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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Güte und Milde unserer verehrten Negierung, womit sich solche in dem fraglichen Gesetz sichtbar der Lage der Belasteten ange nommen hat, nicht ganz verwischt werden können, und hat eben dadurch in diesem Theile der Bevölkerung zu einem Mißtrauen Anlaß gegeben, besten Beseitigung zur Förderung der Sache selbst doch so sehr zu wünschen wäre. Wenn daher der vorliegende Antrag keinesweges gegen die Hauptgrundlagen des Ablösungsgesetzes selbst gerichtet ist; wenn vielmehr darin blos der Wunsch ausgedrückt wird, daß durch eine der Hauptsache nach aus Berechtigten und Belasteten zusammen gesetzte Deputation jenes Ablösungsgesetz noch einmal durch gegangen werden möge, um sich auf dem Wege gegenseitiger Einigung über manche theils zweifelhafte Stelle, theils manche örtliche Verhältnisse besonders drückende Maßregeln zu verstän digen; so scheint mir in diesem Vorschlag keineswegs ein Rück schritt, sondern vielmehr ein Weg zur wirklichen Förderung der guten Sache angedeutet zu sein. Wohl stimme ich dem Grundsatz bei, daß es im Allgemei nen bedenklich sein kann, bereits erlassene Gesetze durch Anträge auf Revision fort und fort in Frage zu stellen und dadurch den Zustand der Ungewißheit zu verlängern; indessen kann ich in Be zug auf ein Ablösungsgesetz nicht zu bemerken unterlassen, daß diese Art von Gesetzen fast in allen Staaten das Schicksal einer frühem oder spatem Revision und Abänderung erlitten haben; daß diese Erscheinung in der besondern Beschaffenheit des Gegen standes selbst zu liegen scheint; daß selbst die Berechtigten nicht mit allen Theilen desselben einverstanden sind; daß also manche Aen- derung der darin enthaltenen Bestimmungen sich mit den allge meinen Wünschen vereinigen möchte und daß — wenn diese An sicht anerkannt sein dürfte — es consequenterweise nur ersprieß lich sein kann, die Berathungen darüber schon jetzt im Laufe die ses Landtages eintreten zu lassen, damit die Ungewißheit darüber sobald als möglich beseitigt und für alle Theile ein definitiver Haltungspunkt festgestellt werde. Der Vicepräsident v. Haase ist der Ansicht, daß die Stande auf Revision auch der erst kürzlich erlassenen Gesetze an tragen können und Nostitz und Jänckendorf äußert, daß auch er kein Bedenken rücksichtlich der nähern Prüfung der vor liegenden Petition habe. Er halte sich überzeugt, daß die Kam mer keine Eingriffe in das Eigenthumsrecht genehmigen werde; allein er glaube, daß ein Beschluß schädlich sein könne, der die Möglichkeit lasse, daß Abänderungen des fraglichen Gesetzes statt finden könnten, weil dadurch die Ablösungen augenblicklich sistirt werden würden. Unmöglich sei es, daß die Prüfung des Ge setzes ein ersprießliches Resultat haben werde. Abg. Eisen stuck: Er müsse nochmals darauf zurückkom men, daß es ihm höchst schmerzlich sei, wenn man, wie schon mehrmals geschehen, in der Kammer von besondern Ständen spreche. Nur Einzelne, nicht ein ganzerStand als solcher könne Ab änderungen des Ablösungsgesetzes beantragen.— v. Mayer ist derselben Ansicht; denn einem ganzen Stande stehe nur frei, eine solche Eingabe an die Staatsregierung einzureichen; im vor liegenden Falle sei aber in der That die Abstimmung bereits im Voraus geschehen. Abg. Clauß: Ich muß mir zwei Entgegnungen erlauben. Einmal ist es durch die Verfassung ausgesprochen, daß in der 2. Kammer wirklich Repräsentanten verschiedener Interessen Sitz haben und §. 129 der Verfassungsurkunde räumt ja selbst den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städe und des Bauern standes eine Scparatstimme ein; deshalb kann man wohl auch von den Deputirten eines Standes sprechen. Sind wir aber dem., beim Eintritt in die Ständeversammlung geleisteten Eide treu, so werden die Resultate der Berathung auch gewiß nur das allgemeine Wohl des Vaterlandes zur Folge haben. Ande rerseits enthält die Landtagsordnung keine Bestimmung, welche eine ansehnliche Zahl unserer Mitglieder abhalten will, sich einer und derselben Vorstellung anzuschließen. Es haben ja auch nicht! sämmtliche Mitglieder des Bauernstandes die Petition auf der Ta gesordnung unterzeichnet, es fehlt eines derselben. Ich halte daher die Unterzeichnung für eine individuelle und trage auf Ueberwei- sung der Eingabe an die Deputation an, welche ständische Am träge in der Regel bearbeitet. — Die Kammer beschließt hierauf die Vorlesung der vorlie- genden Petition; nachdem aber der Secretair Richter du Worte der Ueberschrift „Petition der Vertreter deS Bauernstandes" verlesen, erhebt sich sofort der Abg. Mei- sel, um eine mit dieser Ueberschrift, welche vorher nicht be kannt gewesen, eingereichte Petition für verfassungswidrig zu erklären. Mehrere Abgeordnete treten dieser Ansicht bei, wäh rend andere sich gegen die Vorlesung erklären, mit welcher sich jedoch endlich die Kammer für einverstanden erklärt. — (Beschluß folgt.) Vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kam mer, am 2. Mai 1833. Der Präsident eröffnet die Sitzung nach 10 Uhr; das Protokoll der letztvorherigen wird verlesen, und nach Berichti gung eines Ausdrucks durch die Mitglieder von Hartitzsch und v. Baumann mit vollzogen. Auf der Registrande war neu verzeichnet: 1. Job. Eugen Bottler, Candidat der Medizin zu Augs burg, überreicht Exemplarien eines auf die Vermahlung Sr. K. Hoh. des Prinzen Mitregenten verfaßten Gedichts, Bavaria und Saxonia überschrieben. 2. Bericht der 3. Deput., die ihr zur Begutachtung überge bene Schrift über das Volksschulwesen in Sachsen betreff.; Beschluß: Zum Druck und dann auf die Tagesordnung. Nachdem ein Urlaubsgesuch v. Ziegler und Klipphausens be willigt worden, geht man zur Tagesordnung über, auf welcher die Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf wegen der Beweiskraft der Bücher, Schlußzettel und Attestate ver pflichteter Mäkler steht. Der Referent, Bürgermstr. Wehner, verliest den tz. 2. des Gesetzentwurfs, welchen die 2. Kammer unverändert ange nommen (s. No. 29. d. Bl., S. 190). Ein gleiches geschieht auch, auf die vom Präsidenten deshalb gestellte Frage, von der 1. Kammer.
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