Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
öbern Staatsdicner würden der Aufsicht der niedern unterworfen werden. Jeder habe die Verfassungsurkunde zu beobachten, so weit cs an ihm sei; sofern es in seinem Berufe liege; sofern er selbstständig handele, und nicht bloß als Organ einer andern Behörde. Leides könne nach Verschiedenheit der Falle bei einer und derselben Person der Fall sein. Der Gensdarm z. B., wenn er auf Anordnung einer hohem Behörde jemand verhafte, sei nur als Organ dieser Behörde zu betrachten und habe nach der Ver fassungsmäßigkeit seiner Handlung nicht zu fragen; verhafte er aber jemanden ohne speciellen Befehl, vermöge seiner allgemeinen Dienstpflicht, so sei er auch selbst verantwortlich. Wollte man weiter gehen, so ließen sich Falle denken, wo ein Unterthan sich an die Gesetze nicht gebunden glaube, weil er sie mit der Verfas sungsurkunde nicht in Uebereinstimmung fände, oder an der Giltigkeit der Verfassung selbst zweifelte, weil sie nach seiner Meinung dem Wohle des Staates entgegen sei. Nach diesen Verhandlungen wurden die schriftlich einge reichten Amendements zum §. 7. vorgelesen. Inhalts desselben trug v. Krug darauf an, daß die Eidesformel der Staatsdiener in folgende Art gefaßt werde. Der Staatsdiener fchwäret: „daß er dem Könige treu und gehorsam sein, die Landesver fassung streng beobachten, das ihm übertragene, so wie jedes ihm künftig zu übertragende Amt, und jede Verrichtung im öffentlichen Dienste, unter genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, und den Anordnungen seiner Dorgefetzten ge mäß nach seinem besten Wissen u. Gewissen verwalten wolle." Der Vorschlag des !). Deutrich ging auf Abänderung der Eidesformel nach der Fassung, welche die Majorität der Depu tation vorgeschlagen habe, mit Hinweglassung des Beiwortes "unbestrittenen." Die betreffende Stelle würde daher lauten: „soweit die letzteren ausdrücklichen Bestimmungen der Verfas sungsurkunde und den Gesetzen nicht entgegen sind." Der Antrag desv. Crusius ging dahin, aus der Eides formel im tz. 7. die Worte: „und den Anordnungen seiner Vorge setzten gemäß" wegzulassen; im zweiten Satze des §.7. nach: „Staatsverfassung" einzufchalten: „und Landesgesetzen"; ferner in demselben Satze statt: „und es bleibt ihm unbenommen" zu setzen: „er ist aber verpflichtet"; und endlich anstatt des dritten Satzes: „Er kann jedoch" rc. folgenden Satz aufzunehmen: „Nur wenn er diese Anzeige desfallsiger Bedenken unterlassen hat, oder wenn ibm die Anordnungen seiner Behörden unzweifelhaft mit der Staatsverfassung oder den Landesgesetzen nicht vereinbar scheinen, kann er wegen Besolgung derselben zur Verantwortung gezogen werden." Nachdem diese Amendements vorgclesen worden, sprach I). Krug zur Mvtivirung des seinigcn über den Z. 7. des Entwurfs ungefähr Folgendes: Höchst - und Hochzuverehrende Herren! Es ist nicht nur ein wichtiger, es ist ein heiliger Gegenstand, über den wir in der heutigen Sitzung zu berathen haben, es ist der Eid, den künftig die sächsischen Staatsdkener bei ihrer An stellung schwören, die gesetzliche Formel, in welcher sie den Eid aussprechen sollen. Solcher Formeln liegen drei zur Auswahl vor, die im Gesetzentwürfe enthaltene, und die im gutachtlichen Berichte von der Mehrheit der Deputation und einem hochverehr ten Mitgliede derselben vorgeschlagenen Formeln, indem ich hier auf die anderweiten Amendements, die erst später eingegangcn sind, noch keine Rücksicht nehme. Vor allen Dingen könnte die Frage aufgeworfen werden, ob wir überhaupt solcher Eidesfor- meln bedürfen? Wollten wir uns an die Lehre des größten Mei sters, den je die Welt gesehen, streng halten, so würden wir sa gen müssen, es bedürfe solcher Formeln nicht. Er sagte: Eure Rede sei ja, ja, nein, nein; was darüber ist, das ist vom Uebel. Bekanntlich richten sich auch die Quäker buchstäblich nach dieser Lehre. Als daher neulich in England ein Quäker als Volksver treter für das Unterhaus gewählt worden war, entstand die Fra ge, ob er den vvrgeschriebenen Eid ablegen müsse? Er verwei gerte die Leistung desselben und das Parlement nahm ihn in seine Mitte auf. Freilich lag darin, obgleich auf der einen Seite eine große Toleranz, doch auch auf der andern Seite esne große In konsequenz. Denn man erklärte dadurch stillschweigend den Quäker für den ehrlichsten Mann im Parlemente. Allein wir sind nun einmal in dieser Hinsicht, so wie in andern Puncten von der ursprünglichen Reinheit des Christenthums abgewichen. Das Quäkerthum ist bei uns noch nicht einheimisch, und ich wünsche auch gar nicht, daß es ekngeführt werden möchte, weil es an Mystizismus und Fanatismus gränzt. Ich habe also im Allge meinen nichts gegen den Eid; ich habe ihn selbst geleistet, als ich in diese Kammer zu treten die Ehre hatte. Allein sobald man dell Eid zuläßt, entsteht auch sogleich die Frage nach der Eides formel. In Bezug auf den VerpflichLungseid der Staatsdiener liegen mehrere zur Prüfung vor, und es fragt sich, welche Kri terien für diese Prüfung gegeben sind. Ich finde solche Kriterien in der Kürze, Deutlichkeit und Bestimmtheit der Formel. Wen det man diese auf die vorliegenden Eidesformeln an, so scheinen zuvörderst in der des Gesetzentwurfes manche überflüssige Zusätze zu sein. Dahin rechne ich die Worte: „so viel an ihm sei" und „ nach Kräften ". Versteht es sich nicht von selbst, daß jeder im Staatsdienst Angestellte so viel leistet, als an ihm ist? Versteht es sich nichtnach der bekannten Rechtsrege!: »ll impoststbilm ne mo olrsiglitur. ebenso von selbst, daß er „nach Kräften" wirke? Ebenso überflüssig scheinen aber auch die Schlußworte: „und sich allenthalben so betragen wollen, wie es einen, treuen, redlichen und gewissenhaftes Diener gebühre." Ich frage nur ob jemand sein Amt, „nach besten Wissen und Gewissen " verwalten könne, ohne sich so zu betragen, wie es einem treuen, redlichen und ge wissenhaften Diener gebühre? Dies ist also ein reiner Pleo nasmus. Wollte man vielleicht sagen, es beziehen sich diese Worte auf das Verhalten im Privatleben des Staatsdieners, so würde es sich fragen, ob in dem Eid solche Verpflichtungen mit ausge nommen werden dürften, die sich auf das Privatleben des Die ners beziehen , da er sich durch denselben doch nur als Staatsdie ner verpflichten soll. Ueber die Formel des Deputatkonsgutachtens ist bereits so viel gesagt worden, daß ich nur noch eine kleine Nachlese zu hal ten habe. Erstlich ist darin ebenfalls der überflüssige Ausdruck: „nach Kräften " ausgenommen. Weit wichtiger aber ist die Hin weglassung der Worte: „nach besten Wissen und E wissen?'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder