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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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67. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 21. Mai 1833. Nachrichten v Acht und vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 15. Mai 1833. (Beschluß.) Secretair Hartz ist damit einverstanden, daß man dem Appellationsunfuge künftig vorgreifen müsse, das gelindeste Mit tel böte Z. 32 des Gesetzentwurfes selbst dar, man möge nämlich §. 31 unverändert stehen lassen, und §. 32 dahin abändern, daß es darin statt „die Appellationsgerichte dürfen — beifügen" heiße „die Appellationsgerichte haben — beifügen". Staatsminister v. Könneritz bemerkt, er sei damit, daß inskünftige auf ein fast ins Unendliche gehendes Appelliren nicht zu attendiren sei, völlig einverstanden. Das Ministerium habe sich auch schon lange mit der Frage beschäftigt, wie man diesem Uebel auf die zweckdienlichste Art abhelfen könne. Man hatte sich vorzüglich darüber zu verständigen gewünscht, daß besonders nicht mehr als eine Appellation gegen das Verfahren zu gestatten sei. Allein es traten hier mancherlei Bedenken ein. Unser Proceß sei noch so unregelmäßig, daß man oft fragen möchte: 1) Was ist Gegenstand einer richterlichen Resolution? 2) Was ist Gegen stand eines Erkenntnisses? Durch Erstere z. B- könne bei uns über Inhibitionen, Wechselhaft, Eröffnung des Concurses und sogar in gewissen Fällen über Abweisung von Klagen u Umüre ffi- äieü entschieden werden, und bei so wichtigen Puncten sei doch wohl die Abschneidung des dritten Gehörs nicht angemessen. Man habe allerdings im Gesetzentwürfe dem unaufhörlichen Appelliren dadurch begegnen wollen, daß man die Zahl der Appellationen fixirte, und der Z. 32 müsse, zumal wenn der Vorschlag des Se- cretairs Hartz Genehmigung finde, vollends genügen. Mehr noch aber werde die bessere Organisation der vbern Justizbehörden helfen, die den Bestimmungen über die Bestrafung frivoler Ap pellationen strengere Folge geben würden, als dies bei der Über häufung der höhern Behörden bis jetzt möglich gewesen sei. — Das Princkp zweier conformen Entscheidungen möge bei Erkennt nissen eher gelten, als hier; denn dort gehe ein Verfahren voraus, es werde auch der Gegenstand, der Natur der Sache nach, ge nauer genommen, und müsse er schließlich noch darauf aufmerk sam machen, daß das Abschneiden der 3. Instanz die Beschwer den gar sehr häufen dürfte. v. Schilling bemerkt, auch er müsse sich für Beibehal tung des Princips, daß bei Appellationen in Civil-Sachen den Parteien mehrmaliges Gehör zu gestatten sei, und sonach gegen das Deputationsgutachten erklären. Zwar verkenne er nicht, daß mit den Appellationen öfters Mißbrauch getrieben worden sei, dieß wäre hauptsächlich im Executionsverfahren vor om Landtage. gekommen, und diesem könne und werde wahrscheinlich in der neuen Bearbeitung des Theils der Proceßordnung, der das Exe cutionsverfahren betreffe, begegnet werden. Von einzelnen Fäl len aber Folgen auf das Ganze zu ziehen, sei unstatthaft. Aus dieser Rücksicht stimme er also für den Gesetzentwurf; halte aber auch diesen nicht für genügend, da die erste Entscheidung des Oberappellationsgerichts die der beiden untern Instanzen umwerfen solle, auch wenn letztere ganz conform seien. In sol chem Falle müsse, in Übereinstimmung mit der tz. 12. angenom menen Ansicht, noch eine Appellation mehr zugelassen werden. Er schlage deshalb folgende Fassung des Schlußsatzes des tz. 31. vor: „Gegen die daraus ergehende Verordnung des letztem (welche durch die 2. Instanz an das Unter-Gericht geschickt wird,) ist alsdann keine Appellation weiter zulässig, wenn sie mit der vorhergehenden Entscheidung desAppellationsgerkchts überein stimmt, im entgegengesetzten Falle ist dem dadurch beschwer ten Theile noch ein Rechtsmittel zu gestatten." Fürst v. Schönburg äußerte hierauf, daß er sich zwar aus Ueberzeugung für den Vorschlag der Deputation verwen denmüsse, daß er jedoch, werde derselbe verworfen, I). Schil lings Amendement besser finden würde, als den Gesetzentwurf, nur würde solches alsdann in Conformitat mit Z. 12. so zu fassen sein: . „ist nur dann eine nochmalige Appellation an den letztgedachten Gerichtshof zulässig, wenn durch die Entscheidung desselben das durch die Entscheidung des zuständigen Appellations-Ge richts bestätigte Verfahren des Untergerichts, zum Nachtheil des Appellanten abgeändert wird." Prinz Johann erinnert, daß beide Vorschläge die Zahl der Rechtsmittel sogar gegen den Gesetzentwurf nur vermehren würden. Wenn der Vorschlag der Deputation, den er seiner Seits schon um der Übereinstimmung mit tz. 18, willen, wo bei interlocutorischen Entscheidungen zwei conformen Erkenntnissen ebenfalls volle Kraft beigelegt sei, für den Besten halte, nicht durchgehe, so stimme er für den Gesetzentwurf, welcher mit dem Principe des doppelten Gehörs in Einklang komme, wenn man die erste Resolution, die des Unterrichters, nicht mit m Rechnung bringe. Auf die vom Viceprasidenten gestellte Frage, ob die Amendements des v. Schilling und Fürsten v. Schönburg unterstützt würden? war dieß bei beiden hinlänglich der Fall.
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