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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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v. Deutrich machte auf die große Wichtigkeit, aber auch auf die große Schwierigkeit des vorliegenden Gegenstandes aufmerksam, welcher die Auffindung eines richtigen Mittelwe ges zwischen einer durch Rechtssprüche der Justizbehörde bei je dem Schritte gelähmten, und einer sich selbst ihr Recht sprechen den Verwaltung erfordere. Die Deputation habe die Grund sätze sehr klar dargestellt, welchen der Gesetzentwurf folge. Ihm aber könnten diese nicht genügen; denn außer den Hauptideen, welchen man folge, enthalte der Gesetzentwurf auch fpecielle Bestimmungen, und nach seiner Ueberzeugung könne man sich über die Letztem nicht ausfprechen, ohne zugleich die Bildung der Administrativjustiz durch Vorlegung des darüber zugesi- chertcn Gesetzentwurfs vollständig zu kennen. Er erwähne Beispielshalber, vorläufig nur Einiges. Im tz. 7. des vorlie genden Gesetzentwurfs sei der Hauptgrundsatz ausgesprochen; allein der Nachsatz stelle das ganze l'uQäuweutuln für die Falle, wo der Rechtsweg nachgelassen sei, in das Ungewisse. Ferner solle der Staatsrath in höchster In stanz Competenzzweifel entscheiden, womit die frühem Stän de wenigstens sich nicht einverstanden erklärt hätten. Dann sei auch die wichtige Frage, ob den Klagen gegen Maßregeln der Verwaltungsbehörden die Beschwerde vorausgehen müsse, uncrörtert gelassen. Die Motiven hatten endlich am Schlüsse selbst anerkannt, daß das Gesetz nur allgemeine Grundsätze enthalte, deren Anwendung man durch Verordnungen naher normiren wolle; das hierbei zu gebende Detail könne jedoch von den Grundsätzen gar sehr abweichen; auch würden Zwei fel nicht ausbleiben, deren Erledigung am allerwenigsten ohne Gesetz zulässig erscheine. Habe man doch bei weit minder wichtigen Gesetzen die zu erlassenden Verordnungen beigefügt, hier waren sie am wenigsten zu entbehren. — Der Spre cher gab nun seine Meinung dahin ab, daß man sich nur über denjenigen Theil, welcher die allgemeinen Grundsätze enthalte, berathen, den Beschluß über das Specielle aber, insofern darin eine genauere Bezeichnung der Grenzlinie zwischen Justiz und Verwaltung enthalten sei, so lange aussetzcn möge, bis das Ge setz über die Administrativjustiz und die angedeuteten Verord nungen Vorlagen. — Prinz Johann findet große Schwierigkeiten in der Tren nung der allgemeinen Prknckpien, über welche der vorige Red ner die Berathung eintreten lassen wolle, von den zur Ausse tzung empfohlnen speciellen Vorschriften, da dies keineswegs mit der im Gesetze selbst zu findenden Trennung in allgemeine und besondere Bestimmungen zusammentreffe. Den speciellen, von D. Deutrich aufgestellten Wünschen, sek von der Depu tation zum Theil abgeholfen, theils könne ihnen noch begeg net werden. Die Bildung und Einrichtung der Verwaltungs behörden sei Sache der Verwaltung, welcher man auch die Er lassung weiter ausführender Verordnungen wohl anheim geben könne, da sich Letztere denn doch nicht von den in den Gesetzen ausgestellten Principien entfernen dürften und die Verantwort lichkeit dafür bürge, daß dem nicht entgegen gehandelt werde. Der Staatsminister v. Könnerktz spricht sich auf die selbe Weise aus, und erklärt, nachdem er die frühere Verfassung und die im Gesetze befolgten Grundsätze nebst den hauptsäch lichsten Motiven dargestellt, daß es für jetzt unmöglich sei, die durch Verordnungen zu bestimmenden Details zu geben, da Vieles hierzu erst durch die Erfahrung gesammelt werden, Anderes erst vorausgehen müsse. Man sei also genöthigt, sich für jetzt mit den allgemeinen Grundsätzen zu begnügen. Nachdem noch v. Deutrich erklärt, daß es keinesweges seine Absicht gewesen, die Durchgehung des Gesetzes und die Berathung desselben zu hindern, sondern daß er es für seine Pflicht gehalten habe, seine Bedenken im Voraus zu eröffnen: so geht man zur Berathung des Gesetzentwurfs selbst über. Zuvörderst wird der, zum Eingänge *) des Gesetzes von der Deputation beliebte Zusatz nach den Worten „bei den ho hem Behörden" „so wie zur genauem Bezeichnung der Grenz linien zwischen beiden" einstimmig angenommen. Indem man zu tz. 1. **) des Gesetzentwurfs übergeht, er hebt sich Secretair Hartz und äußert, daß man denn doch nicht mit Bestimmtheit voraussehen könne, ob man nicht vor definitiver Annahme des Gesetzes noch einen oder den andern Gesetzentwurf, und namentlich den über die Administrativ-Ju- stiz zu sehen wünschen müsse. Ihm sei nun zweifelhaft, ob sich nicht aus den Bestimmungen der Landtagsordnung folgern lasse, daß man, wenn ein Gesetzentwurf einmal berathen sei, auch sofort über dessen Annahme oder Verwerfung abstimmen müsse. Dies aber könne in dem vorliegenden Falle sehr nach theilig werden, da sich vielleicht Viele veranlaßt finden könnten, in der Ungewißheit über die Bildung der Administrativ-Justiz- behörden gegen das Competenzgesetz zu stimmen, während sie solches nach erlangter Kenntniß über jene Behörden willig an nehmen würden. Er trage deshalb darauf an: daß sich die Kammer ausdrücklich Vorbehalte, nach erfolgter Durchgehung des Competenzgesetzes und Annahme der einzelnen Paragraphen nach Befinden nicht sofort über das ganze Gesetz abzustimmen, sondern vielleicht noch vorher die Vorlegung dieses oder jenes andern Gesetzentwurfs abzu warten. Dieser Vorschlag wurde von mehreren Seiten Unterstützt, wogegen Andere es für besser hielten, wenn bei den einzelnen Paragraphen sogleich diejenigen ausgeschieden würden, deren *) Zur Vollendung der Trennung der Justiz von der Verwaltung bei den höhern Behörden und zur Vollziehung der Bestimmung im zweiten Ab schnitt des 49. der Versassungsurkunde wird, unter Zustimmung Uir- sercr getreuen Stande hiermit verordnet: **) „Wegfall der Gerichtsbarkeit der höhern Verwaltungsbehörden. Die Justizpflege, welche bisher zum Theil noch einigen höhern Verwaltungs behörden zustand, geht von diesen auf die Justizbehörden über, so weit nicht im Nachstehenden Ausnahmen vorkommen."
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