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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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en oder andern Fall dem Ermessen der Behörde einen weitern Spielraum zu gestatten, so würde dieß seiner Ansicht nach mehr m Sinne der Verfassungsurkunde genügen. Was den von r Deputation gewählten Ausdruck anbelange, so habe er dabei l bemerken, daß die Deputation deßwegen auf diese Worte fallen sei, weil dieselben in einem andern Gesetz wegen der ompetenzverhältnisse der Justiz- und Verwaltungsbehörden reits die Zustimmung der Kammer erhalten hatten. Er gebe lerdings zu, daß auch sie nicht vollkommen erschöpfend seien ad so lange nicht sein würden, als nicht ein Gesetz hierüber lassen worden; allein es sei doch so viel richtig, daß sie der Zerfassungsurkunde doch bedeutend naher kamen, und einem mftigen Gesetze nicht vorgreifen. Aus den angeführten Grün en ist der Sprecher der Meinung, daß sie den Worten im Ge- tzentwurf vorzuziehen seien, und weil es inconsequent sein ürde, wenn die Kammer hier wieder einen andern Aus- -uck wählen wollte. Staatsministcr v. Könneritz bemerkt hierauf, daß es hier icht an der Zeit sei, den Sinn der Verfassungsurkunde auszule- en, weil der Gesetzentwurf nicht darauf ausgehe, die Negie- ungsgewalt zu erweitern; in Beziehung auf die gemachten Äußerungen müsse er jedoch Einiges erwiedern. Wenn der ge- )rte Abgeordnete zweifle, daß dieß der Sinn der Verfassungs- rkunde sei, den er bezeichnet habe, und daß die frühem Stände üt dieser Ansicht wohl schwerlich sich einverstanden erklärt hät- en, so müsse er, um das Mißverstandniß zu vermeiden, als >enn das Ministerium etwas gegen die Verfassungsurkunde usspreche, darauf aufmerksam machen, daß dieser Satz fast in llen deutschen Verfassungsurkunden stehe, und er sei in dieser Fassung von der Negierung den Ständen vorgelegt worden, und >a er von der Regierung herkommt, müssediese wohl auch wissen, oas sie damit gemeint habe. Es sei nicht zu läugnen, daß die Üerfassungsurkunde Sachsens den Verfassungsurkunden anderer Staaten nachgebildet worden, und so sei auch dieser Satz aus >en gesetzlichen Bestimmungen anderer Staaten ausgenommen vorden. Trotz dessen, daß dieser Satz fast in allen Verfassungs- irkunden stehe, lese man doch in Zeitungen, daß die Untersuchun zen in andern constitutionellen Staaten von dem Obergerichte m dieses oder jenes Untergericht verwiesen worden seien. Fer ner bemerkt der Redner, in der Würtembergischen Verfassungs- nrkunde stehe derselbe Satz, und doch sei in Würtemberg das Zrmessen des Richters in Auftragsertheilung unbeschränkt. Dort dürfe eine Partei den Richter ohne Angabe ihrer Gründe rekusiren und dem Oberrichter sei nachgelassen, nach seiner Ueberzeugung die Verweisung des Rechtsstreites an irgend einen Unterrichter zu veranlassen. In der französischen Charte sei derselbe Satz enthalten, und wenn er dort wie in der englischen unbedingt da stehe, so sei das noch ein großer Unterschied von deutschen Verfassungen; wenn dort vom Richter die Rede sei, so sei nur von dem die Rede, welcher das schuldig oder un schuldig ausspreche, nicht aber von dem Untersuchenden; denn die Untersuchung liege in Frankreich ganz in den Händen der Administration; auch die Churhessische Verfassungsurkunde in tz. 114. gebe denselben Sinn an. Nach allen dem sei es wohl keine Abänderung der Verfassungsurkunde, wenn man den wie er vorgeschlagen, annehme. In dem Gesetze über Compe- tenzverhältnisse der Justiz- und Verwaltungsbehörden habe man nur die Scheidung der verschiedenen Gewalten bezweckt, und das Ministerium habe sich damals dahin ausgesprochen, daß der dort angenommene Satz überflüssig sei, hier könnte es aber nachtei lig sein, wenn er da stünde. Schließlich führt der Sprecher den Fall an, daß noch vor kurzem in Betreff eines Rechtsstreits dar über bei den Behörden Zweifel gewesen sei, wo derselbe anhän gig zu machen sei, und wenn nun ein solcher Fall eintrete, so sei doch mehr zu wünschen, daß dem Oberrichter die Entscheidung darüber zukomme, als daß ein Verbrecher zum Abscheu des Vol kes lange Zeit straflos herumgehe oder die Unschuld Jahre lang sitzen müsse, weil man durch die dem Oberrichrer aufgelegte Ver antwortlichkeit ihn ängstlich mache, eine Entscheidung zu geben. Prinz Johann bemerkt, daß eigentlich im Materiellen keine Verschiedenheit der Ansicht vorwalte, und nur über die Fassung das Einverständniß ermangele. Er schlägt hierauf fol gende Fassung vor: „Ueber die Zulässigkeit selbst hat lediglich die Auftrag gebende Behörde unter eigener Verantwortlichkeit zu urtheilen und auf ergriffene Appellation die höhere Be hörde zu entscheiden." Dieß Amendement wurde jedoch nicht hinreichend unterstützt. Fürst v. Schönburg beantragt, entweder den ganzen ß. oder doch dessen ersten Satz wegzulassen; die Abg. Weh ner und Ritterftädt stimmen für das letztere, und es erhält dieser Antrag die nöthige Unterstützung; dagegen wurden die Amendements des Abg. Hübler, in diesem tz. ausdrücklich auf die erläuterte Prozeßordnung und die Verordnung vom 7. Febr. 1820 zu verweisen, und des Prinzen Johann, sich auf die bis herige Verfassung zu beziehen, nicht ausreichend unterstützt. Hierauf stellte der Präsident die Frage, ob man dem Gut achten der Deputation beistimmen wollte, was bejaht wurde, und somit sielen die übrigen Amendements von selbst. Noch bemerkt v. Deutri ch, ob man nicht die Auftragser teilung an Militairgerichte ausdrücklich ausgeschlossen wissen wolle, da die Absicht der vorigen Stände bei §. 48. der Ver fassungsurkunde vorzüglich die gewesen sei, die Auftragsertei lung an außerordentliche, namentlich Militairgerichte zu verhin dern, läßt jedoch diesen Antrag auf die Bemerkung des v. Schumann, daß er wohl besser bei tz. 32. anzubringen sein werde, wieder fallen. Auch Prinz Johann nimmt das zum Schlußsätze bean tragte Amendement zurück, welches so lautete: „Wenn über das Recht ejnes Appellationsgerichtes, Auftrag zu ertheilen, Streit entstehet, entscheidet das Oberappellationsgericht." Der Präsident stellte nun die Frage, ob man den §. 26. un ter der von der Deputation beantragten Abänderung annehmen wolle? Die Kammer entschied sich einstimmig für dessen Annahme. tz. 27. lautet: (d. Erklärung des Gesetzes.) „Entstehen Zweifel über di^
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