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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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So weit dieses nicht der Fall ist, hat derjenige, zu dessen Nachtheil eine Abänderung erfolgt, eine Leuterung, über welche nicht in demselben Senate zu erkennen ist." Niemand hat gegen diese Fassung etwas zu erinnern, und wird dieselbe auf die vom Vicepräsidenten deshalb gestellte Frage einstimmig angenommen. Ferner war in der letzten Sitzung (vergl. No. 62 d. Bl. S. 465) die Berathung über §. 13 und k4 des Gesetzentwurfs bis zu Eingang des Deputationsvorschlags über §. 12 ausgesetzt wor den, und kamen beide ZZ. nunmehr zur Sprache. — Z. 13 lau tet im Gesetzentwürfe: „Auch ist in dem §. 12. erwähnten Falle eine Leuterung für beide Theile zulässig, soweit nicht von dem Gegensätze dessen, was in den vorigen Instanzen erkannt war, sondern von andern Puncten die Rede ist, über welche nun zum ersten Male erkannt wird. So könnten z. B. in dem Falle, wenn in den vorigen In stanzen der Klager, welcher die Einwerfung gewisser Sachen in eine Erbschaftsmasse fordert, auf den Grund der Einrede, der Erblasser habe die Collation untersagt, abgewiesen worden wäre, das Oberappellationsgericht aber diese Einrede für unerheblich er achtete, und ausspraehc, was der Beklagte cinzuwerfcn habe, gegen den letztem Punct beide Theile eine Leuterung einwendcn." In Gemäßheit des heutigen Deputationsvorschlags soll der er st e Satz dieses §. ebenfalls eine Abänderung erfahren, der zweite aber unverändert bleiben. Jene Abänderung des ersten ! Satzes enthält Folgendes: „Enthält das erste Urthel des Oberappellationsgerichts! nicht blos Puncte, über welche bereits in den vorigen Instanzen g erkannt war, sondern andere, über welche es zuerst entscheidet, § so ist gegen diese Puncte für beide Theile eine Leuterung zu-j lässig. So könnten z. B. u. s. w." Da auch hier Niemand etwas erinnert, so wird auf dies vom Vicepräsidenten gestellte Frage sowohl die Abänderung des ersten Satzes Z. 13., als auch mit dieser Veränderung §. 13. ein st i m m i g genehmigt. §.14. lautet: „Außer dem Falle in §. 13. ist auch eine Leuterung beim Oberappellationsgerichte zuzulassen, soweit dieses Gericht über Jncidenzpuncte, die erst in der dritten Instanz entstehen, er kennt." „Uebrigens wird durch die Vorschrift dieses und des 13. §. die Bestimmung im Z. 272 des Gesetzes über Ablösungen vom 17. Marz 1832 (daß gegen die Entscheidung der 3. Instanz kein wei teres Rechtsmittel stattsinde) dahin abgeändert." Die Deputation hatte hier blos eine Abänderung in Hinsicht der angezogenen vorgeschlagen, wie solche nach Annahme s der gestern für Z. 15. beliebten Fassung nothwendig wurde. — Bürgermeister Bernhard! schlägt noch vor, in der zweiten Zeile nach dem Worte „Appellationsgerichte" einzuschalten „für beide Theile." — Dieser Vorschlag findet ausreichende Unter stützung und es wird hierauf das Amendement des Bürgermei sters Bernhard!; ferner die von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen in Hinsicht der angezogenen Paragraphen und §. 14. unter den beliebten Abänderungen von der Kammer ein stimmig angenommen. Nach diesen Abänderungen lautet nunmehr §. 14.: „Außer in den Fallen in den §§. 12. und 13. ist auch eine Leuterung beim Oberappellationsgerkchte für beide Theile zuzulas- ftn, soweit dieses Gericht über Jncidenzpuncte, die erst in der 3. Instanz entstehen, erkennt. Uebrigens wird durch die Vorschrift dieses und der 12. und 13. die Bestimmung im u. s. w." Da über §. 15. bereits in der letzten Sitzung abgestimmt worden ist (s. Nr. 62. d. Bl. S. 465 u. folg.), so geht man als bald zu ZZ. 16. und 17. des Gesetzentwurfs über, welche dem Vorschläge der Deputation gemäß Hinwegfallen sollen, da, wie die Deputation in ihrem Berichte bemerkt, es nach §. 15. in der Regel einer zweiten Leuterung beim Oberappellationsgerichte nicht bedarf, und diejenigen Sachen, in welchen die Appella tionsgerichte die 1. Instanz bilden, in Bezug auf das Verfahren beim Oberappellationsgericht ganz den andern Rechtssachen gleich gestellt sind; es wurde an die Stelle dieser der in etwas veränderte §. 18. des Gesetzentwurfs in folgender Maße sub stituirt: §. 16. Bei dem Erkenntnisse über die Leuterung, so weit sie nach §. 12. 13. und 14. zulässig ist, bewendet es schlechter dings. Nachdem die Kammer den von der Deputation vorgeschla genen Wegfall der ZZ. 16. u. 17. einstimmig genehmigt, bemerkt v. Schilling in Bezug auf den tz. 18. der nunmehr §. 16. wird, daß zu mehrerer Deutlichkeit nach dem Wort^„Leuterung" die Worte „beim Oberappellarionsgerichte" einzuschalten sein würden. Dieser Vorschlag wird unterstützt, und nimmt sodann die Kammer das Amendement des v. Schilling, die Vorschläge der Deputation und den §. in der beschlossenen abgeanderten Maße einstimmig an. 19. des Gesetzentwurfs lautet: Neue, unter Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vo rigen Stand der dritten Instanz vorgebrachte Thatsachen und Be weismittel sind bei Abfassung des Erkenntnisses nicht zu beach ten. Sie können aber nachher in erster Instanz ausgeführt wer den, so weit eine solche Ausführung bisher nach eingetretener Rechtskraft zulässig war. Er wird nunmehr der 17. Z. Die Deputation hat bei dem selben nichts erinnert, und es wird derselbe auf geschehene Frage von der Kammer unverändert und einstimmig angenom men. Der Deputationsbericht enthielt nun Folgendes: „Bei gewissen Sachen, in denen theils an Beschleunigung besonders gelegen, theils die Uebersicht und Beurtheilung leicht ist, theils der Gegenstand des Streits nur »eeessorirr betrifft, oder eine Schätzung zuläßt, oder wenn die endliche Entscheidung vorbereitet wird, mochte, wie bereits oben angedeutet worden, um überflüssige Weiterungen abzuschneiden und die Dauer der Pro- cesse abzukürzen, es nach der Meinung der Deputation bei zwei gleichförmigen Erkenntnissen in den beiden ersten Instanzen be wenden, und also nur in dem Falle eine zweite Appellation zuzu lassen sein, wenn das Erkenntniß erster Instanz in dem darauf gefolgten Urthel abgeändert worden ist, wie dieß z. B. in Baiern bestimmt ist. Hiernach bringt die Deputation in Vorschlag, daß nach dem S. 17. (§. 19 des Gesetzentwurfs) ein §. der 18. eingeschoben werde, folgenden Inhalts: Gegen Erkenntnisse in Executiv- und Provocations-Processen,
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