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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Es kam hierauf der von der Deputation in Antrag gebrachte Zusatz zum Z. 4. zur Berathung. (s. oben S. 149.) v. Krug erklärte sich gegen eine solche Verschärfung des Gesetzes, welche den Staatsdienern noch eine ganz besondere Ver pflichtung, um definitive Anstellung nachzusuchen, auflege, die ihn leicht durch Vergeßlichkeit oder irgend ein anderes zufälliges Hinderniß in ein nachtheiliges Verhältniß bringen könne. Abg. Ritterstädt trägt darauf an, da man dem Beam ten das Präjudiz gestellt habe, daß seine Anstellung, wenn er um definitive Bestätigung derselben nachzusuchen unterlasse, noch ferner als provisorisch anzusehen sei, auch auf der andern Seite der Anstellungsbehörde das Präjudiz gestellt werde, daß die An stellung sofort definitiv sei, wenn dieselbe nicht binnen 3 Mona ten auf das Gesuch resolvire. Der königl. Commissarius v. Merbach erklärt, daß ihm der vorgeschlagene Zusatz durch die angenommenen Amendements unpraktisch geworden zu sein scheine, weil sich durch diese Amen dements das Verhältniß des Dieners zum Staate umgedreht habe. Nach demselben könne der Diener auch während der ersten 2 Jahre nur mit Angabe der Gründe entlassen werden. Entlasse ihn also die Regierung nicht, so versteht es sich von selbst, daß er als bleibend angestellt zu betrachten sei. Prinz Johann hält es für wünschenswert^, daß dem Staate Veranlassung gegeben werde, sich in dem Augenblicke, wo die Zeit zur Entlassung des Dieners ablaufe, noch einmal zu überlegen, ob derselbe brauchbar sei, oder nicht. Secretair Hartz erklärt sich gegen das Amendement. Es sei nicht sein Wunsch, sagt er, daß die Regierung gleichsam im mer warte und aufpasse, wo jemand sei, der entlassen werden könne; sondern es solle ihr nur Gelegenheit gegeben werden, wenn sie einen untüchtigen Staatsdiener bemerke, sich desselben zu entledigen. Eine besondere Aufforderung dazu bedürfe es nicht; die Berichterstattungen und dergl., was dadurch erfor derlich werden würde, dürfte leicht den Leidenschaften der Unter behörden Nahrung geben. Dieser Meinung schloß sich der königl. Commissarius v. Merbach an und bei der Frage des Präsidenten: ob der von der Deputation vorgeschlagene Zusatz zum §.4. angenommen werden solle? erklärten sich 28 gegen 12 Stimmen dagegen. Der Secretair Hartz verlas nunmehr den tz.4., wie er nach den verschiedenen Amendements lauten würde, nämlich: „tz.4. Die Anstellung derStaatsdiener ist in der Regel während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritte in den Staatsdienst widerruflich. Ein Widerruf der erfolgten Anstellung kann je doch nur von der Anstellungsbehörde oder, dafern sie nicht eine collegialische ist, vom Gesammtnünisterium beschlossen werden, und es müssen dem auf solche Weise betheiligten Die ner die Gründe des Widerrufs schriftlich und speciell mitge- theilt werden, auch ist ihm bei seinem Abgänge die Hälfte des zuletzt genossenen Jahrgehaltes baar auszuzahlen. Andere Ansprüche an die Staatskasse entstehen für den betheiligten Diener durch den Widerruf nicht. Nach Ablauf zweier Jahre ist die Anstellung als unwiderruflich anzusehen. Nur unter den rc. rc. unwiderruflich zu achten. Jngleichen ist bei den zu andern Staatsamtern Ernannten, wenn sie zuvor schon in öffentlichen oder amtlichen" w. rc. In dieser Fassung wurde der tz.4. einstimmig von der Kam merangenommen. Man ging hierauf zur Berathung über den tz. 5.*) über. — Der Referent verlas denselben nebst den betreffenden Motiven, und erklärte sich zugleich nochmals gegen das dagegen abgegebene Separatvotum; wogegen Bürgermeister Wehner nochmals auf die Gründe aufmerksam zu machen sich bewogen findet, die er unter Zustimmung des Bürgermeister Bernhardt bereits schriftlich niedergelegt habe. Ihm scheine in diesen Bestimmun gen die Warnung für alle jnnge talentvolle Leute zu liegen: „Sieh dich vor, daß du dich nicht übereilst und die mannichfachen Nach theile übersiehst, die du bei dem Eintritte in den Staatsdienst zu erwarten haft." Prinz Johann stellt die Frage auf, ob jemand einen Be dienten anders als auf Aufkündigung annehmen werde, und wa rum der Staat bei ähnlichen Leistungen mehr gebunden sein solle, als eine Privatperson? I). Deutrich bemerkt, daß allerdings alles darauf an komme, was man unter den Worten „höhere wissenschaftliche Ausbildung" zu verstehen habe, und es wäre vielleicht angemes sen , das Wort „höhere" ganz wegzulassen. Nostitz und Ianckendorf schlägt vor, die Worte so zu verändern, daß man sage: „solche Diener, deren Dienstoerrich tungen mehr eine auf einer mechanischen Fertigkeit beruhende, als eine wissenschaftliche Bildung voraussetzende Befähigung in An spruch nehmen." Der königl. Commissarius v. Merbach: Es scheine ihm, als ob man durch diese Veränderungen dem Zwecke nicht naher kommen werde. Es sei der größte Fleiß darauf verwendet wor den , die verschiedenen Kategorieen der Staatsdiener möglichst genau zu bestimmen. Bei allem Fleiße sei man aber doch am Ende zu dem Resultate gekommen, daß eine ganz zweifellose Be stimmtheit unmöglich sei. Die wissenschaftliche Ausbildung sei als Kriterium nicht ausreichend; denn die Schulwissenschaften, welche sich z. B. ein Canzellist anzueignen habe, seien doch auch Wissenschaften; der Begriff der mechanischen Fertigkeiten sei eben so wenig ausreichend; denn es gäbe mechanische Fertigkeiten, die, wenn sie nützlich sein sollten, zugleich wissenschaftlich sein müß ten. Durch den Ausdruck „höhere wissenschaftliche Ausbil dung " habe man die akademische Ausbildung verstanden wissen wollen. Uebrigens sei es in jedem Falle Sache des Contracts, ob die Regierung einen Anzustellenden als einen solchen ansehen wolle, der seiner Ausbildung wegen unter die §. 5. ausgestellte Kategorie gehöre oder nicht, und ob der Anzustellende sich der Aufkündigung unterwerfen wolle. Eben deshalb aber, weil cS Sache des Contracts sei, könne von Willkühr gar nicht die Rede sein. Uebrigens sei ja diese Bestimmung zum Th ei! schon früher praktisch angewendet worden, und man werde nie gehört haben, daß man über die Entlassung eines auf Aufkündigung Angestell ten, als über einen Act der Willkühr geklagt habe. Außerdem wären auch den auf Aufkündigung zu stellenden Dienern viele *) Den Inhalt desselben s. oben S. 148. Vortheile
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