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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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ost noch dazu nur vermeintliche, Interessen von den Privilegir- ten, wenn ihre Privilegien sich nun einmal nicht mehr mit dem konstitutionellen Prmcip vertragen, willig auf den Altar des Vaterlandes werden niedsrgelegt werden. Und was ist mehr geeignet, sie dazu dringend aufzufor dern, als das vorleuchtende Beispiel der edlen Regenten, wel che wichtigen Regentenrechten und den umfänglichsten Privile gien entsagten, um sie in die Hände des Volks zu legen. Die Entsagung der Privilegien des Adels auf fast ausschließliche Be rechtigung zum höhern Staatsdienste folgte unmittelbar dar auf ohne Widerstreben, obgleich — ich muß es nach meiner innersten Ueberzeugung und entfernt von mir fremden Beweg gründen aussprechen — der sächsische Adel sich stets durch In telligenz, Redlichkeit und das Bestreben ausgezeichnet hatte, sich auch der Stellung würdig zu beweisen, in welche ihn die Geburt geführt hatte. Daß auch in dieser Beziehung die Con stitution im vollen Umfange erfüllt werden sollte, davon stehen uns die Beweise vor Augen. Aber auch in dem untern Staatsleben wurde von der Zeit die Vernichtung der Privilegien gefordert. Die Rittergutsbesitzer gaben Privilegien auf, die aus grauer Vorzeit auf sie gekommen, und wozu sie Rechtstitel zu haben glaubten; die Vertreter der Corporationen, der Stadträthe ent sagten den Privilegien, die nicht mit der neuen Städteordnung verträglich waren, und beide privilegirte Stände halfen selbst die Constitution berathen und ins Leben rufen. Sollten denn nun noch einzelne Classen von Staatsbür gern zwischen innen stehen wollen, uns nicht mit Selbstverläug- nung die Hand bieten, um das herrliche Gebäude auszubauen, wovon jetzt nur noch die Ringmauern stehen, damit es sich dar in gemächlich wohnen lasse? durch'Widerspruch zu erschweren suchen, daß die Charte eine Wahrheit werde? Durch meinen Vorschlag hoffe ich die etwaigen Bedenken beseitigt, und eine Vereinigung herbeigeführt zu haben. Das Amendement Reiche-Eisenstucks wird auf die erforder liche Weise unterstützt. v. Großmann: In Beziehung aus die Aeußerung des ge ehrten Sprechers Neiche-Eisenftuck kann ich nicht läugnen, daß ich bedauere, wie sehr er mich mißverstanden hat, und ich muß daher in Beziehung auf mein (die Unterordnung der Geistlichen unter collegialisch eingerichtete Gerichte betreffendes) Amendement, wel ches ich eingegcben habe, antworten. Ich habe gewiß selbst durch meine Druckschriften kund gegeben, daß ich nicht ein Ver- theidiger der Consistorialverfassung bin; allein die Consistorien haben unfern Geistlichen nichts geschenkt, sie haben Gerechtigkeit geübt, und namentlich aus dem edlen Bestreben, jede Einseitig keit und den Schein von Parteilichkeit für die Geistlichkeit zu ver meiden, haben sie oft mehr gethan und strenger gegen die Geistli chen entschieden. Ich glaube, daß es nicht geläugnet werden kann, daß die Consistorien sowohl in jener Zeit, wo die Spor teln ihnen selbst zusielen, als seit der Zeit, wo sie für den Fiscus berechnet werden, das Liquidsten wohl verstanden haben und es nicht vergessen; allein das kann man nicht verkennen, daß sie die dem Amte und der Wirksamkeit des Geistlichen schuldigeAchtung nicht außer Augen gesetzt, daß sie mit Gerechtigkeit und Strenge, Weisheit und Milde, wo sie anwendbar war, vereinigt und verbun den haben, daß sie die Achtung und Würde des gei stlichen Amtes aufrecht zu erhalten bemüht waren. Ebenso gewiß ist es, daß in neuester Zeit fast alle Staaten die Aufhebung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Gang gebracht haben, daß seit demIahre1789, seit der Entscheidung der'Irrungen über Competenzverhältnisse der geistlichen und weltlichen Gerichtsstände von den Rechten, welche den Gerichtsstand der Geistlichen betrafen, eins nach dem andern geschwunden ist, so daß der privilegirte Gerichtsstand der Geistlichen ohnehin schon zum Schatten geworden. So verhält es sich auch in Sachsen. Man bedenke nur, daß der Geistliche vor dem weltlichen Richter sein Recht verfolgen muß, wenn der Beklagte dessen Gerichtsbarkeit angehört; er muß ferner bei Li- tisdenunciationen, in Real-Lehns-Accissachen vor dem weltli chen Richter erscheinen; in Criminalsachen ist schon längst der privilegirte Gerichtsstand weggefallen. Was in der Constitution gesagt wurde, ist klar; wenn man es aber durchführen will, so führe man es allseitig durch und suche nicht, daß eine Person eine Begünstigung erhalte. Ich will auch keinen Vorzug für den Stand der Geistlichen und keine größere Achtung für ihn in An spruch nehmen; ich will nur nicht, daß das kirchliche Verhältniß und Amt in der Person des Geistlichen verletzt und entwürdigt werde. Und wie mannichfache Gelegenheit findet sich dazu vordem Einzelrichter. Jedermann weiß, daß von keinem Stande so viel Anekdoten in Umlaufsind, als von dem geistlichen Stande. Wenn der Richter Gelegenheit findet, in alle Beziehungen des Lebens .der Geistlichen eingeweiht zu werden und ein frivoler Mann ist, so erzählt er in allen Gesellschaften und Casino's, in die er kommt, was ihnnin seiner amtlichen Stellung von dem Geistlichen bekannt wurde. Ist der Richter ein Mann, der gerade dem geistlichen Stande abhold ist, der sich aus Kirche und Christenthum nichts macht, so wird er sich freuen, dem Geistlichen sein Uebergewicht fühlen zu lassen. Er hat ihn z.B. früh um 9 Uhr vor's Gericht bestellt; der Geistliche kommt; allein der Richter ist beschäftigt, oder giebt wenigstens vor, beschäftigt zu sein, so läßt er den Geist lichen bis II und 12 Uhr warten. Der Geistliche muß sich unter dessen im Vorzimmer des Gerichts vielleicht unter Personen her um drehen, die wegen niederer Polizeivergehen vor Gericht gekom men sind,und muß dagemeineScherzeundAeußerungenanhören. Kann das der Würde und selbst der Zeit des Geistlichen angemes sen sein, kann cs ihn in den Augen des Volkes empfehlen? Ich wünsche unparteiische Gerechtigkeit auch für den geistlichen Stand; dann aber auch eine würdige und angemessene Behandlung, welche das Amt des Geistlichen zu berücksichtigen weiß. Ich verlange für den Geistlichen die strengste Gerechtigkeit und ich würde von dem Richter nichts halten, der dem Geistlichen, wenn er eine här tere Strafe verdient, eine geringere auferlegt, weil er Geistlicher ist. Ich verlange aber auch, daß er den Geistlichen, wenn er ihm eine geringe Gefängnißstrafe dictirt hat, nicht öffentlich in's Ge- fängniß abführen läßt. Er kann feinen Zweck erreichen, ohne daß ein öffentliches Scandal entsteht, wenn er ihn am Hellen Tage in's Gefängniß abführen läßt. — Bekanntlich sind die Geistlichen arm, und der Richter kann dadurch, daß er geringfügige Sachen lang ausdehnt, viele Kosten verursachen und so den Geistlichen drücken. Man will die privilegirten Gerichtsstände aufhören lassen; allein auf der andern Seite behält man sie bei, theils aus Gründen, welche dieselben sind, die ich für collegialifche Gerichte in Anspruch nehme, theils aus Gründen, welche sich aus die Achtung des histo rischen Rechts beziehen. Dem Domstift Meißen ist ein privilegir- ter Gerichtsstand zuerkannt, dagegen habe ich nichts einzuwenden, wenn man nur consequent verführe. Welche Verdienste, welche glänzende Eigenschaften hat denn das Domstift Meißen, um auf einen privilegirten Gerichtsstand Anspruch machen zu können. Haben denn die Herren eine Bestimmung, welche für das Ge meinwesen von Nutzen ist; können sie sich denn rühmen, etwas dafür gethan zu haben? Der eine von ihnen heiße zwar Senior, der andereLeffolaslicus, der dritte Eustos u. s.w.; allein wer hat
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