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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Eine Entfernung des Dieners könne übrigens nicht blos dann nöthig werden, wenn das von ihm bekleidete Amt eingehe, son dern es könnten im Gegentheil seiner Stelle noch mehr und neue Geschäfte zugewiesen werden, denen der Diener nicht mehr ge wachsen sei. Wenn man z. B. den Richtern der untern In stanz die Entscheidung auch der wichtigsten Sachen überlassen wollte, so dürfte sich doch in der Besetzung dieser Richterstelle hie und da eine Aenderung nothwendig machen. Wenn man aber vorgeschlagen habe, die Untauglichkeit als Grund im tz, anzugeben, so würde dies immer nicht ausreichen, weil es viele sehr geschickte und treue Diener geben könne, die dennoch für ein besonderes Geschäft nicht paßten, und die man kranken würde, wenn man sie als untauglich entfernen wollte, Uebri- gens würde es einen schlimmen Eindruck machen, wenn es im Gesetze hieße, daß „unbrauchbare" oder „untaugliche" Diener mit Belassung ihres Ranges und Titels und mit einem Warte- gelde von ihres zeitherigep Gehaltes in Ruhestand versetzt werden könnten. Deshalb habe man sich eines allgemeinen Ausdrucks bedient, und wiewohl dadurch dem Ermessen der Be hörde ein weiterer Spielraum gegeben werde, so sei derselbe doch durch das Gewissen desjenigen, der die Quiescirung be schließe, beschrankt genug, In dem Gesetze ist nur das auszu sprechen, was der Diener unter solchen Umständen zu verlangen befugt ist, Rang, Titel und ein Theil des Einkommens. Der letzte geehrte Sprecher habe schon mehrmals Gelegenheit ge geben, zu bemerken, wie sehr es ihm um Aufklärung zu thun sei, und werde sich gewiß auch diesmal überzeugen, daß seine Ausstellungen am Gesetze auf einem Mißverständnisse berührten, Er habe ja selbst in einem früheren Vortrage Pen Grundsatz, daß der Diener nicht auf die Dienstleistung, sondern nur auf Rang, Titel und Gehalt Anspruch habe, zu den Lichtpuncten des Gesetzes gezahlt. v. Großmann entgegnete, daß er damals allerdings die specielle Folge eines solchen Grundsatzes nicht so genau er wogen habe; übrigens sei es denn doch eine große Zumuthung, das Gewissen eines Einzelnen als eine gesetzliche Bürgschaft anzunehmen. Der Referent v. Carlo witz hob zum Schluß der Dis- cussion die Verschiedenheiten der einzelnen Amendements noch mals mit wenigen Worten hervor. Er erkannte es dankbar an, daß sie sammtlich die Absicht gehabt hätten, den von der Deputation aufgestellten Bedenken zu begegnen; daß aber kcins diesen Zweck vollkommen erreicht habe, weshalb er noch mals den Vorschlag der Deputation, als einen vermittelnden der Berücksichtigung der Kammer empfahl. Vor Schluß der Discussion erbat sich der Staatsminister v. Lindenau nochmals das Wort, jund sprach sich ungefähr folgendermaßen aus: Der Gesetzentwurf ist von einem doppelten Gesichtspunkte ausgegangen; er mußte einmal das Beste der Staatsdiener selbst, dann aber auch das Beste des Staatsdienstes berücksichtigen. Wo aber zwischen beiden Collisionen eintreten, da hat die Negie rung allerdings geglaubt, das Beste der Staatsdiener dem des Staatsdienstes unterordnen zu müssen. Ich kann auch nicht glauben, daß man diese Rücksichtguf die «Llns xndliea, wie ein Mitglied der Kammer meinte, für einen Faustmantel halten werde, hinter den sich jesuitische Ränke verstecken wollten; am wenigsten sollte man glauben, daß sie in den Händen eines prote stantischen Ministern dazu werden könnte. Es thut mir leid, das Ministerium in dieser Art behandelt zu sehen, Manner, die im Dienste ergraut und durch das öffentliche Vertrauen zu ihren nicht leichten Posten berufen sind. Warum will man die Rechts ungleichheit, die jetzt schon in der Stellung der Minister und der übrigen Staatsdiener vorhanden ist, noch vermehren?'Die Mi nister sind unbedingt dem Willen des Regenten unterworfen; ihre Stellung ist also keinen Augenblick sicher; sie sind verbunden, sich, wenn sie ihres Postens enthoben werden, mit einer niedrigem Stelle, mit geringerer Besoldung als alle übrigen zu begnügen. Gegen alle diese lästigen Bedingungen hat sich kein Minister eine Erinnerung erlaubt, weil sie zum Besten des Dienstes gereichen. Allein, daß man sie auch dadurch noch beschranken will, daß man ihnen die Möglichkeit nimmt, tactlo.se, unbrauchbare, übelge sinnte Diener entfernen zu können, das ist nicht nur unbillig , es ist auch unzweckmäßig. Denn entweder enthebt man sie dadurch ihrer Verantwortlichkeit, oder man vermehrt sie auf eine höchst un billige Weise. Zwar hat der Abgeordnete Herr v. Großmann neulich geäußert, die Elbe werde sich in ihrem Laufe eher rückwärts wenden, ehe es bei uns einmal dazu kommen werde, daß ein Minister zur Verantwortung gezogen, und in Anklagestand versetzt werde. Allein diese Möglichkeit kann ich für so fern nicht halten. Ich selbst habe erstganz vor Kurzem die unerwünschte Erfahrung gemacht, daß mir in der zweiten Kammer ein willkührliches, ungesetzliches Verfahren vorgeworfen wurde. Man sprach von Beschwerdefüh- rung gegep das Ministerium und meine Anklage lag sehr nahe. Wa rum soll der Minister diese bitteren Bemerkungen hören, den öf fentlichen Tadel tragen müssen, weil ein Beamter taetlos und unbesonnen gehandelt hat? Ist es billig den Minister deshalb verantwortlich zu machen, was er abzuwenden nicht die Macht hat? Ist das Rechtsgleichheit ? Man hat in den vorgeschlagenen Bestimmungen sogar ein Verlangen nach absoluter Gewalt, ein Trachten nach einem Mittel zur Rache finden wollen, ein Vor wurf, auf den ich nicht zu antworten brauche. Was das Gut achten der Deputation anlangt, so hat dieses auf die Nachtheile aufmerksam gemacht, die aus dem, in konstitutionellen Staaten häu figeren Ministerwechsel hervorgehen könnten, indem ein Minister, wenn ihm die Quiescirung seiner Untergebenen gestattet wäre, leicht versucht werden dürfte, sich dieses Rechts in der Absicht zu bedienen, sich nach der Entfernung älterer Diener mit Anhängern seines Systems zu umgeben. Allein, obgleich der Ministerwech sel bei uns, wie in andern constitutionellen Staaten, vorkommen kann und vorkommen wird, so wird dies dennoch eine Veränderung des Systems nicht zur Folge haben. Das System kann kein an deres sein, als das bundesgefetzliche. Und auch in Beziehung auf die innere Verwaltung kann der Grund der Entfernung eines Dieners nur in seiner Untauglichkeit liegen. Kein Minister wird einen Untergebenen ohne Gründe absichtlich entfernen, schon um das schwere und undankbare Geschäft der neuen Dienstanstellung zu vermeiden. Ein Unrechtgegen die Staatsdiener kann in den vvrge- schlagenen Bestimmungen nicht gefunden werden, sobald sie ge setzlich festgestellt sind. Die Besorgniß aber, daß rMm auf diese Weise nachlässige Staatsdiener herbeiziehen werde, welche den Deien st nur in der Absicht suchen, um mit einem reichlichen War- gelde wieder in Ruhestand versetzt zu werden, beruht auf der Voraussetzung eines bösen Willens. Solchen Dienern würde auf dem Wege des Disciplinarverfahrens beizukommen sein.
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