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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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mann nie zwingen, die Rechte auf seine Frau anders aufzugeben, als durch Ehescheidung. Abg. Latt ermann: Bei solchen Gegenständen müsse man nicht so sehr an die Theorie, sondern mehr an das praktische Leben sich halten; in ersterer Beziehung habe der Abg. v. No sti tz allerdings Recht; aber das praktische Leben kenne er ge nauer, und es lasse sich da nicht immer die Theorie anwenden. Abg. Eisenstuck: Er glaube doch, daß der Gesetzgeber nicht so weit gehen könne, gesetzwidrige Handlungen zu geneh migen; gesetzwidrig sei es aber, wenn die Eheleute sich von ein ander trennten, ohne gesetzlich geschieden zu sein. Er sehe gar nicht ein, wie man gesetzlich bestimmen könne, welche Rechte eine Frau haben sollte, der es beliebt habe, vom Manne wegzulaufen, um etwa ein besseres Essen zu erhalten. Dergleichen Falle la gen genug vor, wo es der Frau beim Manne nicht mehr gefiele, und sie von ihm ginge, um, wenn sie noch jung sei, als Haus hälterin einzutreten. Nun solle die Obrigkeit eintreten und er messen, ob der Mann im Stande sei oder nicht, seine Frau zu er nähren. Er glaube zwar, daß einzelne Fälle eintreten könnten, wo es anders sei; allein diese Fälle seien nicht so häufig, daß der Gesetzentwurf mit Verwerfung aller vernünftigen Grundsätze diese bestimmen sollte. Er sei der Ueberzeugung, daß man das Recht des Ehemanns auf seine Ehefrau so lange anerkennen müsse, als man den Ehebund anerkenne, und man so lange nicht zugeben könne, daß die Frau unter dem Vorwande, der Mann ernähre sie nicht, einem Dienste zulaufe. Abg Axt: Der Verfechter dieses Amendements habe nicht von dem Fall gesprochen, wo die Frau sich vom Manne trenne, um einen bessern Bissen zu erlangen, sondern davon, wo es noto risch sei, daß der Mann seine Frau nicht ernähren könne. Der Ehebund gebe sowohl Pflichten als Rechte; wenn der Ehemann notorisch seine Frau nicht mehr ernähren könne, so werde man doch gewiß nicht das von ihr verlangen können, daß sie mit ihm hungern soll. Ferner bemerkt der Sprecher, daß er gewiß für die Heiligkeit des Ehebandes sei; allein es frage sich darum, wenn die Frau vom Manne nicht mehr leben könne, ob sie nicht ein Auskommen bei fremden Leuten suchen dürfe. Abg. v. Thielau: Er müsse gestehen, Notorietät fei ein Ausdruck, den er nicht im Gesetze ausgenommen zu haben wünsche; gestern habe er sich dafür ausgesprochen, daß man das älterliche Recht nicht beschränken möge, heute müsse er aber sich dafür erklären, daß man auch das Eherecht vollkommen an erkenne. Der Frau bleibe ja die Klage auf Ernährung von Seite des Mannes, und das Gesetz werde kn verkommenden Fällen zu entscheiden wissen. Er glaube, daß dieser Zusatz in die heiligsten Rechte der Eheleute eingreife. Der Präsident legte hierauf der Kammer folgende Fra gen vor: I) soll das Deputationsgutachten angenommen wer dend 2) will die Kammer den 2. Satz des Entwurfes anneh mend 3) will die Kammer dem Amendement des Abgeordneten Richter aus Lengefeld beitretend Beide erste Fragen wurden be jaht, die letzte verneint. Es folgen nun: Z. 15. (Policeiliche Erlaubniß dazu.) „Die Erlaubniß, an einem Orte als Gesinde Dienste zu suchen und daselbst in Dienste zu treten, beruht auf den allgemeinen gesetzlichen, oder an einzel nen Orten besonders zu beobachtenden Police!-Vorschriften über die Erlaubniß zum Aufenthalte überhaupt." tz. 16. „Die nähern Bestimmungen hierüber können nach örtlichen Verhältnissen, besonders mit Rücksicht auf den Unter schied zwischen Stadt- und Landgesinde durch localpolicciliche Verordnungen gegeben werden. Dergleichen Localpolicei-Verordnungen dürfen jedoch nichts enthalten, was den ge- und verbietenden Vorschriften dieses Ge setzes und der gleichzeitig mit selbigem ergehenden Verordnung entgegen ist, und bedürfen vor ihrer Bekanntmachung zur Gil tigkeit derselben der Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbe hörde. ' Die wegen des Gesindewesens in Dresden und Leipzig bereits bestehenden Regulative bleiben unter obiger Voraussetzung ebenfalls noch ferner bei Kräften." Zu beiden wird nichts erinnert, sondern sie werden sofort angenommen.- Der tz. 17. lautet: (Abschluß des Dienstvertrags.) „Der Gesinde-Dienstver trag ist für beide Theile als verbindlich geschlossen anzusehen, wenn sie über die Art der zu übernehmenden Dienste im Allgemei nen und über den Betrag des Dienstlohns sich vereinigt haben. Daß diefe Vereinigung wirklich stattgefunden habe, ist zu vermuthen, wenn der Dienst angetreten ist. Das Miethgeld hat darauf keinen Einfluß. Der Dienstbote hat auf letzteres keinen Anspruch, sondern es hängt die Reichung, so wie der Betrag desselben vom freien Willen des Dienstgebers ab. Eine Abrech nung desselben vom nachherigen Dienstlohne findet nicht statt." Die Deputation schlug folgendes Gutachten vor: Der Gebrauch, Miethgeld zu geben, und der Glaube, daß mit Annahme desselben der Vertrag verbindlich abgeschlossen wor den sei, ist so allgemein, daß nicht abzusehen ist, warum indem Geben und Annehmen des Miethgeldes nicht eine eben so starke Vermuthung für die stattgefundene Vereinigung, als in dem An tritt des Dienstes liegen solle; daher der zweite Satz dahin abzu ändern sein dürfte: Daß diese Vereinigung wirklich stattgefunden habe, ist zu vermuthen, wenn der Dienst angetreten, oder das Mieth geld gegeben und angenommen worden ist. Der Betrag des Miethgeldes hangt von freier Ueberein- kunft zwischen der Herrschaft und dem Gesinde ab. Das Miethgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet, in sofern ein andres bei der Vermicthung nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Die letztere Abänderung möchte der allgemeinen Regel und hauptsächlich dem entsprechen, was bisher auf dem Lande allge mein üblich gewesen ist. Abg. Clauß bemerkt bei diesem tz.: Die Abrechnung vom Lohne zur Regel zu machen, scheine ihm zweckmäßig, um nicht wechsellustigen und deshalb nicht lange an einem Orte gutthuen- den Dienstboten durch das Miethgeld, wenn der Gebrauch, es zu geben, fortbestehe, den häufigen Umzug annehmlich zu machen. Abg. Runde wünscht einen Zeitpunct festgesetzt zu wissen, von wo aus die Miethe giltig sei, worauf der Berichterstatter Atenstädt erinnert, daß bereits in den späteren tztz. Vorkehrung getroffen sei. Runde läßt sein Amendement fallen. Hierauf nahm die Kammer den ersten Satz der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung dieses tz. an.
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