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Erzgebirgischer Volksfreund : 23.08.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-08-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-191708238
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19170823
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19170823
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1917
- Monat1917-08
- Tag1917-08-23
- Monat1917-08
- Jahr1917
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 23.08.1917
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70. Jahrg Donnerstag, den 23> Aagnst 1917. E-« «NLUM- NL7I Nr. 194. M«g»LggWMzg»WMS«««üM «rMWLS« ««i-elMMvrrt»: I» «n,«»^!td^irk d« R»a» »«r ,L.S«t!uU« »»ft,.. MM., Im -»««en ULKiriM. Z«IK MPi«, rm R«N-mkt«U di«Zelle v»nk.«o»«o: Erzjtt». «rnl, SchnecLn, NcüftLdtü. V»Ache<r.N»«»o Leipzig Rr. Iggr». »«««Igtu.rrnnahiuefür »»»»««-«UWWttichMMl! »drmm-r bl» EMittag» stellen. Tin« Etwllhr füi die ^nin-d»t M-ZWU»' «m niichsten ,d,r am »»sgelchiirdea« »mm »«stimmt,r Sl-U« wled nichl a^edea, UMmeni« G die Richltgiell dee du«d kb'"1nntt^ «at»iäM,L vmnmn. — Für Allckaode u»»«rl«nat einii^Mtn SchrlMlülle kann die L»äftltstung gemacht werden. HaiiVtnclchtiflStttNe« In Schneeberg, Aue, L»n» und Schwarzende.g. KönigNcyen Anrtshauptmannschastm Schwarzenberg und Zwickau, sowie der Königlichen und Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johann georgenstadt, Lößnitz, Neustädtei, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Verlag von C. M. Gärtner, Schneeberg. Drahtnachr.: BoWsreuod Schnrcberg-St. ^«uspr.: Elbnreöerg 10, Ane 81, Lößnitz Amt Aue 440, Tchiuarzenberg IS. Dm Handcl mit Gänsen betreffend. Zu der nanfftchend abgrbrncktcu Ausführungsverordnung dr» Königliche» Ministc- riums d.s Innern über den Äs:.':hr mit Gänse!! vom 2. August 1917 wird für den Bezirk der König ichen Amtsh?>upt>iiau»fchost Zuickiu einschließlich der revidierten Städte Crimmitschau, We bau und Kirchberg folgendes bestimmt: Zu 8 S. Die Festsetzung vou Höch, preisen für Gänsefleisch u. s. w. erfolgt durch besondere Bekanntmachung. Z - 8 3- Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum gewerb ünäß gen An- und Verkauf oon Gämsen ist schriftlich bei d.'r O.t.bchörde (Stadtrat, Bürg rmeister, Gemeindevorftaud) und von t iefer unter B ifüguug cin 3 crisbehördlich n Z.'uguisfts d.i über, daß der Antrag steller schon vor dem 1. August 19 4 den Handel mit Gänsen selbständig betrüb« hat und N ege r Eigentumsvergehens n rd Pre swuchers oder Ueberschreituuz von Höchstpreisen während der Kriegszeit l icht beäraft tst. Zu 8 5. Vordrucke für Mfchlußs i eine si^d gegen Borlegung der Eclaubniskarte beim Be- zirtsverband — Ernährungsmittelabteilnug, — Mittelstraße Nr. 1 — zu entnehmen. Zu 8 6. An» und Verkauf-büche, sowie Vordrucke für An» und Verkaufsanzeigen in Post kartenform !ö ueu ebenfalls gegen Vorlegung der Erlaubniskarte in der Ernährungs abteilung entnommen werden. Zwicknu, den 2V. August l9'.7. Der Vezirksverband ssr Königlicher» Amtshauptmannschast. Or. Jani. rlnssÄhvung-veeordnung über den Häufel mit Gänsen, Zur Verordnung del- Stellvertreters d:Z dteichrka zlers über den Handel mit Gänsen vom 3. vuli 1917 (RsichSgefetzbl. S. 581) wird bestimmt: 8 Auch für lebende Gans! wird der Verkauf nach Gewicht vorgeschrieben. Beim Verkauf lebender Gänse durch d u Züchter oder Mäster darf der Preis von Mk !!.80 für */, kg nicht überschritt.-:! werden. Der Preis gilt ab Slall des Züchters od-r Masters. B im LVuterverkauf durch d u Hänger d rs insgesamt er« Zuschlag von Mk. 0.35 je für '/» kg einschließlich d r Besörberw.gsk.'st u uicht überschritten werden. ü D e Festsetzung vou Höchstpreisen nach 8 4 der Verordnung wird den Amts Haupt» mannschasteu bez. Bürgsrmeisteru d r Stä:te mit rcv Städteorduung übertragen. Sie hat sich auf roh:s nud auög lassenes Gäusef !t zn -rstrcck n. Für geräucherte Gänsebrust und andere aus Gänsefleisch herg stallte Waren, d e ganz überwiegend nach Sachsen eingeführt Werden, bleibt einheitliP.eizfestsetzung vor ehaltru. 8 3. Wer gew rb maß g Gänse au- und verkaufen will, bedarf dazu einer besondere« Erlaubnis. Ter beM^ren Erlaubnis bedürfen nicht die Einkaus-gesellschaften für Ost- uud Weßsachfen, sowie de Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommnualverbände. Die E-lanbuiS wird auf Aut-a.z durch Ausiiellung einer Ausweisk >rte erteilt, sie gilt für daS Königreich Sachsen. Zuständig zur ErlaubniSerteilung ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in Hessin Bezirk der AuivagsteNer wohnt. D.m Antrag auf Erteilung der Krlaubn-s ist ein Zeugnis der OrtSbehörde darüber beizu üg n, daß der An-ragstcll r schon vor d m 1. August 1914 den Handel mt Gänse» selbständig betrieben hat und wegen Eigcnlumsv rgeheus oder Preiswuchers oder Ueber- schrcitnng von Hö.hßp-uifeu. n-ähr md der Kriegvzcit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten l eautragt und ausgestellt werden. F r jede AnSnwislarte ist eine Gebühr von 3 Mk>, für jede Nebenkarte eine Gebühr vou Mk 0.50 zu s. trichteu. Die Erlaubui? kau» jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und UeberwachmtgsvoZchnften, widerrufen werden. Die AuSwei-karte ist dann der ausstellen« den Behörde zurücfzugeben. Lie Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfe», sind im Amtsblatt des Kommunalverbandes zn veröffentlichen. Die Ausweislarte ist bei Ausübung deS Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgesch assen w.rdeu, sowie den UeberwachungS- und Polizeibeamten vorzuweiM. 8 4. Die entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe von lebenden oder toten Schlacht, gäuscn unmittelbar en Verbraucher ist dem Züchter oder Mäster verboten. Züchter und Mäster dürfen Schlacht,äuse nur au Personen oder Stellen abgebeu, dir zum Verkauf vou Günsen zugelaffeu sird. Die unmittelbare Ahggh, an Verlranche« ist nur tn offenen Verkaufsstellen -und auf den Wochenmarkt den zum Verk uf von Schlachtgti isen zugelassenen Personen oder E meichtungen gestattet. 8 b. Belm Aufkauf von Scblachtgäu e? bat der Aufkäufer e n n Schlußscheln au»- zustellen (vgl. 8 6 der Verordnung). Vordrucke haben die Kommunalverbänbe bereit gustellrn und nnentgeldlich an Aufkäufer abz«,ebrn Di« im 8 3 genannten Gesellschaften rind Einrichtungen find von Gchlnßschejnz,vang befreit, hab«» a^er bem Veräußerer den Ankauf nach der Stückzahl schriftlich zu b^s.l einten. 8 6. "" Jeder Aufkäufer, einschließlich der in 8 3 genonnten Grsellschaften und Ein richtung«», h,t Gin« und BerkaufSbuch führe», au» dem dl« Anzahl der em- gekauft«« «nd verkaufte« Gänse, Nam« und Wohnort der Verläufer und Käufer, fowi« die An- und Berta fSpreise zu ersehe» sind. §4« Aukaüf^anze^c ^streckt sich auch auf die tn Orten außerhalb Sachs««» erworben«» Eäuse. Er hin siden Mittwoch dem Kommuualverbaud oder der ihm vo» diesem bezeichueteu Etell« auf PoätarUvvsrdvMk anzuzetgen, wieviel Gäule er seit der letzten Anzeige «»gekauft, wteviel Gänse nnd nach welche« Orten er verkauft hat. Er in beim Berkaus au die Weisungen dieser Stell« ge bunden. 8 7. Der Verkauf van S hlachtgäufen an Verbraucher ist nur gegen Abgabe einer Gänsekarce und 4 Stück Zehutelanrei eu der Fleischtarte für jedis halbe Kilogramm Schlachtgewicht der ungeöffnete« gerupften Gans zulässig. Beim Verkauf von Gänse fleisch tn Teilen tst für jeden Teil von höchsten» einem halben Kilogramm,ewtcht etuer dec 4 Abf hnitts der Gänftkarte abzugebeu. Die eingenommene» Gä.isek .rten, Äarte.!- abschnltte und Zleischmarken sind mlndestrns aller 2 Wochen unter Vorlegung des Ein- und Verkaussbucheö an den Kommuna'verband abzulieferu. 8 8- Die Gänsekarte wird nur ans Antrag von der OrtSbehörde auSgegeben. Uebsr die Ausgabe tst eine Liste zu führe«. Jede. Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen darf eine Karte erhalte'. Größere HauS Vtmigen erhalten für je 4 Personen ein« Zusatzkarte. Bruchteile werden nach oben abgeriude. Bei der Berechnung sind Kinder unter 6 fahren nur zur Halste >u r chnsu. G -stwirtschaften dürfen für je 4 ständ g: Verpfleggäste zusammen eine Karte erhalten. Als ständiger Verpflegungsgast gilt, w:r regelmäßig täglich weni .stenS e ne Hauptmahlzeit in d:r brtr. Gastwirtschaf: einnlmmt. Wer selbst GL se hält, darf keine s.arte erhalten. Lie Kart..! ist lediglich Sperrkarte, gibt also keiuen A nspruch auf Belieferung, sie kann lei einem zum Verkauf von Schlachtgänseu zugelasssuen Händler zur Be lieferung angemeldrt werden. Bei der Anmeldung ist nur der Bestellabschüttt, die ganz« Kart: erst Lei der Lieferung selbst abzugebrn. 8 9. Das Min sterlum des Innern kann Ausnahmen bew lligen. M t seiner Ge nehmigung könne« die Kommunalverbände für Telle ihre» Bezirk» für den Bezug der Gänse durch den Verbraucher eine abweichende R zelung treff n. v n dem Karten- und Fleischmarkenzwang darf nicht» geändert werden. 8 10. ... Zuwiderhandlungen werden gemäß § 11 der Verordnung bestraft. 8 n- Die Bestimmungen l« Zß 1, S uns 5 treten sofort, bis übrigen am 15. Au gust 1917 l« Kraft. Nr. 1906 HL. HI. Dresde-r, den 2. August 1917. Ministerium des Inner». 8, AbLndirung der Grundsätze für die Gewährung von Uuterftützung an die Arbeitslosen der Textilindustrie im Bezirksverband der Königliche« Amshauptmanuschaft Zwickau: § 4 erhält uukr c) und ck) folgende Fasftm i: Verdienter Arbeitslohn ist bei teilweiser Arbeitslosigkeit (vsrgl. 8 2) nicht anzu rechnen, wen« dec Verdienst nur bi» 4 Mk. wöchentlich beträgt. Der diesen Betrag übersteigens« B-rdienst ist zu 50 «nzurechnen. Renten, Pensionen und sonstige Zuwendungen aus öffentllcken Mitteln werde«, wenn sie wöchentlich nur bi» 5 Mk. betrogen, auf dis Unterstützung nicht an gerechnet. Darüber htnauSgehrnde Beträge kommen zur Hälfte in Anrechnung. 8 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Unterstützung soll in der Regel nicht mehr betragen als der Arbeits verdienst, den der Unterstützungsbedürftige vor Eintritt der in 8 1 erwähnten Arbeitsdesch Luk»:! gen gelabt hat. Jedoch muß die Unterstützung so bemessen sein, daß der Arbeiter in der Lags tst, durchzuhalten. Zwickau, den 18. August 1917. Der Bezirksvrrbaud der Königliche» Amtshanptmannschaft. Für den Amtshauptmann V. Römer. 1917 tst späteste«» bis I. September dS. IS. bei Vermeidung der lwangSwetse« Beitreibung on unsere Stadtsteuereinnahme zu bezahlen. Lchtti ebcrg, den 20. August 1917. Der Ltadtrat. Schneeberg. Städtische Einkommensteuer betr. Die am 15. August fällig gewesene Städtische Einkommensteuer für den 3. Termin GrünhM. NotgeldeinziehMg. Auf Anordnung de» Königlichen Ministerin«» de» Innern darf das hier verauS-' gabt« Notgeld nicht mehr als Zahlungsmittel dienen, sondern es ist emznzieheu. Es wird daher zn dessen Einlösung bei der hiesigen Stadtkasse bis spätestens Gude dieses Monats hiermit ausgeiordert. » Grünhai», am 9. August 1917. Der Siadtgemeindevat- Oeffentliche Sitzrmg der Stadtverord»eten z« Schneeberg, D » ir « - e s t a g, den ss. A«g»st iviv, nachmittags « Nlr^ Niederschlema. SO«W SmMekMW Mittwoch, do« Aagnft, abends 7 Uh». Li- amtliche,» Bekanntmachungen st'-Mch" «-Hörden »nnen tu de« Geschäftsstelle,» de» „«rsg-bt-gifche» B-»r»s-eu»»d-»" Utz Gch»eeb«g, «»e. Lchwarz«nbe»g und LöHuitz «tug-letze« W«»d«^
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