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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1844-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Bemerkung des Churfürsten August von Sachsen aufmerksam zu machen. Zn einem Bedenken des Churfürst August über die Verwandlung der Ritterpferde in Geld, welches der Ritterrolle von 1563 beigefügt ist, äußert sich der Churfürst selbst hierüber auf folgende Art: „Da nun, Gott vor sey, dieses Land plötzlich eine Noth anftoßen sollte, so ist nichts gewisser, denn daß der Zehende in Eyl, wie er zu dienen schuldig, nicht vermag aufzu kommen , denn im Fall der Noth scyn Pferde und Knechte theuer, und im Fall da ste gleich mit einer Eyl aufkommen, so ist es doch ein zusammengeflicktes Ding, daß der Junker den Knecht, und der Knecht den Junker wieder nicht recht kennt, und weiß asso keiner nicht, was er an den andern, da man sich Key den Haa ren ziehen soll, hat, und wenn es zum Ernst kommt, da gehet es an ein Ausrcißen und heißt, der Teufel hole den Letzten, also verliert der Herr das Feld und wohl Land und Leute dazu." *) Hierin spricht sich die Anerkennung der Unzweckmäßigkeit des Lehnwesens schon in früherer Zeit unverkennbar aus. Aber auch aus andern Gründen laßt sich an der Möglichkeit der Aufhebung des Lehnwesens nicht zweifeln. Schon die Ver fassungsurkunde giebt diese Möglichkeit an die Hand. ' Durch einen freien Entschluß unsers hohen Regentenhauses, den wir alle mit der größten Dankbarkeit anzuerkennen haben, hat das selbe statt aller früheren Einkünfte sich auf die Annahme einer Ci- villiste beschrankt. In Folge dieses Entschlusses ist nun die erste und wichtigste Grundlage zur Aufhebung des Lchnwesens gege ben. Der Fürst verzichtet freiwillig auf die Vortheile, die er insbesondere vom Lehnwesen gezogen hat, wie dieß auch im §. 17. der Verfassungsurkunde ausgesprochen worden ist. Den selben Einfluß, welchen die Annahme der Civilliste auf die Ver hältnisse zu dem Oberlehnsherrn äußert, wird das Ablösungs gesetz aus die Verhältnisse der Lehnsherren Zu den Vasallen aus üben. Die Lehnsherrlichkeit bleibt dann nur noch etwas in der Idee Bestehendes; sie gewahrt keinen pecuniakren Vortheil mehr. Auch dieß bahnt den Weg zur Aufhebung des Lehnwesens. Zu dem hat sich die öffentliche Meinung seit Jahrhunderten gegen dasselbe ausgesprochen. Eine große Menge von Schriftstellern ist darüber einverstanden. Doch will ich zur Unterstützung meiner Meinung noch eine Autorität, die des Herrn Staatsmi nisters v. Lindenem, aus den Acten des Altenburger Landtags anführen, wo derselbe, als Mitglied der dortigen Standever- sammlung, unter andern zur zweckmäßigen Vertheilung der Ab gaben ausgestellten Ideen selbst bemerkt, daß zur Bewirkung derselben die Auflösung der Lehnsverhaltnisse räthlich und zweck mäßig sein werde. Es darf daher nicht Wunder nehmen, wenn nach so vielen Autoritäten, als Schriftsteller, Professoren, Staats männer , auch diejenigen einer Beseitigung des erwähnten Uebel- siandes entgegensetzen^ welche die Lasten des Lehnwesens am drückendsten empfinden müssen. Dieß zur Widerlegung der in der früheren Sitzung erhobenen Besorgnisse und Einwendungen, und ich erbitte mir nun für einige Gründe zur Unterstützung des Runde'schen Antrags Ihre Aufmerksamkeit. *) Siehe v. Christ. Ernst Weiße Geschichte der chursächs Staaten. Vierter Band, Seite 173. Note st. Die Dismembration der Grundstücke stellt sich schon in Be zug auf die Bevölkerung unsers Landes als räthlich dar. Als Frucht des weisen Mittelwegs, den unsere Negierung in Anwen dung der Gesetze und Ausführung der Einrichtungen befolgte, geschah es, daß unser Land sich vorzugsweise bevölkerte. Auf 271 Meilen lebt eine Bevölkerung von beinahe 1^ Millionen Einwohnern, so daß auf die Hl Meile beinahe 5500 Seelen zu rechnen sind; dagegen in Preußen auf die Hi M. nur 2500 kom men, und in den östlichen Provinzen Deutschlands die Bevölke rung sich noch dürftiger darftellt. Bei diesen Verhältnissen dürfte es doch wohl zweckmäßig sein, Alles zu vermeiden, was die Ver breitung der Bevölkerung auf dem platten Lande stören könnte, damit nicht der Zudrang in die Städte Zu sehr überhand nehme und dadurch eine unnatürliche Concurrenz in den städtischen Ge werben sich herstclle. Der Grund zu einem solchen Andrange in den Städten liegt aber offenbar darin, daß cs für die Güter besitzer schwer war, kleinere Parcellen abzusondern und den nach- gebornen Familien einen Besitz zu verschaffen. Den produciren- dcn Klassen des städtischen Gewerbes muß es daher durchaus wünschenswert!) sein, daß der Landbau möglichst verbreitet werde, indem die Arbeiten derselben, nur bei Wohlfeilheit der Lebens mittel gedeihen. Wenn also die Fesseln des Landbaues schwin den, mehr Erzeugnisse desselben in die Städte gebracht und die Consumtibilien billiger werden, so wird daraus der wohl- thätkgste Einfluß auf die Städte hervorgehen. — Dieß ist dasjenige, was ich in Bezug auf den Antrag des geehrten Mitgliedes Runde zu sagen hatte, und rücksichtlich dessen ich die Nachsicht der Kammer in Anspruch nehme, da dieß, wie es der Engländer nennt, meine Jungfernrede gewesen ist. — Der Abgeordnete Sachße nahm hierauf des Wort, um, wie er sagte, einige Jrrthümer in der so eben angehörten Rede zu be richtigen. Der Redner scheine von der Ansicht ausgegangen zu sein, als wäre alles Dismembriren in Sachsin verboten. Dieß sei keineswegs der Fall. Nach den Mandaten von 1764 und 1766 sei es den Obrigkeiten sogar zur Pflicht gemacht, Dismem brationen möglichst zu befördern, nur mit geringen Beschrän kungen für das Ziel derselben. Datz Mandat von 1784 enthalte noch mehr befördernde Bestimmungen, und die Taxe für die da bei vorkommenden Arbeiten sei so niedrig, daß sie nicht als Hin derniß anzusehen wäre, indem im Gegentheile die Obrigkeiten wegen der großen Arbeiten und der geringen Vergütung vor allen Anträgen auf Diswembrationen eine Art Grauen hätten. Ohne Arbeiten und ohne Kosten wären sie aber doch unmöglich, und wenn man diese Arbeiten auf Kosten des Staates vornehmen lie ße, so würde dieß nur in der Person der Zahler eine Aenderung hervorbringen, Eine bedeutende Erleichterung der Dismembra tion sei aber ferner durch die Mimfterial-Verordnung v. 17. De- cember 1831 eingetreten, wodurch alles sogenannte Aufziehen verboten worden. Auch die Rittergüter seien durch die Gesetze an Dismembrationen keineswegs gehindert, nur daß dabei auf die Mitbelehnten und, wie sich von selbst verstehe, auf die Gläubi ger Rücksicht genommen werden müsse. Er müsse sich gegen den Antrag des Abgeordneten Runde erklären, weil ein Gesetz über
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