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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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ß. u. des Gesetzenttvurfs würde anstatt auf den 20., nunmehr auf die 18. und 19. Bezug zu nehmen sein. v. Deutrich bemerkt, daß mehrere von den zu den jetzt folgenden tztz. gemachte Erinnerungen der Deputation durch die von ihr in dem vorgetragenen Theile ihres Berichts aufgestellte abweichende Ansicht bedingt würden. Er stellt hierauf die Frage: ob die Kammer gemeint fei, eine allgemeine Discussion über den 3. Abschnitt des Gesetzes zu eröffnen? was mit 23 gegen 12 Stimmen verneint wird. Die Berathung über tz. 11 wird hierauf bis nach erfolgter Entschließung über tz. 15 aus gesetzt. Referent verliest nun §. ^12 des Gesetzentwurfs, welcher also lautet: „Bei der Entscheidung des Oberappellationsgerichts ver bleibt es, wenn auch dadurch zwei gleichförmige Erkenntnisse der vorigen Instanzen abgeändert werden. Es ist jedoch, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Civilsenats für eine Abänderung der vorigen zwei gleichförmigen Erkenntnisse stimmt, in Ansehung der abzuändernden Puncte der Beschluß auszusetzen, die Sache noch einmal von einem andern Referenten vorzutragen und nun erst der Beschluß zu fassen." Die Deputation hatte hierzu folgende Fassung vorgeschla gen: „Bei der ersten Entscheidung des Oberappellationsgerichtes verbleibt es, wenn sie mit wenigstens einem Erkenntnisse der vo rigen Instanzen gleichlautend ist. — In sofern aber durch das Urthel des Oberappellationsgerichts etwas erkannt wird, was in der Hauptsache nicht mit dem Erkenntnisse in einer der ersten zwei Instanzen übereinstimmt, findet dagegen ein Rechtsmittel (Leu- terung) statt, auf welche in einem anderen Senate oder im kleno des Oberappellationsgerichts zu erkennen ist. v. Schilling: Bei dem jetzt in Frage stehenden Prin cipe könne er sich nicht für den Gesetzentwurf erklären. Die Hauptrücksicht, die bei dem Gesetzentwürfe unverkennbar hervor leuchte, sei, du Proteste so schnell als möglich zu endigen und unnöthige Weitlauftigkeit so viel als möglich zu vermeiden. Dieß habe allerdings viel für sich, allein außer dieser Rücksicht gebe es auch noch eine andere, nämlich, eine gründliche, sichere, und zugleich das Vertrauen des Volks erweckende Rechtspflege her beizuführen. Letzteres werde aber nicht erreicht, wenn gegen eine von dem Oberappellations-Gerichte, wodurch conforme Erkenntnisse der frühem Instanzen bestätigt würden, ausge- gangne Entscheidung kein Rechtsmittel mehr statt finden dürfe. Hieraus würden nur Klagen entspringen, und zwar mit Recht, denn es könnte sich treffen, das der gravirte Theil auch nachher noch manche den ganzen Prozeß,ändernde Beweise seines Rechts beizubringen vermöchte; durch ein Abschneiden der ihm an das Oberappellations-Gericht zustehenden Rechtsmittel werde ihm aber der Weg versperrt. Man habe zwar die Härte des Ein ganges des §. durch den Nachsatz zu mildern gesucht, allein umsonst, denn wenn auch die Sache, in dem im Nachsatze an geführten Falle, von einem andern Referenten vorgetragen würde, werde Letzterer doch immer der Meinung des Senats, dem er sich beizählt, folgen, und diese gleichsam schon sixirt sein. Er halte also dafür, daß gegen ein 3., von dem Oberappellations Gerichte gefälltes Erkenntniß Leuterung stattfinden müsse, und zwar auch in den Fällen, wo die beiden ersten Erkenntnisse unter einander abwichen, das 3. aber etwas ganz Neues bestimme. Königl. Commissar v. Schumann: Er müsse sich für den Gesetzentwurf erklären. Man habe bei Abfassung desselben besonders die Einrichtungen anderer Staaten vor Augen gehabt. Die Gesetzgebung habe immer den Grundsatz festgehalten, daß in jeder Instanz nur ein Urthel gefällt werde, und da hierin eine lange Reihe von Jahren keine Abänderung eingetreten, müsse sich dieß doch als praktisch nützlich gezeigt haben. Es gebe aber auch noch innere Gründe, die für den Gesetzentwurf spra chen. Man müsse wohl erwägen, daß in den höchsten Justiz- Collegien Männer von gediegner Erfahrung und praktischem Blicke sich befänden, welches von denen, die in den Unter-Instan zen zu Gericht säßen, nicht allemal zu erwarten wäre. Auch werde in dem Oberappellations-Gerichte, da es stärker als alle übrigen Gerichte besetzt werden würde, ein größerer Meinungs austausch ftattsinden können; übrigens stelle sich eine Sache nach mehrmaliger Durcharbeitung dem sie zuletzt erwägenden klarer dar, als denen, die sie zuerst vorgenommen, und er sei überzeugt, daß ein Richter erster Instanz oftmals seine Meinung ändern werde, sobald er einer dergleichen Berathungen beiwohne. Man müsse es thunlichst vermeiden, einem höchsten Gerichte da durch, daß es sich selbst reformire, das Vertrauen zu entziehen. Was nun aber den speciellen Theil des Deputationsgutach tens anlange, so solle m indem besprochnen Falle die Wahrschein lichkeit wider die Richtigkeit des 3. Urthels streiten; allein man müsse die Meinungen wägen, nicht zählen. Der Fall sub b. könne zwar denkbar sein, aber auch der umgekehrte, nämlich daß ein in der Unter-Instanz gefälltes Urthel nach der Meinung eines Einzigen ausgefallen sei; der Grund 8ub c-. sei ebenfalls nicht schlagend, denn jede Partei habe nur zu verlangen, daß sie drei mal gehört werde. Dem suk 0. angeführten Grunde könne er ebenfalls nicht beipstichten, denn ein Urthelsverfasser, der seine Ansicht zwar frei und offen, aber doch in den Rechten begründet, ausgesprochen, brauche für den Erfolg nicht ängstlich zu sein; was den Punct sub e. anlange, so gebe es nur wenige Gesetzge bungen, denen der Grundsatz, daß däs 3. Urthel unabänderlich entscheide, fremd sei, und wisse er nicht, daß sich bewährte Rechts kundige aus Ländern, wo dieser Grundsatz gelte, gegen denselben erklärt hätten. Allein ,es scheine auch manche Anordnung in Justiz-Angelegenheiten auf den ersten Anblick als nachtheilig, und bewähre sich nichts desto weniger in der Folge als praktisch, so seien z. B. durch das Mandat von 1822 viele Rechtsmittel abgeschafft worden, aus welchem Verfahren man anfangs einen großen Uebelstand befürchtete, der sich in der Folge doch nicht zeigte. Eben so würde es auch mit dem vorliegenden Gesetz entwürfe der Fall sein. Der letzte Grund der Deputation unter 1. sei bloß ein negativer. Der Staatsmknifter v. Könneritz äußert sich in gleichem Sinne, und bemerkt hauptsächlich, daß der höchste Zweck aller dings dahin gehe, Jedem sein Recht zu gewähren, und dazu habe man Instanzen. So lange aber die Richter Menschen blieben,
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