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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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292 12. > st Secr. Richter bemerkt, daß der Deputation dieses Be denken nicht so wichtig erschienen sei. Wenn sich der Ausschuß nicht einigen könne, so müsse doch eine Behörde der Entschei dung wegen da sein, welche doch auch ihrer Seits nicht vom Gesetze abgehen könne. — Abgeordn. Roux stimmt ebenfalls dafür, daß der §. ganz wegfalle. Abg. v. Mayer findet das vom Abgeordn. Eisenftuck aufgestellte Bedenken nicht unwesentlich. Er frage, welches denn die Grenzen der Oberaufsicht waren? Wenn den Stän den die Verwaltung zustehen solle, so könne er sich nicht denken, daß dem Finanzministerio die Entscheidung in den vorliegenden Fallen zustehen könne. In diese Bestimmungen könne in Zu kunft mancherlei hineingelegt werden, was jetzt gar nicht be absichtigt werde. Der Abgeordnete Axt findet die Worte des §. 12. keines wegs facultativ; auch ihm scheine das Oberaufsichtsrecht zu weit ausgedehnt zu sein. Der Staatsminister v. Carlo witz erinnerte in dieser Hin sicht an die bei der Steuer-Creditkasse früher bestandenen ganz analogen Einrichtungen; ein Mißbrauch sei nie gemachr worden. Er hege aber von der Annahme der Vorschläge um so größere Befürchtungen, welche vielleicht sogar dem Staatscredite nach theilig sein könnten, weil man sonach das Schuldenwesen aufs Ungewisse hinstelle. — Abgeordn. Eisenstuck: Dieser scheine ihm der bedenk lichste im ganzen Gesetzentwürfe; denn ergehe über den §. 107. der Verfassungsurkunde hinaus. Hier heiße es: „der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem Zustande der Staatsschuldenkasse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen," darauf beschränke sich lediglich das Recht der Regierung. Um so bedenklicher sei es aber, dem Finanzministerio das Recht der Entscheidung in den im §. angegebenen Fällen zuzugestehen, wenn nach tz. 14. des Gesetzentwurfs der ständische Ausschuß die Verantwortlichkeit habe. Im Laufe der Berathung hatte der Abg. v. Mayer eine Abänderung des §. 12. vorgeschlagen, wonach es nach den Wor ten: „in Frage kommt" heißen sollte: „hat der Ausschuß bei dem Finanzministerio anzufragen, von welchem die erforderliche Entscheidung zu erholen." Auf die vom Präsidenten deshalb gestellte Frage, er klärten sich 43 Mitglieder, also die Mehrbeit gegen den Weg fall des tz. 12. — Der Abgeordn. Gruner ist der Ansicht, daß, wenn eine Verschiedenheit der Meinungen sich offenbare, so könne dies nur eine formelle sein, und er vermöge nicht einzusehen, warum die Entscheidung hierüber nicht dem Finanzministerio überlassen werden solle. 's Der Staatsminkster v. Lindenau erklärte, wie er nicht glaube, daß das Finanzministerium ein Befugniß gegen die Ver fassungsurkunde in Anspruch genommen habe. Auch sei es im §. 12. nur facultativ dem Ausschüsse überlassen, ob etwas in die sen Fällen an das Finanzministerium gelangen solle. Hätte der Ausschuß ein Bedenken, so sei es allerdings nothwendig, daß dasselbe zur Kenntniß des Finanzministeriums gelange. — Der Staatsminister v. Lindenau erklärt im Namen des Ministerii, daß dasselbe mit dieser Abänderung einverstanden sei. — Dagegen spricht sich der Abg. Eisenftuck dahin aus: daß ihm dieses Amendement eine noch größere Gewalt dem Finanzministerium einzuräumen scheine. — Der Staatsminister v. Zeschau äußert, daß das Fi nanzministerium keinesweges die Absicht gehabt habe, seine Be fugnisse über die Grenzen der Verfassungsurkunde auszudehnen. Das Oberauffichtsrecht der Regierung beschränke sich nach dem angezognen tz. 107. der Verfassungsurkunde nicht allein auf die daselbst erwähnte Revision der Kasse; sondern es heiße da selbst vermöge des Oberaufsichtsrechts, und das Recht, die Kasse zu revidiren, sei daselbst nur besonders erwähnt. Wolle man das Oberauffichtsrecht nur darauf beschränken, so sei in der That eigentlich keine Oberaufsicht vorhanden. — Abgeordn. Sachße glaubt, daß die Frage durch die im §. enthaltenen Worte „innerhalb der Grenzen der ihm übertrag nen Oberaufsicht" erledigt werde. Nur 9 Stimmen sprachen sich gegen den Vorschlag der Deputation aus, welcher daher angenommen wurde. Einstimmig geschah dasselbe mit den ZZ. 10. und 11. deren Inhalt lautete, wie folgt: 10 Dem Ausschüsse kann auch nach Ermessen des Finanzministerii aus des Lehrern Mitte ein Beamter zugeordnet werden, welcher je doch dabei nur eine berathende Stimme führen soll. 11 Die Wirksamkeit desständischen Ausschusses erstreckt sich lediglich auf die Verwaltung der Staatsschuldenkasse, mithin zunächst darauf, daß die Verwendung der zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschul den bestimmten, aus der Staatskasse bewilligten Mittel der Bestim mung gemäß erfolge und jede derselben nicht entsprechende Verwen dung unterbleibe, mithin auch die Abtragung der laufenden Zinsen, so wie die Bezahlung der fälligen Kapitale, pünktlich und regelmäßig bewirkt, und überhaupt die Verbindlichkeit des Staats gegen dessen Gläubiger in ihrem ganzen Umfange vollständig erfüllt werde. Der tz. 12, zu welchem man hier überging, war folgen den Inhalts: Bei entstehenden Bedenken oder Meinungsverschiedenheiten, so wie in allen den Fällen, wo eine Abweichung von dem vorgeschrie benen ordnungsmäßigen Geschäftsgänge in Frage kommt, hat der Ausschuß bei dem Finanz-Ministerio anzufragen, von welchem, in nerhalb der Grenzen der ihm übertragenen Oberaufsicht, die erforder liche Entscheidung zu ertheilen.
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