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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Neunzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kam mer, am 19. Marz 1833. Der Präsident eröffnet die Sitzung Z11 Uhr; Secretair Hartz verliest das P/otocoll der letzten Sitzung; dasselbe wird nach einigen dazu gemachten Bemerkungen berichtigt und durch die Mitglieder U. Krug und Graf Hvhenthal mit vollzogen. Auf der Rcgistrande war als Ncucingegangen verzeichnet: 1. Bürgermeister Wehner übergiebt und bevorwortet eine mit mehr als 1800 Unterschriften aus Chemnitz und andern Städten, versehene Petition, die Berücksichtigung des Brau wesens betreffend. — Auf die Frage des Präsidenten, ob das geehrte Mitglied diese Eingabe zu der sinnigen mache, wird von selbigem bejahend beantwortet, und somit diese Schrift an die dritte Deputation überwiesen. Der Haupt inhalt dieser Eingabe bestand in der Bitte, daß die Stände ihr Augenmerk auf die Verbesserung des Brauwesens rich ten möchten, damit man in Sachsen gutes und wohlsiiles Bier erhalte. Beim Beginn der Beratbung über das auf der Tagesord- f nung Stehende waren gegenwärtig die Minister v. Carlowktz, v. Zezschwitz, v. Könneritz und 1). Müller, so wie die königl. Com- missaricn I). Merbach, v. Nostiz und v. Wietersheim. Aufgefordert von; Präsidenten, bestieg der Referent über das die Verhältnisse der Cioilstaalsdiener betreffende Gesetz, v. Car- l o w i tz, diy Rednerbuhne und verlas den zunächst der Berathung unterliegenden tz. 8. *) des Gesetzentwurfs nebst Motiven, so wie das Deputationsgulachtcn; letzteres, wie folgt: Mehrere Gesetzgebungen, vornämlich im Großherzogthum Hessen und Coburg, schließen Anwartschaften auf den Staats dienst aus. Dürfte nun auch der Fall der Ertheilung ein^ sol chen Anwartschaft in Sachsen nicht vorgekommen sein, so scheint cs doch dem Sinne der Regierung, die in diesim tz. schon den recht lichen Anfprurch auf eine bloße Ausrückung abgeschm'tten wiss n will, zu entsprechen, so wie zur Vollständigkeit des Gesetzes bei zutragen, wenn derartige Anwartschaften ausdrücklich für unzu lässig erklärt würden. Die Deputation erlaubt sich daher folgen den Zusatz beim Eingänge dieses tz. in Vorschlag zu bringen: „So wie überharÜptÄnwartschaftcn aus Staatsdienste nicht cr- theilt werden dürfen, so hat auch insbesondere kein Staats diener rc." Nicht ganz zweckmäßig schien die das Aufrücken der wirk lichen Mitglieder der Collegialbehördcn zum Gegenstände habende Ausnahme, die sich in demselben tz. an obigen Grundsatz an schließt. Schwer dürften unter solchen Verhältnissen ausgezeich nete, zum Staatsdienst berufene Männer sich entschließen, mit Aufopferung ihres früheren vielleicht beträchtlichem Einkommens die letzte weniger gut besoldete Stelle in einer Collegialbehörde ein- zunebmen und Mannern sich unterordnen zu lassen, denen sie viel leicht an Kenntnissen überlegen sind. Aus der andern Seite war nicht zu verkennen, daß die Bevorzugung jüngerer Diener leicht Neid und Mißgunst in einem Collegio erzeugen, daß eine derar tige der Regierung gestattete Willkühr vielleicht einst in unbillige Begünstigungen ausartcn könne. In dieser Hinsicht, und da *) Inhalt desselben: „Kem Staatsdüner hat einen rechtlichen Anspruch auf Ausrückung in eine höhere Stelle oder in einen höhern Gehalt". Nur die wirklichen Mitglieder der Collegial-Behörden rücken, wie bisher, von selbst nach der Reihenfolge ihrer Anstellung in die mit hö- ll-ckoldung verbundenen Raths-Stellen auf, insofern zu diesen Stellen keine besondere Befähigung erforderlich ist". insbesondere die bevorstehende Organisation der Behörden auf diesen Gegenstand von erheblichem" Einflüsse sein dürfte, Hal .s zweckmäßig geschienen, der Regierung freie Hand zu lassen, diese Verhältnisse nach ihrem Ermessen, jedoch im Voraus, damit jede persönliche Rücksicht ausgeschlossen werde, vu-ch Vero.cmungen festzustellen. Wurde eine hohe Kammer geneigt sein, auf diese Ansicht der Deputation einzugehen,so dürfte der Satz mir den Worten „nur die" bis -um Schluß in Wegfall zu bringen und statt dessen zu setzen sein: „Es bleibt jedoch der Regierung nachgelassen, in dmJustiz- Collegien das Aufrücken der wirklichen Mitglieder nach der Reihefolge ihrer Anstellung in die höher besoldeten Rathöstellen, soweit solches zweckmäßig scheint, durch Verordnungen in Voraus festzustellen." So wenig als die vor dem Eintritt in den Staatsdienst zu bestehende Prüfung Mißgriffe jemals völlig ausschließen wird, so wenig kann auch die Sachkenntnis mit welcher ein Diener ein niederes Amt verwaltet hat, jemals sichere Bürgschaft leisten, daß er auch die erforderlichen Fähigkeiten besitze, um ein anderes höhe res und schwierigeres Amt zu verwalten. Aus diesem Grunde hat es der Mehrheit der Deputationsmitglieder höchst zweckmä ßig geschienen, in ähnlicher Maaße, wie dies beim ersten Eintritt in den Staatsdienst gesetzlich vorgcschrieben werden soll, einen Zeitraum zu bestimmen, binnen welchem der Diener, wenn er den von ihm gehegten Erwartungen nicht entspricht, in sein frü heres oder ein dem ähnliches Verhältniß wieder zurück versetzt werden kann. Sie erlaubt sich hierzu eine Zcitfrist von 1 Jahre vorzuschlagcn und damit der Diener, der daran, daß er das neue Amt nicht ausfüllt, auch möglicherweise unschuldig siiu kann, nicht pecuniäre Nachtheile erleide, zu bevorworten, duß ihm dis etwaigen Umzugskosten vergütet werden mögen. Die Redaction dieser dem tz. anzuschließenden Bestimmung würde sich unmaß geblich so gestalten: „bei Beförderungen soll das erste Jahr der Bekleidung des neuen Postens als provisorisch betrachtet werden, so daß der betreffende Diener innerhalb dieses Zeitraums von der Anstel lungsbehörde gegen Vergütung der Umzugskosten sh. 9) in sei nen früheren oder einen diesem in Bezug aufRang oderDienst« einkommen mindestens gleichkommenden Posten zurück versetzt werden kann." Der Referent bemerkte noch zuvörderst in Bezug auf den ersten im Berichte enthaltenen Punct, den Wegfall der Anwart schaften rc. betreffend, daß nicht nur im Großherzogthum Hessen, und Coburg, sondern auch in Churhessen diese Bestimmung an genommen worden sei. Ja in Coburg sei man in dieser Bezie hung noch viel weiter gegangen und habe auch die Anwartschaf ten ungiltig erklärt, welche bis zur Emanirung des Gesetzes vor handen gewesen. v. v. Ammon spricht seine Ansichten über den vorliegenden tz. dahinaus, daß ihm derselbe noch viel tiefer, als früher Z. 4. in das Staatsleben einzugreifcn scheine, vornehmlich in Bezug auf die Frage, ob die Verleihung der Staatsämter Sache der Willkühr, der Gnade, oder der Gerechtigkeit sein soll. Nach sei ner Ansicht erscheine ihm tz. 8. in seiner Stellung zwischen Wahr heit und Jrrthum, Recht und Unrecht getheilt. Denn der erste Satz desselben, nach welchem gar kein (Staatsdiener einen recht lichen Anspruch auf Ausrückung in eine höhere Stelle oder höhern Gehalt habe, sei an und für sich richtig, wenn es sich um den sub- jectiven, individuellen Standpunkt des Staatsdieners handele. Er könne nicht selbst über seine Würdigkeit urtheilen; denn es lie ge in der menschlichen Natur gegründet, daß der liebe Egoismus uns
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