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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Die Deputation konnte nickt verkennen, daß, wenn im Eingang des Gesetzes die Aufhebung Z. 62. des Mandates vom 19. Februar k827. ausgesprochen würde, es doch zweckgemäß sei, in das Gesetz eine genaue Bestimmung darüber aufzunehmen, was über den Gegenstand des tz. 62. erwähnten Mandates nach deren Aufhebung nun Rechtens sein solle. Für eine diesfallsige Bestimmung aber findet sich nach dem Dafürhalten der Deputa tion die passendste Stelle bei tz. 4. des vorliegenden Gesetzentwur fes, die Deputation hielt sich für verpflichtet, mit dem Regie- rungscommissair hierüber sich zu vernehmen, und sich der Ansich ten des Ministeriums des Cultus hierüber zu vergewissern. Diese gingen nun dahin, daß die Besorgnisse, welche aus der im Ge setzentwürfe ausgesprochenen Aufhebung tz. 62. des vorgedachten Mandates entnommen werden könnten, überhaupt sich sehr ver mindern würden, wenn die Ansicht festgehalten würde, daß die Beurtheilung der in Frage stehenden Ehen, indem ihnen die bür gerlichen Wirkungen beigelegt würden, nicht auch dem Gebiet der Kirche entzogen, und daß daher Seiten des Ministeriums des Cultus die katholisch-geistliche Behörde an Vollziehung der Maß regeln, wornach die Eingehung einer solchen Ehe von dem katho lischen Theil mit Verweigerung der Absolution oder mit geistlichen Censuren bedroht würde, nicht verhindert tverden möchte. Um allen Besorgnissen jedoch zu begegnen, eröffnete das Ministe rium des Cultus der Deputation, daß es am zweckmäßigsten sein würde, in das Gesetz nach Z. 4 einen besondern §. aufzunehmen, folgenden Inhalts: „Das Aufgebot und die Trauung eines Katholiken oder einer Katholikin mit einem Protestanten oder einer Protestantin aus geschiedener Ehe wird nicht gestattet, wenn die geschiedene Ehe mit einem katholischen Ehegatten bestanden hatte, und dieser noch am Leben sich befindet. Will aber ein katholischer Glaubensgenosse mit einem protestantischen Glaubensgenossen, der aus einer rein protestantischen Ehe geschieden worden, sich, während der andere geschiedene Ehegatte noch am Leben, ver ehelichen, so ist eine solche Ehe zulässig, es soll jedoch die auf den Grund §. 4. des Gesetzes gesuchte Erlaubniß zur Trauung eher nicht ertheilt werden, als nach Beibringung eines Zeug nisses des Ortpfarrers seiner Confession, oder wenn mehrere Geistliche daselbst sich befinden, des ersten Geistlichen des Wohnorts, daß er diesem sein Vorhaben persönlich angezeigt und bei solchem nach vorheriger Belehrung über die Wichtig keit und die Folgen seines Entschlusses beharrt habe, und darf die Ausstellung eines solchen Zeugnisses weder verweigert, noch verzögert werden." Diesem Antrag des Ministeriums des Cultus hat die Depu tation beigepflichtet, und ist der Meinung, daß in einer solchen Fassung mittelst eines besonderen Paragraphen nach tz. 4. des Ge setzentwurfs der Fall, welcher H. 62. des Mandates vom 19. Februar 1827 vorgelegen, zu einer gesetzlichen Entscheidung ge bracht wird, wie sie der Parität unter den Confessionen entspricht, und mit den Grundsätzen der katholischen Kirche über die Ehe in möglichsten Einklang gesetzt wird. Der Referent Abg. Eisen stuck bemerkte noch hierzu, daß diese Bestimmung beim ersten Anblick nicht genügend erschei nen werde; allein er müsse bemerken, daß der Staat auch Rück sicht auf die Grundsätze der gesetzlich anerkannten Kirchen zu neh men habe, was auch in andern Gesetzgebungen statt finde. In Preußen wären Mennoniten, deren Confession daselbst gesetzlich anerkannt, in Kriegsdienste getreten. Nach Beendigung des Krieges hatten sie in ihre Gemeinde zurücktreten wollen, wären aber von derselben ausgestoßen worden und höchste Instanz habe auf Beschwerdeführung diese Entscheidung bestätigt, weil den Mennoniten nicht auferlegt werden könne, in Widerspruch mit ihren Ansichten zu handeln. Der Abg. Axt erklärt sich mit dieser Bestimmung und dem Gutachten der Deputation nicht einverstanden. Der Z. 4. be sage deutlich, daß der katholische Pfarrer nicht ohne einen „nach den Landesgesetzen statthaften" Grund Aufgebot oder Trauung verweigern könne. Die beantragte Einschaltung sei im Wider spruche mit den Gesetzen des Staates und folglich mit dem Wohle des Staates. Diesem sei es nachtheilig, wenn man den einsei tigen dogmatischen Ansichten der Katholiken folgen wolle. Aus einer solchen Bestimmung würden nur wilde Ehen mit allen ihren Folgen, besonders rücksichtlich der Kinder, entstehen. Der königl. Commissar v. Hanel: Der Staat müsse die kirchlichen Verhältnisse der Protestanten nach protestantischen und die Katholiken nach katholischen Grundsätzen beurtheilen. Daher könne er auch nicht die von einem Katholiken geschiedene protestantische Person in Bezug auf einen Katholiken als ledig ansehen. — Der Abgeordnete v. Mayer bezweifelt, ob eine gemischte, nur von einem protestantischen Geistlichen in einer protestantischen Kirche eingesegnete Ehe, die in einem solchen Falle nicht als Sacrament betrachtet werden könne, als unauf lösbar anzusehen sei. Staatsminister v. Müller bemerkt, daß, als die frühem Stande die Aufhebung des §. 62. des Mandats vom Jahre 1827 in Anregung gebracht, darauf hingedeutet worden sei, die Ehe des Katholiken mit einem geschiedenen Protestanten von den bürgerlichen Wirkungen begleiten zu lassen; der Kirche aber die Beurtheilung der kirchlichen Verhältnisse vorzubehalten. Die Ertheilung der in solchen Fällen nöthigen Dispensation von Sei ten des Ministeriums des Cultus würde er nur zur Ehe eines Katholiken mit einem aus einer rein protestantischen Ehe geschie denen Protestanten, nie aber mit einem von einem Katholiken ge schiedenen Protestanten gegeben haben. Diese künftig anzu wendenden Grundsätze würden zweckmäßig in das Gesetz selbst mit ausgenommen. Daß der Katholik vor Erlangung der Dispensation von einem Geistlichen seiner Confession über die Wichtigkeit und die Folgen seines Entschlusses belehrt werden müsse, liege in der Unvereinbarkeit eines-solchen Schrittes mit den Grundsätzen der katholischen Kirche begründet. Diese Grundsätze seiner Kirche stelle der Katholik auch dann hintenan, wenn er sich mit einem aus einer rein protestantischen Ehe ge schiedenen Ehegatten verbände; denn die Schriften der katho lischen Kirchenrechtslehrer und die amtlichen Erklärungen der ka tholischen Behörden bewiesen, daß die Katholiken auch die Trau ung durch Protestanten als Sacrament betrachteten. Auch müsse es den von einem Protestanten geschiedenen und nach den Grundsätzen seiner Kirche ehelos bleibenden Katholiken schmerz lich berühren, wenn ein anderer Katholik den protestantischen Ehegatten heirathe, den jener als mit ihm noch verbunden be trachten müsse. Der Abg. v. Mayer findet diese Gründe allerdings ge wichtig ; ist aber der Ansicht, daß man dann consequentcr Weise auch die Ehe eines Katholiken mit einem aus einer rein protestan-
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