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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 22.08.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191908226
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19190822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19190822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-22
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 22.08.1919
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MWiM — 69. Jahrgang. - - Freitag, den 22. August Nr. 193. Früher Wochen- und Nachrichtsblatt MgEM W S»Ms- WK LMtns. WM öt-Wn kEck MtM, KMW, WmM>rs. Mn SIMM. St-Amk U MÄ. ktNWM, Nm, WsMU M MW UMMatt W rss . Amtsgericht -sM den Stadtrat M Lichtenstein »eebeettetfte Zeitung 1QiQ tu» «»ttgerichtsbeziek. rr-LN. K8se-Berkauf: Freitag, den 22. August. Auf den Kopf 1 Stück für 22 Pfg. bei Hermann Hammer, Sachse, Merkel, Stiegler und Zierold. De« Srtsernührungsausschutz für Callnberg. Bezirksverband. Nr. 241. Getr. b. Glauchau, am 15. August 1919. VllMW- M MWMlW U SklWllsMl Io WWllM ooi Anke IN MMM avkl W VMlellon MI SM M AttWkl, lle Ml „SklWtMM W, W MWMM MSN. Auf Grund der Relchsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18.-6. 1919 — R-G.-Bl S. 535 — wird für den Bezirk der Amtshauptmann- schäft Glauchau einschl. der revidierten Städte Glauchau, Meerane, Hohen- stein-Er-, Lichtenstein und Waldenburg folgendes bestimmt: 8 1- Als Selbstversorger gelten der Uuternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Raturalberechtigte soweit sie als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Brot, getreide, Gerste oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betrieb ganz oder überwiegend beschäf. tigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Ange hörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalte leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind (8 8 Abs. 3, R -G -O ) Das Recht der Selbstversorgung wird auf solche landwirtschaftlich? Be triebe beschränkt, deren Borräte an Brotgetreide und Gerste zur Ernährung der Selbstversorger gemäß 8 2 bis zum 15. August 1920 ausreichen und die sich gemäß der Bekanntmachung des Bezirksoerbandes vom 10. Juli 1919 rechtzeitig bei den Ortsbehörden zur Selbstversorgung angemeldet haben (8 63 R-G.-O). . 8 2. Trotz d. Beschlagnahme dürfen die Unternehmer aus ihrem selbstgebaute« Brotgetreide und ihrer selbstgebaute« Gerste verbrauchen: 1) Zur Ernährung d?r Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 16. August 1919 ab: s) an Brotgetreide monatlich 12 kg. d) an Gerste „ 5 „ , 2) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs die vom Reichs ernährungsminister mit Zustimmung des Staatenausschufles fest- zusktzenden Mengen und zwar vom 16 8. 1919 ab für jede Zuchtsau, die gedeckt und dem Bezirksoerband angezetgt ist, für den Wurf 100 kg. Die fceigegebenen Mengen dürfen nur in gedroschenem Zustande verfüttert werden, soweit nicht der Bezirksoerband Aus nahmen gestattet (§ 8 Abs. 1, R.-G -O. und Verordnung vom 5. 8. 1919 — R..G--Bl. S. 1367 —), 3) zur Bestellung der Grundstücke die festgesetzten Saatgutmengen (§ 8 Abs. 1, R.-G.-O. und Bekanntmachung des Beztrksoerbandes vom 13. 8. 1919). Auf die Zeit vom 16. 8. bis 15.,9. 1919 erhalten die Selbstversorger Brotmarken, fweshalb ihnen ein Anspruch auf Brotgetreide für diese Zeit nicht zusteht. Die zur Selbstversorgung bestimmten Vorräte sind von den übrigen Beständen abzusondern und als solche kenntlich zu machen. / 8 3. An der Brotversorgung der übrigen Bevölkerung durch Brotkarte nehmen die Brotselbstversorger nur soweit teil, als ihnen Ms Antrag durch die Ortsbehörde auf die zweimonatige Mehlperiode je Kopf 8 Weizenbrotstreifen ausgehändigt werden dürfen; dafür werden ihnen 4 Kg. Brotgetreide in Ab zug gebracht. Die in Abzug zu bringende Menge ändert sich mit einer Neu- festsctzung der Ausmahlung. Die Ortsbehörden haben die Anzahl der Selbstoersorgerpersonen, für die Weizenbrotstreifen ausgegeben worden sind, bei Einreichung der Selbst oersorgerliste stets mit anzugeben. 2m übrigen dürfen die Ortsbehörden weder Brot> und Mehlmarken, noch Zusatzmarken für Brot und Mehl an Selbstversorger abgeben. 8 4. Die Verarbeitung der den Selbstversorgern nach § 2 zustehenden Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen, sowie zu Futtermitteln, und die Weiterverarbeitung von Schrot, Grieß, Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl ist von der Ausstellung von Mahl- bezw. Schrotkarten abhängig. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Gerste, die den Tierhaltern, die nicht zu den selbstversorgungsberechtigten Personen gehören, von der Futtermittelstelle des Bezirksoerbande» zugewiesen wird (8 64» R.-G.-O.)- 8 5. Die Mahlkarlen für die Selbstversorger werden gemeindewetse ausgestellt »nd zwar: s) bei Brotgetreide in der Regel fauf 2 Monate, auf Antrag (z. B- bei großer Entfernung von der Mühle) zur Erleichterung auf 4 Monate, erstmalig auf die Zeit vom 16 /9. bis 15./10. bez. 15./12. 1919, auf Antrag, da wo der Ausdrusch schon Ende August entsprechend vorgeschritten ist, schon vom I. 9. 1919 ab. Die Ausstellung erfolgt wie bisher in Form von Sammelmahl karten für die sämtlichen Selbstversorger einer Gemeinde, b) bei Gerste schon vom 16./8. 1919 ab ebenfalls in der Regel auf 2 Monate. Zur Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste zu Futterzwecken werden Schrotkarten für jeden einzelnen Selbstversorger, sowie für diejenigen Tier halter, dieNlchtselbstoersorger sind, wie unter b) ausgestellt (8 64 b/ss,R.G.O). 8 6. Die Mahl- und Schrotkarten werden auf Antrag fvom Bezirksverband und nur zur Schaffung eines Vorrats für den auf den Karten festgesetzten Zeitraum ausgestellt und sind nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig (8 64 b, c, R. G. O.) 8 7- Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorübergehend eknschränken, um später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so hat er seine Ersparnisse in Erzeugnissen (Mehl Schrot usw.) aufzubewahren. An Futter dürfen innerhalb der nach ß 5 bestimmten Fristen auch die Mengen verarbeitet werden, die in vergangenen Monaten erspart worden sind (A.-V-.O. Ziffer 34 zu 8 64 c, R.-G--O.). 8 8. Die Selbstversorger dürfen nur die in den Mahlkarlen vorgcschriebenen Mengen zur Verarbeitung für die vorgeschriebene Zeit abliefern. Die Verarbeitung darf nur durch die Mühle erfolgen, die auf der Mahlkarte verzeichnet ist. Ein Wechsel des Betriebes ist nur mit vorheriger Zu stimmung des Bezirksverbandes zulässig. Mit der Verarbeitung von Selvst- oersorgergetreide und Gerste werden nur ausschließlich gewerbliche Mühlen betraut. Die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste auf eigenen Mühlen (Schrotmühlen, Quetschen usw.) ist verlöten. Geben Landwirte, deren Angestellte oder Beauftragte Brotgetreide- oder Gerstenmengen ab, für die entweder überhaupt keine Mahl- oder Schrot karten ausgestellt find oder die die in den Mahl- oder Schrotkarten fest- uesetzten Mengrn überschreiten, so kann dieser Umstand neben den strafrecht lichen Maßnahmen die dauernde Entziehung des Rechtes der Selbstversorgung zur Folge haben (8 64 d. R.-G.-O.). 8 9 Scheiden innerhalb der Mahlkartenperiode aus dem Hausstand des Selbstversorgers und damit aus der Selbstversorgung eine oder mehrere Personen aus, so hat die Ortsbehörde vor Beginn der Ineuen Periode dem Bezirksoerband bei Einreichung der Selbstoersorgerltsten mit anzugeben, wieviel Personen bei jedem Selbstversorger weggefallen sind und seit welcher Zeit. Die Kürzung der Getreidemengen erfolgt dann auf der neuen Mahl karte auch für die vergangene Zeit. § 10. Treten Personen in den Hausstand des Selbstversorgers später ein, welche gemäß 8 1 Absatz 1 an der Selbstversorgung teilnehmen wollen, so kann die Telnahme an der Selbstversorgung nur jeweilig mit Beginn der neuen Mahlkartenperiode erfolgen. Bis dahin haben diese Personen Anrecht auf Zuweisung von Brot karten nach den allgemeinen Bestimmungen über die Brotmarkeneegelung. ' 8 11- Die Selbstversorger haben vor Beginn jeder Mahlperiode dem BezirkS- verband durch Vermittlung der Octsdehöcoen anzuzrigen, wieoiel von den zur Verarbeitung zugelassenen Mengen in Brotgetreide oder Gerste aus gemahlen werden sollen. 8 12. Vor der Beförderung des Brotgetreides und der Gerste zur Mühle und der Erzeugnisse von der Mühle ist jeder einzelne Sack mit einem An- icnzezettcl nach oorgeschriebenem Muster zu versehen, aus dem sich der In halt des Sackes nach Fruchtart und Gewicht, sowie Name und Wohnort >es Eigentümers ergibt. Der Anhängezettel hat an dem Sack zu verbleiben, ris der Müller das Brotgetreide oder die Gerste verarbeitet. Die Lagerung les Brotgetreides und der Gerste in der Mühle hat getrennt von den übrigen Früchten so zu erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Sofort nach der Verarbeitung des Brotgetreides und der Gerste sind )ie mit den daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke wieder mit den Anhängezetteln zu versehen. Die Vordrucke zu den Anhängern sind von den Ortsbehörden zu be ziehen (8 64 i- R.-G.-O.) 8 13. Die Mahl- und Schrotkarten sind dem Müller gleichzeitig mit dem Brot getreide und der Gerste zu übergeben. Der Müller darf von Selbstversorgern oder Tierhaltern Brotgetreide und Gerste nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch eine ordnungsgemäß ausgestellte, noch gültige Mahl-
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