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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Beschränkung der Militärgerichtsbarkeit angeführt worden sind, schienen der Deputation bei der Vorsicht, welche in Bezug auf Alles angewendet werden muß., was auf das Subordinations- Verhältniß bei dem Militair von Einfluß sein kann, wenigstens von der Wichtigkeit zu sein, daß es räthlich sein möchte, sich vor der Hand und bis auf Weiteres ganz innerhalb der Grenzen zu halten, welche im Entwürfe des Gesetzes bezeichnet sind. Nach den desfallsigen Bestimmungen sollen mehrere zeit- und sachgemäße Modisicationen der Kriegsgerichte gegen die jetzige Verfassung eintreten, und es enthalten die ZZ. 29. bis mit 47. Bestimmungen darüber, welche Militairgerichtsbehördcn künftig bestehen sollen, wie weit sich deren Competenz erstrecken, ingleichen, welche Abänderung in Hinsicht des Verfahrens bei denselben cintreten soll. Bei tz. 29. ward zu erinnern gefunden, daß, da man von Erkenntnissen der Militärgerichte nicht sagen könne, daß sie an Militairpersonen gerichtet seien, nach den Worten: gerichtet sind, hinzuzu setzen sei: Und beziehentlich dergleichen Personen betreffen. Staatsminister v. Zez schwitz erbittet sich zuerst das Wort, und läßt sich ohngefähr also vernehmen: Man hat bei dem vorliegenden Theile des Gesetzentwurfs sowohl den tz. 55. der Versassungsurkunde als dasjenige zu berücksichtigen gehabt, was das Beste der Armee erheischt. Wenn ich nicht läugnen kann, daß der Gesetzentwurf in dem vorliegenden Theile sich mehr ans dem Gebiete der Theorie als der Praxis bewegt, so muß doch die Verfassungsurkunde, deren Bestimmung im ge dachten tz. man hierbei im Auge zu behalten bemüht gewesen ist, Jedem zu heilig sein, als daß ich mir noch etwas an dem Ge setze andern zu wollen erlauben sollte. Eine lange Erfahrung hat mich indcß zu der Ueberzeugung geführt, daß Einheit und eine gewisse Abschließung nach Außen Bedürfniß für das Beste des Militairs sei. Wenn die meisten Soldaten, großentheils durch das Gesetz zum Soldatendienste gezwungen, in densel ben wider Willen eintreten, dennoch aber laut der Erfahrung bald mit ihrem Stande zufrieden werden, so liegt der Grund hiervon nicht bloß in dem cameradschaftlichen Verhältnisse, sondern ganz vorzüglich auch in dem Anerkenntniß der treuen Vorsorge ihrer Vorgesetzten. Dieß Verhältniß zu erhalten, müsse man jede Einmischung entfernen, durch welche sich der Soldat in seinen Verhältnissen verletzt glaubt. Der Soldat, der es mit Leib und Seele sei, wird sich durch die Einmischung nicht militärischer Gerichte leichtverletzt fühlen, während der unor dentliche eine Hoffnung milderer Beurtheilung seiner Fehler fin den möchte. Die verehrte Kammer wird übrigens mit mir ein verstanden sein, daß ich ins Specielle nicht eingehen könne. Die neueste Zeit hat den genügendsten Beweis gegeben, wie unent behrlich dem Staate gut disciplinirte Truppen sowohl im Kriege, als im Frieden zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe sind. Nachdem der Staatsminister v. Könneritz die von der Deputation dem tz. eingeschalteten Worte für zweckmäßig er klärt hatte, wurde das Gutachten derselben zu diesem tz. allge mein angenommen. Staatsminister v. Zezschwitz bemerkt, daß die im tz. an geordnete Mitvollziehung der Verfügungen und Erkenntnisse durch den Commandanten eigentlich eine Autorisation sei, und schlagt deshalb vor, der Deutlichkeit halber, nach den Worten: „gerichtet sind" hinzuzufügen: „unter Autorisation des letztem durch dessen Mitvollziehung." Durch diesen Zusatz halten mehrere der Mitglieder, nament lich v. Dcutrich, Gottschald, Reiche-Eisenstuck, die Unabhängig keit des Richteramtes gefährdet, und finden selbst die bloße Mit vollziehung der Verfügungen und Erkenntnisse unstatthaft. Hierauf erwiedert K. Comm.v.Nofti z: Unter diesem Worte könne wohl weni ger eine Einwirkung auf das unabhängige Richteramt, als viel mehr eine Mitwirkung des Commandanten verstanden werden; und diese halte er für unerläßlich. Das Militairstrafgesetzbuch stelle mehrere Arten von Strafen einander gleich, und da sei es wichtig, daß jedesmal die passendste gewählt werde. Dabei seien doch wohl Falle denkbar, wo die Ansicht des Commandanten mit, der des Auditeurs keineswegs, harmonire, und Ersterer, wel cher sich gewöhnlich länger im Dienste befunden, die Verhält nisse und Einrichtungen der Truppen genauer kenne, als der Au diteur; der Ausweg also, in Fällen, wo er mit dessen Ansichten durchaus nicht einverstanden wäre, Bericht an die Oberbehörde zu erstatten, müsse ihm doch füglich offen gelassen werden. Bürgermeister Ritterstadt erklärt sich mit dem Gesagten in so fern einverstanden, als der Commandant allerdings davon in Kenntniß gesetzt sein müsse, was über seine Untergebenen er kannt worden sei, hält es aber für die Unabhängigkeit des Rich teramts durchaus für nothwendig, unter Mitvollziehung keine Autorisation zu verstehen, und findet daher passend, nach den Worten „unter Mitvollziehung des Letztem" hinzuzufügen: „welche aber weder verweigert werden darf, noch eine Verant wortlichkeit herbeiführt." Prinz Johann: Es würde wohl am geeignetsten sein, die Mitvollziehung lediglich auf Criminalsachen zu beschränken. Staatsminister v. Zezschwitz und königl. Commissar v. Nostiz sprechen sich hiergegen dahin aus, daß es wohl auf das Ansehen des Commandanten äußerst nachtheilig einwirken werde, wenn nicht Alles, was über seine Untergebenen verhängt werde, unter seiner Mitwissenschaft geschähe. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Wie jeder Richter, so müsse auch der Auditeur eine möglichst unabhängige Stellung er halten, und die Bestimmung des Geistes des tz. 55. der Verf.-Ur- kunde erfüllt werden, so weit es nur irgend die Eigenthümlich- keit der Militairverhältnisse gestatteten. Uebrigens begreife er nicht, wie sich der tz. 238. eines erst kürzlich, dem Vernehmen nach, erlassenen Dienstreglements, wo die Anordnung getroffen worden sei, daß die Verwaltung der Gerichtsbarkeit den Re- gimentscommandanten übertragen, und ihm ein Auditeur bei gegeben sei, m't der Bestimmung des vorliegenden Gesetzent wurfs, daß die Auditeurs hinsichtlich ihres Nichteramtes von dem Commandanten unabhängig sein sollten, vertrage, und ob man nicht eine Inkonsequenz darin aufsinden müsse. Staatsminister v. Zezschwitz: Es sei allerdings ein neues Dienstreglement und zwar vor Abfassung des vorliegenden Ge setzentwurfs erlassen worden, und zwar versuchsweise auf einige Jahre; stehe aber jener tz. dem vorliegenden Gesetzentwürfe ent-
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