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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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d a für. — Die zweite Frage war: will die Kammer die Pe tition an die 3. Deputation geben? nur 13 Mitglieder sprachen sichdagegen aus. 3. Der Abgeordnete Roft überreicht unter dem 20. Marz 1833. eine Petition von 15 Gartennahrungsbesitzern zu Deutschenbora, Johann Gottfried Bochmann und Con sorten,um ständische Verwendung dafür, daß die Gemeinde nutzungen zu Deutschenbora auch ihnen verhältnißmäßig mit zugetheilt werden möchten; an die 4. Deputation. 4. Das hoheGefammt-Ministeriumtheilt unter dem 20, Marz 1833 die von der Ständeversammlung erbetenen Nachrich ten über das Salzwesen mit. — Man ging nunmehr zur Tagesordnung über, auf welcher die Berathung über den Gesetzentwurf, die Aufhebung des Mandats vom 6. Nov, 1766 und des Erlauterungsgeneralis vom 31 Marz 1767 wegen der vierjährigen Dienstzeit bei der Landwirthschaft betreffend, stand. Die Deputation, deren Referent in dieser Angelegenheit der Abg. Atenstädt war, hatte sich in ihrem Berichte über jenen Entwurf im Allgemeinen für die Annahme desselben entschieden, da dieses Gesetz nur ausführe, was tz, 28 derVfrfassungsurkunde bereits verbürgt habe, jene beiden Gesetze auch nur für den vor übergehenden Zweck erlassen worden waren, der Landwirthschaft die wenigen arbeitsamen Hande zu sichern, die ein langer erschö pfender Krieg damals übrig gelassen habe; immittelst aber das Gleichgewicht zwischen den mit dem Ackerbau und den mit Ge werbe sich Beschäftigenden längst wieder hergestellt worden, in den Gegenden endlich, wo ein solches Mißverhältniß noch jetzt verspürt werden sollte, demselben wenigstens nicht durch jene Ge setze abgeholfen werden, überhaupt aber die Fortdauer eines sol chen natürlichen Zwanges in staatsrechtlicher Hinsicht nicht mehr zu rechtfertigen sein dürfte. Die Deputation hatte sich jedoch erlaubt, eine veränderte Fassung des Gesetzentwurfs vorzuschlagen; da auf die besondern Verhältnisse der Lausitz in demselben keine Rücksicht genommen worden, dort zwar die General-Jnnungsartikel vom Jahr 1780, in welchen sich Ogp, I. Z. 1 auf das Mandat vom Jahr 1766 und das Generale vom Jahr 1767 bezogen worden, nicht aber diese beiden ältern Mandate publicirt worden sind, die Giltigkeit der selben für die Lausitz daher wenigstens zweifelhaft erscheint, über- dem dort der Gesindedienftzwang als Ausstuß der Erbunterthä- nigkcit, nach 292 und 293 6. des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 schon vom April gedachten Jahres an aufgehoben, mithin in der Lausitz kein Grund vorhanden ift, die Giltigkeit die ses Gesetzes bis zum 1. Januar 1836 aus Rücksicht auf den Ge sindedienstzwang aufzuschieben. Wenn es daher angemessener schien, in den 1. auch die General-Jnnungsartikel, aus denen die Giltigkeit der darinnen Osp. I. tz. 1 angezogenen beiden ältern Gesetze für die Lausitz allein zu folgern sein möchte, mit aufzunehmen; so glaubte die Deputation, auf den 1. §. sogleich den 3. des Regierungsentwurfs folgen lassen zu müssen, da beide §. §. die Regel, der 3. und 4. tz. des Deputationsentwurfs aber die Ausnahmen enthalten. Da hierdurch der 2. §. des Regierungsentwurfs ohnehin zu verändern war, so glaubte die Deputation, ihm nicht nur eine deutlichere, gemeinverständliche Fassung geben, sondern auch sich aus das Mandat vom 13. August 1830 hlos im allge meinen beziehen zu müssen, indem von den im Entwurf angezo genen 58, 59, 79, 82 und 83 desselben nur die beiden ersten von einer Befreiung der Unterthanenkinder, die drei letzten hin gegen von den Verhältnissen der Herrschaften zu jenen sprechen und ausserdem auch noch andere §.§. hier hätten angezogen wer den können. Der hinzugesetzte 5. war eine Folge des schon vorhin angedeuteten besondern Verhält nisses der Lausitz. Gegen dieses Deputationsgutachten hatte das Mitglied des Ausschusses v. Friesen sich für verpflichtet gehalten, darauf aufmerk sam zu machen, daß die Gesetze, deren Aufhebung gegenwärtig in Frage gestellt wird,nicht ohne Nutzen für den Ackerbau,—welcher in dem Mandate vom 6. Nov. 1766 ein vorzügliches Kleinod des Landes genannt wird, — sein dürften. Wenn auch bisher von der Vorschrift der fraglichen Gesetze Dispensation zu erlangen war, sagt der Abg, v. Friesen, so wurde selbige doch ohne er hebliche Gründe weder nachgesucht noch ertheilt. Dieselben ge währten also dem Ackerbau unbezweifelt einigen Schutz, und er hielten der Landwirthschaft eine Menge brauchbarer ^ände, deren sie zu ihrem Bestehen nicht entbehren kann. Wird ihr dieser Schutz entzogen, so wird der schon jetzt auf dem platten Lande sehr fühlbare Mangel an Gesinde und Arbeitern vermehrt werden, und das schon ohnehin sehr hohe Gesindelohn noch mehr steigen. Auch den Städten wird durch den vermehrten Zudrang der Landbewohner zu den Handwerken und andern städtischen Ge werben kein Vortheil erwachsen, und es darf nicht übersehen wer den, daß die allgemeinen Städte bei dem Landtage des Jahres 1830 in der Schrift vom 27. Marz 6. (Landtagsacten Vol. II. p. 588) sich dahin ausgesprochen haben, daß sie der Aushebung jener Gesetze unter allen Verhältnissen nur mit der größten Be- sorgniß entgegen sehen könnten, weil dadurch das ungebundene Zuströmen des Landvolkes nach den Städten, namentlich nach den kleinern, freigegeben, und diese dadurch mit Bewohnern überfüllt werden würden, welche durch ihre Concurrenz die allge meine Nahrungslosigkeit der Bürger vermehrten, und den Corm munen vielfältig zur Last fielen. Es muß also den Städten, wie dem Lande, gleich viel daran gelegen sein, daß stets ein gehöriges Verhältniß zwischen denen, welche städtische Gewerbe, und de nen, welche Ackerbau treiben, erhalten werde, und wenn das Mandat vom 29. Jan. 1767, wegen Einschränkung des Dorf handels und der Handwerker aus dem Lande, in der Absicht erlas sen wurde, „um nicht nur den Städten zu Verhütung des ihnen drohenden gänzlichen Verfalls die zur Ungebühr entzogene Nahrung wie der zuzuwenden, sondern auch zugleich die Landleute vom bür gerlichen Gewerbe auf Dörfern ab- und zu ihrer ursprüngli chen Bestimmung bei der Landwirthschaft wiederum zurückzu bringen, mithin dem Mangel an Gesinde und Tagelöhnern abzuhelfen, und den Ackerbap ebenfalls in bessern Umtrieb zu setzen, überhaupt aber zwischen beiden Arten der Nahrung und Beschäftigung das der Verfassung und dem gemeinen Besten gemäße Verhältniß herzustellen," so durfte man wohl kaum mit Grund zu behaupten im Stande
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