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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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und Schullehrern zu Ohren zu kommen pflegten, folgende Ab änderung : „und auf die Anzeigen der Geistlichen und Schulleh rer das Geeignete sofort zu verfügen." Abg. v. Thielau nahm den früher von ihm angeregten, jedoch bis hierher ausgesetzten Gegenstand (s. Nr. 58 d. Bl. S. 433) wieder auf. Er vermisse, sagte er, in diesem Gesetze eine Bestimmung über die Scheidung einer gemischten Ehe, und wenn die Kammer geneigt wäre, einen Zusatz deshalb zu ma chen , so dürfte er wohl vor §. 18. einzuschalten sein. Die bis her geltenden Grundsätze über Ehescheidungen gehörten zu den drückendsten Verhältnissen, namentlich wenn der protestantische Theil die Ehescheidungsklage vor dem katholischen Consistorio anbringen müsse. Doch es entstehe vor allen Dingen die Frage, ob die Kammer einen derartigen Zusatz aufnehmen wolle, wäre dieß der Fall, so würde er das Nähere darüber entwickeln. Abg. v. Mayer bezweifelt die Competenz der Kammer in dieser Hinsicht. Die Verfassungsurkunde sage ausdrücklich, daß Gesetzvorschlage nicht von den Ständen ausgehen dürsten; man habe daher hier weiter nichts zu thun, als den vorgelegten Gesetzentwurf, wie er ist, zu prüfen, nicht aber ganz neue Gegenstände darin aufzunehmen. Es würde dieß vielmehr Ge genstand einer ständischen Petition werden müssen. Abg. v. Thiel au entgegnete, daß ihm der Gegenstand für eine ständische Petition nicht geeignet scheine, daß er auch den aus der Verfassungsurkunde hergenommenen Zweifel nicht theilen könne. Es handele sich-hier um Abänderung eines be stehenden Gesetzes, nämlich des Mandats vom 1827. Der Gesetzentwurf habe aber gerade die drückendsten §§. dieses Man dates stehen lassen, und man könne daher eine Abänderung des selben ohne gleichzeitige Abänderung dieser tztz. nicht genehmigen. Staatsminister O. Müller bemerkte, daß das Mandat von 1827 zugleich materielles und formelles Rechst enthalte, daß aber seit Eintritt der Ministerialbehörden Behufs der Ge setzgebung beides habe getrennt und dem Ressort eines jeden zu gewiesen werden müssen; es wäre daher namentlich den Wün schen des geehrten Abg. v. Thielau in dem Gesetzentwürfe we gen Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände hinlänglich ent sprochen worden, und die Kammer werde daher künftig, wenn dieser Gesetzentwurf aus der ersten Kammer zu ihr gelangt sei, über die Zweckmäßigkeit desselben berathen können. Der Referent, Abg. E ise nstu ck, gab dem Abg. v. Mayer vollkommen Recht. Der tz. 85 der Verfassungsurkunde sage, daß Gesetzentwürfe nur vom Könige an die Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden könnten; die Stände könnten aber auf neue Gesetze oder Abänderung, Aufhebung be stehender antragen. Der Antrag des Abg. von Thielau könne daher auch nur darauf gerichtet sein, eine Petition hervorzurufen, welche die Kammer an die Regierung bringen solle, damit letztere diesen Gegenstand erledige. Nun sei aber sowohl früher schon vom Justizminister, als auch heute wieder dieAntwort ertheilt worden, daß der Gegenstand bereits Erledigung gefunden habe in einem Gesetzentwürfe, welcher der ersten Kammer schon vorliege; also dürfte es wohl dabei bewenden. Wenn man durchaus fürnöthig halte, daß das vorliegende Gesetz davon handele, so könnte man noch viele heterogene Gegenstände darin aufnehmen. Er trage daher darauf an, daß die Kammer sich erkläre, ob sie einen sol chen Zusatz in das Gesetz noch für zulässig halte." Abg. v. Thielau: Es könne den Ständen unmöglich ver sagt sein, das, was sie vermissen, in das Gesetz aufzunehmen, und von einem frühem Gesetze, welches stückweise in Wegfall kommen solle, auch noch ein Stück mehr wegzulasten. In das Gesetz wegen Aufhebung der privilegirten Gerichtsstände gehöre dieser Gegenstand nicht; auch werde dort gerade der Grundsatz aufgestellt, der nach seiner Meinung wegfallen müsse, und man müsse wieder mehrere Gesetze nachschlagen, um zu erfahren, was über einen Gegenstand Rechtens sei. Daß aber der Gegenstand in dieses Gesetz gehöre, sei offenbar; denn er beziehe sich blos auf gemischte Ehen. Abg. Roux: Die Stände dürften sich auch einen theil- weisen Gesetzvorschlag nicht erlauben, daher gehöre der Antrag auf einen Gesetzparagraphen in die ständische Schrift bei Zurück gabe des Gesetzentwurfs. Abg. v. Thielau: Wenn es erlaubt wäre, die Genehmi gung des Entwurfs an Bedingungen zu knüpfen, so würde dieß genügen; so aber müsse er gegen das Gesetz stimmen, so lange nicht das darinnen stände, was nach seiner Ueberzeugung noth- wendig hinein gehöre. Abg. Eisenstuck: Wenn der Abgeordnete v. Thielau es für zweckmäßig halte, eine Abänderung der Gesetze in dieser Hin sicht vorzuschlagen, so dürfte dieß nur in einer ständischen Peti tion geschehen können. In diesem Gesetze sei nicht der Platz für diesen Gegenstand, so sehr die Wichtigkeit desselben anerkannt werden müsse. Es sei nicht zu bezweifeln, daß in der Bestirn- mung des Mandats von 1827 über Scheidungen gemischter Ehen etwas Illusorisches liege. Man habe die Idee vorwalten lassen, daß in allen Fallen, wo die protestantischen Behörden auf Ehescheidung erkennen, die katholischen auf lebenslängliche Son derung von Tisch und Bett erkennen würden. Demzufolge habe man den anderweiten Grundsatz aufgestellt, daß eine solche lebenslängliche Sonderung von Tisch und Bett für den prote stantischen Theil den Effect der Ehescheidung haben, und ihm die Berechtigung geben solle, sich anderweit zu verehelichen. Aller dings stelle auch das östreichische Gesetzbuch für die lebensläng liche Trennung von Tisch und Bett alle die Gründe auf, welche die protestantische Gesetzgebung für gänzliche Scheidung an nehme. Allein in der sächsischen katholischen Kirche werde le diglich wegen Ehebruchs auf lebenslängliche Sonderung von Tisch und Bett erkannt, nicht aber wegen lebenslänglicher Zucht hausstrafe, böslicher Verlassung, Nachstellung nach dem Leben. In allen diesen zuletzt genannten Fällen erlange also der prote stantische Klager keine Scheidung, und auch die höheren Gerichte, welche nicht bloß aus katholischen Beisitzern beständen, hätten bisher an dieser Meinung der katholischen Behörde festgehalten, wodurch denn allerdings eine große Prägravation für die Pro testanten hervorgegangen sei. Dieß Mandat sei aber augen scheinlich von jener milderen Ansicht, wie sie die östreichischen
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