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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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zurBeurtheilung fehlen müsse, so würde sie häufig gerade die den Administrativbehörden entgegengesetzte Ansicht nehmen. Es würde daher das Einfachste sein, alle solche Falle lieber gleich an die Justiz zu verweisen, weil sich die Verwaltungsbehörden nicht dazu hergeben könnten, erst zu entscheiden, um dann ihre Ent scheidungen aller Wahrscheinlichkeit nach wieder umgeworfen zu sehen. Das Bedenken des v. Deutrich scheine allerdings nicht ohne Grund; es sei aber nicht anders zu heben, als durch die Or ganisation einer Administrativjustiz, welche den Forderungen des strengsten Rechts weit besser Genüge leisten würde, als eine reine Justizbehörde. I). Deutrich erklärt von seiner Ansicht nicht abgehen zu können, so lange er nicht durch die Einsicht des Gesetzentwurfs über die Einrichtung der Aoministrativjustiz die Ueberzeugung er langt habe, daß durch dieselbe dem Rechte ein hinlänglicher Schutz gesichert sei. Der Staatsminister v. Könneritz: Das Amendement des v. Deutrich gehe dahin, daß der Rechtsweg auch in andern, als den im Gesetze angegebenen Fällen gestattet werde. Er könne solches eigentlich in seiner Eigenschaft als Justizminister nur dankbar annehmen, und könne sogar fürchten, von starren Ju stizmännern verketzert zu werden, wenn er hier widerspräche. Al lein die Rücksicht auf das Staatswohl fordere ihn dazu auf. Die Sicherung des Rechts sei allerdings des Staates höchster Zweck und die Grundbedingung seines glücklichen Fortbestehens. Die ser Rechtsschutz sei aber keinesweges blos im gerichtlichen Wege zu erlangen. Gerechtigkeit solle auch in der Verwaltung sein; um aber Gerechtigkeit auszuüben, sei besonders dreierlei er forderlich: 1) daß man dem Bctheiligten Gelegenheit gebe, sein Recht zu deduciren, und zwar mehrfach; 2) daß die rechtspre chenden Behörden unparteilich zu Werke gingen und 3) eine ge naue Kenntniß der dabei in Frage kommenden Gesetze besäßen. Dies alles sei aber keinesweges von Justizbehörden allein zu erlangen. Bei der Organisation der Administrativjustizbehör- den habe man ebenfalls mehrere Instanzen vorgeschrieben; es sei also die Möglichkeit, 'sein Recht mehreremale zu deduciren, keinem Unterthan abgeschnitten. Was ferner die Unparteilich keit anlange, so dürfte wohl die Besorgniß, die man früher in dieser Hinsicht gegen Administrativbehörden gehegt habe, durch die Bestimmungen der Verfassung im Allgemeinen be seitigt sein; insbesondere aber auch durch die Verschmelzung des fiscalischen mit dem eigentlichen Staatsinteresse. Nück- sichtlich der Kenntniß der Gesetze, so wären ohne Zweifel die jenigen, welche die Gesetze bearbeitet hätten und täglich in Aus übung brächten, auch die besten Ausleger derselben, bessere sogar als die Justizbehörden, denen es in Administrativsachen an Pra xis und Erfahrung und der zur Entscheidung nöthigen Uebersicht fehle. Es sei sonach zur Sicherheit des Rechts das vorgeschla- geneAmendement nicht nöthig und man würde die Justizbehörden über alle Gesetze und über die Verfassung selbst sehen, ja sie zu Souverainen machen, wenn man ihnen allein die Entscheidung über alle und jede Rechtsfrage überlassen wolle. In den Groß- herzogthümern Baden und Hessen sei es allerdings der Fall ge wesen; man habe es aber auch da für nothwendig befunden, die ? Befugniß wieder einzuschränken, und im Kurfürstenthum Hessen sei dieser Grundsatz ebenfalls in der Verfassung begründet; allein die ganze Regierungsgewalt müsse unstreitig ungemein beengt sein, wenn jeder Act der Verwaltung der Entscheidung derJustiz- behörde unterworfen sein solle. — v. Po fern bemerkt, daß er das Amendement des v. Deutrich lediglich darum unterstützt habe, weil man die künftige Organisation der Behörden noch nicht kenne, weshalb die Kammer bis dahin, wo dies der Fall sein werde, die Ent scheidung über tz. 7. aussetzen solle. - D. Großmann stimmt dem bei und zwar um deswillen, weil das Recht, welches allerdings das Höchste aller Staats interessen sei, doch hier sehr zweideutig gestellt zu sein scheine, da man die zukünftige Einrichtung der Behörden nickt kenne. Er traue zwar jeder Behörde so viel Rechtssinn zu, daß man sich ihrer Entscheidung unbedenklich unterwerfen könne; allein da das Staatsdienergesetz durchgegangen wäre, welches offen bar einen Despotisinus der höhern Behörden begründe, indem die Nothdurft der untern Behörden von den obern zu ihren Zwecken benutzt werden könne; so müsse jede nur denkbare Ge fahr für das Recht des Volkes und der Einzelnen in demselben für ein Hauptmoment genommen werden, um alles das nicht zu unterstützen, was eine solche für die Zukunft herbeiführen könne. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die Oeffcntli ch - keit, dieses große Palladium des Rechts, vielen Befürchtun gender Art vorbeuge; allein, ehe es etwa zu einer Klage an die Stande käme, dürfte doch so viel Zeit vergehen, daß vorher schon vielfaches Unglück geschehen sein könne. Daher stimme er für die Aussetzung der Berathung, bis das mehrerwahnte Gesetz zur Einsicht vorliege. Prinz Johann entgegnet, daß man eins von beiden Ge setzen doch immer zuerst werde berathen müssen, und daß es gleichviel sei, ob man die Garantieen, die man für nöthig halte, in dieses Gesetz lege, und jenes danach modisicire, oder umge kehrt. Wenn aber der geehrte Sprecher einen Tadel gegen das Staatsdkenergeseh ausgesprochen habe, so wäre nach seiner Meinung gerade das Gegentheil zu tadeln, daß es nämlich die Unterbehörden zu unabhängig stelle. 1). Deutrich räumt ein, daß allerdings ein's von beiden Gesetzen zuerst berathen werde müsse; dennoch sei die Einsicht dabei nöthig, um zu beurtheilen, welches von beiden am zweck mäßigsten zuerst zu berathen sei. Fürst v. Schönburg glaubt, daß das Amendement des v. Deutrich gar nicht zum tz. 7., sondern vielmehr zum tz. 11. gehöre, welchem auch Prinz Johann beistimmt, indem es sich im tz. 7. nur von Schädenklagen handle, im tz. 11. aber von der Competenz der Justizbehörden in dieser Hin sicht im Allgemeinen. Nitterstädt glaubt den Vorschlag des I). Deutrich vielmehr zum tz. 8. des Gesetzentwurfs gehörig. O. Krug findet in der heutigen Discussion bestätigt, was schon früher ausgesprochen worden sei, daß es an der nö thigen klaren Einsicht ermangele und daß es zur Erledigung al-
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