Hat man ein passendes Rad ausgewählt, so besieht man die Zähne, ob diese alle gleich stark sind und ob sie über haupt die richtige Stärke haben. Man setzt ferner das Rad auf einen Drehstift und prüft, ob dasselbe rund läuft; wenn nöthig, so setzt man dieses erst rund. Zu dem Zwecke des Rundsetzens wird das Rad aufgelackt, und während der Lack noch weich ist, dreht man die Spindel und hält am Umfange des Rades ein Putzholz, welches wie ein Stichel auf die Auflage des Drehstuhles gelegt und lang sam nachgerückt wird, bis man fühlt, dass alle Zähne vom Rade daran ankommen. Das Loch dreht man nun mit einem schlank geschliffenen Stichel konzentrisch zum Radumfange. Mit einer Reibahle wird alsdann aufgerieben, bis sich das Rad so weit auf das Trieb stecken lässt, dass es noch vollends auf geschlagen werden kann. Bevor man das Rad festnietet, untersucht man dasselbe, ob es nicht zu stark ist, und ob es an jeder Stelle die gleiche Stärke hat, um erforderlichen Falles hier nachzuarbeiten. Wie bei dem Nieten der Unruhe, so treibt man auch hier das Rad mit einem Holzpunzen flach auf, und nietet dann erst mit einem gebohrten Flachpunzen. Mit einem rund geschliffenen Stichel, dreht man um das Trieb herum eine Nut in das Rad ein, die man mit Holz und Roth auspoliren kann. Nachdem nun der betreffende Eingriff geordnet ist, werden die Schenkel des Rades nach gefeilt, die Flächen geschliffen, polirt oder vergoldet.
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